Erwägungsgrund 5 32006R1647
Nach der Entscheidung 2006/495/EG des Rates vom 11. Juli 2006 gemäß Artikel 122 Absatz 2 EG-Vertrag über die Einführung der einheitlichen Währung durch Slowenien am 1. Januar 2007 erfüllt Slowenien die notwendigen Voraussetzungen für die Einführung der einheitlichen Währung und die für Slowenien geltende Ausnahmeregelung sollte mit Wirkung ab dem 1. Januar 2007 aufgehoben werden.