Erwägungsgrund 6 32006R1662
Anhang III Abschnitt XV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 enthält die Anforderungen an die Herstellung von Kollagen. Danach muss bei der Herstellung von Kollagen ein Verfahren angewendet werden, das gewährleistet, dass die Rohstoffe einer Behandlung unterzogen werden, die Waschen, pH-Anpassung unter Verwendung von Säure oder Lauge mit einem oder mehreren nachfolgenden Spülvorgängen sowie anschließendem Filtrieren und Extrudieren umfasst, oder ein zugelassenes gleichwertiges Verfahren angewendet werden. Ein anderes Verfahren zur Gewinnung von hydrolysiertem Kollagen, das nicht extrahiert werden kann, wurde der EFSA zur Bewertung vorgelegt. Die EFSA gab am 26. Januar 2005 eine Stellungnahme zur Sicherheit von Kollagen und zu einem Verfahren zur Herstellung von Kollagen ab. Sie kam zu dem Schluss, dass das oben vorgeschlagene Herstellungsverfahren — im Vergleich zu dem Gesundheitssicherheitsniveau, das durch die Anwendung der in Abschnitt XV enthaltenen Vorschriften erreicht wird — ein gleichwertiges oder höheres Gesundheitssicherheitsniveau für Kollagen gewährleistet, das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. Die Voraussetzungen für die Herstellung von Kollagen sollten daher angepasst werden.