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Im Rahmen der mit einigen Drittländern getroffenen Sonderregelungen kann der für die Ausfuhr nach diesen Ländern geltende Erstattungssatz für bestimmte Erzeugnisse des Eier- und Geflügelsektors geringer, mitunter erheblich geringer sein als der gewöhnlich angewandte Erstattungssatz. Es kann auch geschehen, dass keine Erstattung festgesetzt wird.
Im Falle der Nichtfestsetzung einer Ausfuhrerstattung gewährleisten die in den Vereinigten Staaten getroffenen Maßnahmen, dass die Erzeugnisse, bei denen für…
Nach Artikel 4 Absätze 1 und 7 und Artikel 5 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von…
In Anbetracht dieser Bedingungen, und damit den Wirtschaftsteilnehmern im Handel mit anderen Drittländern keine unnötigen Kosten entstehen, ist es angezeigt,…
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 entsteht der Anspruch auf eine Ausfuhrerstattung bei der Einfuhr in ein bestimmtes Drittland, wenn für dieses…
Auf der Grundlage der eingegangenen Angebote ist ein Höchstbetrag für die Ausfuhrerstattung festzusetzen. Allerdings kann es zu Situationen kommen, in denen es…
Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.