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Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern auf der Grundlage des Unterschieds zwischen den Preisen in der Union und denen auf dem Weltmarkt innerhalb der im Rahmen der WTO-Verpflichtungen gesetzten Grenzen sollten als Maßnahme beibehalten werden, die auf bestimmte Erzeugnisse angewandt werden kann, für die die vorliegende Verordnung gilt, wenn die Bedingungen im Binnenmarkt so sind, wie diejenigen, die für außergewöhnliche Maßnahmen beschrieben sind. Für subventionierte Ausfuhren sollten wert- und mengenmäßige Obergrenzen gelten und die verfügbare Erstattung sollte unbeschadet der Anwendung der außergewöhnlichen Maßnahmen Null betragen.
Für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die bei der Herstellung von nicht in Anhang I AEUV aufgeführten Waren verwendet werden, sollten…
Die Ausfuhrerstattungen für ein Erzeugnis werden unter Berücksichtigung eines oder mehrerer der Folgenden festgesetzt: a) Lage und voraussichtliche Entwicklung;…
Zweck der Erstattung ist der Ausgleich zwischen dem Preis des Erzeugnisses innerhalb der Gemeinschaft und dem Weltmarktpreis. Für die Festsetzung der Erstattung…
Die Einhaltung der in Werten ausgedrückten Obergrenzen sollte zu dem Zeitpunkt sichergestellt werden, zu dem die Ausfuhrerstattungen im Rahmen der Überwachung…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich Ausfuhren sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse…
Für bestimmte der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte unterliegende Erzeugnisse sollten die Ausfuhrerstattungen, die Berichtigungsbeträge sowie die im Fall…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.