Erwägungsgrund 1 32006R1662
Lebensmittelunternehmer, die den Bestimmungen des Anhangs III zur Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen, haben zu gewährleisten, dass jedes Erzeugnis tierischen Ursprungs mit einem Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der genannten Verordnung versehen ist. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben und sofern es nicht zu Kontrollzwecken geschieht, dürfen Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht mehr als ein Identitätskennzeichen tragen.