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Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 erhält folgende Fassung: „ANHANG VI MUSTER VON GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNGEN FÜR DIE EINFUHR GEWISSER ZUM VERZEHR BESTIMMTER ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS ABSCHNITT I FROSCHSCHENKEL UND SCHNECKEN Genusstauglichkeitsbescheinigungen für die Einfuhr von Froschschenkeln und Schnecken gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 werden nach dem jeweiligen Muster in Teil A bzw. Teil B von Anlage I zu diesem Anhang erstellt. ABSCHNITT II GELATINE Unbeschadet anderer spezifischer Gemeinschaftsvorschriften, vor allem der Vorschriften über transmissible spongiforme Enzephalopathien und Hormone, werden die Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr von Gelatine und Rohstoffen zur Herstellung von Gelatine nach dem jeweiligen Muster in Teil A bzw. Teil B von Anlage II zu diesem Anhang erstellt. ABSCHNITT III KOLLAGEN Unbeschadet anderer spezifischer Gemeinschaftsvorschriften, vor allem der Vorschriften über transmissible spongiforme Enzephalopathien und Hormone, werden die Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr von Kollagen und Rohstoffen zur Herstellung von Kollagen nach dem jeweiligen Muster in Teil A bzw. Teil B von Anlage III zu diesem Anhang erstellt. ABSCHNITT IV FISCHEREIERZEUGNISSE Genusstauglichkeitsbescheinigungen für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 werden nach dem Muster in Anlage IV zu diesem Anhang erstellt. ABSCHNITT V LEBENDE MUSCHELN Genusstauglichkeitsbescheinigungen für die Einfuhr von lebenden Muscheln gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 werden nach dem Muster in Anlage V zu diesem Anhang erstellt. ABSCHNITT VI HONIG UND ANDERE IMKEREIERZEUGNISSE Genusstauglichkeitsbescheinigungen für die Einfuhr von Honig und anderen Imkereierzeugnissen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 werden nach dem Muster in Anlage VI zu diesem Anhang erstellt. Anlage I zu Anhang VI TEIL A MUSTER — GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON GEKÜHLTEN, GEFRORENEN ODER ZUBEREITETEN FROSCHSCHENKELN ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR Text von Bild LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1. Absender Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. I.9. Bestimmungsland ISO code I.10. I.11. Herkunftsort/Fangort Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. I.13. Verladeort I.14. Versanddatum I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung: Bezugsdokumente: I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code) 0208 20 I.20. Anzahl/Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Lebensmittel I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Art der Behandlung Zulassungsnummer des Betriebs Herstellungsbetrieb Anzahl Packstücke Nettogewicht Text von Bild LAND Froschschenkel Teil II: Bescheinigung II. Bescheinigung II.a. Nummer der Bescheinigung II.b. Der/die Unterzeichnete bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Froschschenkel unter Einhaltung dieser Vorschriften gewonnen wurden und dass sie insbesondere aus einem Betrieb/Betrieben stammen, der/die ein auf der Grundlage der HACCP-Grundsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr.852/2004 erstelltes Programm durchführt/durchführen, und von Fröschen gewonnen wurden, die nach Maßgabe der Bestimmungen von Anhang III Abschnitt XI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen ausgeblutet, zubereitet und ggf. gekühlt, gefroren oder verarbeitet, verpackt und gelagert wurden. Anmerkungen Teil I: Feld I.11: Ursprungsort: Name und Anschrift des Versendebetriebs. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Diese Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens getrennt zu machen. Feld I.23:Kennzeichnung des Containers/Plombennummer: sofern zutreffend. Feld I.28: Art der Behandlung: gekühlt, gefroren, verarbeitet. Teil II: Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Amtlicher Kontrolleur Name (in Großbuchstaben): Datum: Stempel: Amtsbezeichnung und Titel: Unterschrift: TEIL B MUSTER — GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON GEKÜHLTEN, GEFRORENEN, AUSGELÖSTEN, GEGARTEN, ZUBEREITETEN ODER HALTBAR GEMACHTEN SCHNECKEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR Text von Bild LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1. Absender Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6. I.7. Herkunftsland ISO code I.8. I.9. Bestimmungsland ISO code I.10. I.11. Herkunftsort/Fangort Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. I.13. Verladeort I.14. Versanddatum I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code) I.20. Anzahl/Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Lebensmittel I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Art der Behandlung Herstellungsbetrieb Zulassungsnummer des Betriebs Anzahl Packstücke Nettogewicht Text von Bild LAND Schnecken Teil II: Bescheinigung II. Bescheinigung II.a. Nummer der Bescheinigung II.b. Der/die Unterzeichnete bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Schnecken unter Einhaltung dieser Vorschriften gewonnen wurden und dass sie insbesondere aus einem Betrieb/Betrieben stammen, der/die ein auf der Grundlage der HACCP-Grundsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erstelltes Programm durchführt/durchführen, und nach Maßgabe der Bestimmungen von Anhang III Abschnitt XI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gehandhabt und ggf. vom Gehäuse ausgelöst, gegart, zubereitet, haltbar gemacht, gefroren, verpackt und gelagert wurden. Anmerkungen Teil I: Feld I.11: Ursprungsort: Name und Anschrift des Versendebetriebs. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Diese Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens getrennt zu machen. Feld I.19: Es sind die entsprechenden HS-Codes zu verwenden: 03.07.60, 16.05. Feld I.23: Kennzeichnung des Containers/Plombennummer: sofern zutreffend. Feld I.28: Art der Behandlung: gekühlt, gefroren, vom Gehäuse ausgelöst, gegart, zubereitet, haltbar gemacht. Teil II: Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Amtlicher Kontrolleur Name (in Großbuchstaben): Datum: Stempel: Amtsbezeichnung und Titel: Unterschrift: Anlage II zu Anhang VI TEIL A MUSTER — GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON SPEISEGELATINE Text von Bild LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1. Absender Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6. I.7. Herkunftsland ISO code I.8. I.9. Bestimmungsland ISO code I.10. I.11. Herkunftsort Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. I.13. Verladeort I.14. Versanddatum I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code) 35.03 I.20. Anzahl/Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Lebensmittel I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Art der Behandlung Zulassungsnummer des Betriebs Herstellungsbetrieb Anzahl Packstücke Nettogewicht Text von Bild LAND Speisegelatine Teil II: Bescheinigung II. Bescheinigung II.a. Nummer der Bescheinigung II.b. Der/die Unterzeichnete bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass die vorstehend bezeichnete Gelatine unter Einhaltung dieser Vorschriften gewonnen wurde und dass sie insbesondere aus einem Betrieb/Betrieben stammt, der/die ein auf der Grundlage der HACCP-Grundsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erstelltes Programm durchführt/durchführen, aus Rohmaterial hergestellt wurde, das die Anforderungen von Anhang III Abschnitt XIV Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllt, unter den Bedingungen von Anhang III Abschnitt XIV Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurde, die Kriterien von Anhang III Abschnitt XIV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel erfüllt und (1) soweit sie aus Wiederkäuermaterial hergestellt wurde, weder folgendes Material enthält noch daraus hergestellt wurde: entweder (1) spezifiziertes Risikomaterial im Sinne von Anhang XI Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, das nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde, oder nach dem 31. März 2001 gewonnenes Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen; nach dem 31. März 2001 sind die Tiere weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind nicht nach Betäubung unmittelbar durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden, oder anderes Rinder-, Schaf- oder Ziegenmaterial als Material von Tieren, die in …………(2) (3) geboren, ununterbrochen dort gehalten und geschlachtet wurden. Anmerkungen Teil I: Feld I.11: Ursprungsort: Name und Anschrift des Versendebetriebs. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Diese Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens getrennt zu machen. Feld I.23: Kennzeichnung des Containers/Plombennummer: sofern zutreffend. Feld I.28: Art der Behandlung: Datum der Herstellung (TT/MM/JJJJ). Teil II: (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Name des Landes angeben. (3) Wie aufgelistet in Anhang XI Nummer 15 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in geänderter Fassung. Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Amtlicher Tierarzt Name (in Großbuchstaben): Datum: Stempel: Amtsbezeichnung und Titel: Unterschrift: TEIL B MUSTER — GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON ROHSTOFFEN ZUR HERSTELLUNG VON SPEISEGELATINE Text von Bild LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1. Absender Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6. I.7. Herkunftsland ISO code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO code I.10. I.11. Herkunftsort Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. I.13. Verladeort I.14. Versanddatum I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code) I.20. Anzahl/Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Lebensmittel I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Art der Ware Zulassungsnummer des Betriebs Herstellungsbetrieb Anzahl Packstücke Nettogewicht Text von Bild LAND Rohstoffe zur Herstellung von Speisegelatine Teil II: Bescheinigung II. Bescheinigung II.a. Nummer der Bescheinigung II.b. Der/die Unterzeichnete bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Rohstoffe zur Herstellung von Speisegelatine unter Einhaltung dieser Vorschriften gewonnen wurden und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt sind: Die vorstehend bezeichneten Knochen, Häute und Felle von Hauswiederkäuern, Schweinehäute, Geflügelhäute, Bänder und Sehnen stammen von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet und deren Schlachtkörper infolge der Schlachttier- und Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden (1) und/oder die vorstehend bezeichneten Häute und Felle stammen von erlegten Wildtieren, deren Körper infolge der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden (1) und/oder die vorstehend bezeichneten Fischhäute und Gräten stammen aus für die Ausfuhr von Fischereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr zugelassenen Herstellungsbetrieben (1) und (1) der Rohstoff enthält, soweit er von Wiederkäuern stammt, weder folgendes Material noch wurde er daraus hergestellt: entweder (1) spezifiziertes Risikomaterial im Sinne von Anhang XI Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001, das nach dem 31. März 2001 gewonnen wurde, oder nach dem 31. März 2001 gewonnenes Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen; nach dem 31. März 2001 sind die Tiere weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind nicht nach Betäubung unmittelbar durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden, oder anderes Rinder-, Schaf- oder Ziegenmaterial als Material von Tieren, die in……………………(2) (3) geboren, ununterbrochen dort gehalten und geschlachtet wurden. Anmerkungen Teil I: Feld I.8: Ursprungsregion: sofern zutreffend. Feld I.11: Ursprungsort: Name und Anschrift des Versendebetriebs. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Diese Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens getrennt zu machen. Feld I.19: Es sind die entsprechenden HS-Codes zu verwenden: 05.05, 05.06, 05.11.91, 05.11.99. Feld I.23: Kennzeichnung des Containers/Plombennummer: sofern zutreffend. Feld I.28: Art der Ware: (Häute), (Felle), (Knochen), (Bänder) und (Sehnen); Herstellungsbetrieb: einschließlich Schlachthof, Fabrikschiff, Zerlegebetrieb, Wildverarbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb. Teil II: (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Name des Landes angeben. (3) Wie aufgelistet in Anhang XI Nummer 15 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in geänderter Fassung. Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Amtlicher Tierarzt Name (in Großbuchstaben): Datum: Stempel: Amtsbezeichnung und Titel: Unterschrift: Anlage III zu Anhang VI TEIL A MUSTER — GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON KOLLAGEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR Text von Bild LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1. Absender Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. I.11. Herkunftsort Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. I.13. Verladeort I.14. Versanddatum I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code) 35.04 I.20. Anzahl/Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Lebensmittel I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Art der Behandlung Zulassungsnummer des Betriebs Herstellungsbetrieb Anzahl Packstücke Nettogewicht Text von Bild LAND Kollagen für den menschlichen Verzehr Teil II: Bescheinigung II. Bescheinigung II.a. Nummer der Bescheinigung II.b. Der/die Unterzeichnete bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass das vorstehend bezeichnete Kollagen unter Einhaltung dieser Vorschriften gewonnen wurde und dass es insbesondere aus einem Betrieb/Betrieben stammt, der/die ein auf der Grundlage der HACCP-Grundsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erstelltes Programm durchführt/durchführen, aus Rohstoffen hergestellt wurde, die die Anforderungen von Anhang III Abschnitt XV Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen, unter den Bedingungen von Anhang III Abschnitt XV Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurde und die Kriterien von Anhang III Abschnitt XV Kapitel IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel erfüllt. Anmerkungen Teil I: Feld I.11: Ursprungsort: Name und Anschrift des Versendebetriebs. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Diese Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens getrennt zu machen. Feld I.23: Kennzeichnung des Containers/Plombennummer: sofern zutreffend. Feld I.28: Art der Behandlung: Datum der Herstellung (TT/MM/JJJJ). Teil II: Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Amtlicher Tierarzt Name (in Großbuchstaben): Datum: Stempel: Amtsbezeichnung und Titel: Unterschrift: TEIL B MUSTER — GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON ROHSTOFFEN ZUR HERSTELLUNG VON KOLLAGEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR Text von Bild LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1. Absender Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. I.11. Herkunftsort Name Anschrift Zulassungsnummer I.12. I.13. Verladeort I.14. Versanddatum I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code) I.20. Anzahl/Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Lebensmittel I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaft liche Bezeichnung) Art der Ware Zulassungsnummer des Betriebs Herstellungsbetrieb Anzahl Packstücke Nettogewicht Text von Bild LAND Rohstoffe zur Herstellung von Kollagen für den menschlichen Verzehr Teil II: Bescheinigung II. Bescheinigung II.a. Nummer der Bescheinigung II.b. Der/die Unterzeichnete bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass das vorstehend bezeichnete Rohmaterial unter Einhaltung dieser Vorschriften gewonnen wurde und insbesondere folgende Anforderungen erfüllt sind: Die vorstehend bezeichneten Häute und Felle von Hauswiederkäuern, Häute, Knochen und Därme von Schweinen, Häute und Knochen von Geflügel, Bänder und Sehnen stammen von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet und deren Schlachtkörper infolge der Schlachttier- und Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden (1), und/oder die vorstehend bezeichneten Häute und Felle stammen von erlegten Wildtieren, deren Körper infolge der Fleischuntersuchung für genusstauglich befunden wurden (1), und/oder die vorstehend bezeichneten Fischhäute und Gräten stammen aus für die Ausfuhr von Fischereierzeugnissen zum menschlichen Verzehr zugelassenen Herstellungsbetrieben (1). Anmerkungen Teil I: Feld I.8: Ursprungsregion: sofern zutreffend. Feld I.11: Ursprungsort: Name und Anschrift des Versendebetriebs. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Diese Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens getrennt zu machen. Feld I.19: Es sind die entsprechenden HS-Codes zu verwenden: 05.04, 05.05, 05.06, 05.11.91, 05.11.99. Feld I.23: Kennzeichnung des Containers/Plombennummer: sofern zutreffend. Feld I.28: Art der Ware: (Häute), (Felle), (Knochen), (Därme),(Bänder) und (Sehnen); Herstellungsbetrieb: einschließlich Schlachthof, Fabrikschiff, Zerlegebetrieb, Wildverarbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb. Teil II: (1) Nichtzutreffendes streichen. Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Amtlicher Tierarzt Name (in Großbuchstaben): Datum: Stempel: Amtsbezeichnung und Titel: Unterschrift: Anlage IV zu Anhang VI MUSTER — GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON FISCHEREIERZEUGNISSEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR Text von Bild LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1. Absender Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. I.11. Herkunftsort/Fangort Name Anschrift Zulassungsnummer I.12. I.13. Verladeort I.14. Versanddatum I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code) I.20. Anzahl/Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Lebensmittel I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Art der Ware Art der Behandlung Zulassungsnummer des Betriebs Herstellungsbetrieb Anzahl Packstücke Nettogewicht Text von Bild LAND Fischereierzeugnisse Teil II: Bescheinigung II. Bescheinigung II.a. Nummer der Bescheinigung II.b. II.1. Bescheinigung der Genusstauglichkeit Der/die Unterzeichnete bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten Fischereierzeugnisse unter Einhaltung dieser Vorschriften gewonnen wurden und dass sie insbesondere aus einem Betrieb/Betrieben stammen, der/die ein auf der Grundlage der HACCP-Grundsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erstelltes Programm durchführt/durchführen, gefangen und an Bord von Schiffen gehandhabt, angelandet, gehandhabt und ggf. zubereitet, eingefroren und hygienisch aufgetaut wurden gemäß den Bestimmungen von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, die Kriterien von Anhang III Abschnitt VIII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel erfüllen, gemäß Anhang III Abschnitt VIII Kapitel VI bis VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt, gelagert und befördert wurden, gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet wurden; dass die Garantien über lebende Tiere und daraus gewonnene Erzeugnisse, sofern sie aus Aquakultur stammen, aus den gemäß der Richtlinie 96/23/EG, insbesondere Artikel 29, vorgelegten Rückstandsplänen erfüllt sind und dass die Fischereierzeugnisse den amtlichen Kontrollen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 mit zufrieden stellendem Ergebnis unterzogen wurden. II.2. (1) [Bescheinigung der Tiergesundheit für Erzeugnisse aus Aquakultur Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass die vorstehend bezeichneten Fischereierzeugnisse von Fischen oder Krebstieren stammen, die am Tag der Ernte klinisch gesund waren und unter Bedingungen gefördert wurden, die den Gesundheitsstatus der Erzeugnisse nicht verändern, und bescheinigt, dass: (1)[(2) sofern es sich um für ISA und/oder EHN empfängliche Arten (3) handelt, sie (1) [aus einer Quelle (4) stammen, die gemäß den entsprechenden EU-Vorschriften oder dem OIE-Standard (5) als ISA- und/oder EHN-frei gilt], (1) [geschlachtet und ausgenommen wurden]]. (1)[(6) sofern es sich um für VHS und/oder IHN empfängliche Arten (3) handelt, sie (1) aus einer Quelle (4) stammen, die gemäß den entsprechenden EU-Vorschriften oder dem OIE-Standard (4) als (1)VHS/(1)IHN-frei gilt], (1) [geschlachtet und ausgenommen wurden]]. Text von Bild Anmerkungen Teil I: Feld I.8: Ursprungsregion: Bei Erzeugnissen aus Aquakultur sofern zutreffend, Angabe der Zonen gemäß den Entscheidungen 2002/308/EG und 2003/634/EG der Kommission Bei gefrorenen oder verabeiteten Muscheln, Angabe des Erzeugungsgebiets. Feld I.11: Ursprungsort: Name und Anschrift des Versendebetriebs. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Diese Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens getrennt zu machen. Feld I.19: Es sind die entsprechenden HS-Codes zu verwenden: 03.01, 03.02, 03.03, 03.04, 03.05, 03.06, 03.07, 05.11.91, 15.04, 15.18.00, 16.03, 16.04, 16.05. Feld I.23: Kennzeichnung des Containers/Plombennummer: sofern zutreffend. Feld I.28: Art der Ware: Angabe, ob aus Aquakultur oder frei lebend; Art der Behandlung: lebend, gekühlt, gefroren, verarbeitet; Herstellungsbetrieb: einschließlich Fabrikschiff, Gefrierschiff, Kühlhaus, Verarbeitungsbetrieb. Teil II: Teil II.2 betrifft nicht für den Einzelhandel bestimmte Sendungen, sofern sie die Bestimmungen über Verpackung und Etikettierung der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen. (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Dieser Teil der Tiergesundheitsbescheinigung betrifft nur Sendungen, die für ISA und/oder EHN empfängliche Arten umfassen. Die Bestimmung gilt für Ausfuhren in alle Mitgliedstaaten, wobei eine der beiden Erklärungen aufzubewahren ist, sofern die Sendung nicht für die weitere Verarbeitung in einem zugelassenen Einfuhrzentrum bestimmt ist. (3) Bekannte empfängliche Arten Krankheit Empfängliche Wirtsart EHN Flussbarsch (Perca fluviatilis), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss) ISA Atlantischer Lachs (Salmo salar), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Lachsforelle (Salmo trutta), VHS Dorsch (Gadus morhua), Atlantischer Hering (Clupea harengus), Lachsforelle (Salmo trutta), Königslachs (Oncorhynchus tshawytscha), Silberlachs (O. kisutch), Äsche (Thymallus thymallus), Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus), Pazifischer Kabeljau (Gadus macrocephalus), Pazifischer Hering (Clupea harengus pallasi), Hecht (Esox lucius), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Vierbärtelige Seequappe (Rhinonemus cimbrius), Sprotte (Sprattus sprattus), Steinbutt (Scophthalmus maximus), Maräne (Coregonus sp.) IHN Regenbogen- oder Stahlkopfforelle (Oncorhynchus mykiss), die pazifischen Lachsarten (Königslachs (O. tshawytscha), Rotlachs (O. nerka), Keta-Lachs (O. keta), Japan-Lachs (O. masou), Lachs der Art Oncorhynchus rhodurus) und Silberlachs (O. kisutch)) und Atlantischer Lachs (Salmo salar) (4) Die Quelle kann ein Land, eine Zone oder eine einzelne Fischfarm sein. (5) Krankheitsfrei gemäß Anhang B oder C der Richtlinie 91/67/EWG und den Entscheidungen 2001/183/EWG und 2003/466/EG der Kommission. Krankheitsfrei gemäß der aktuellsten Fassung von Code und Handbuch des OIE wird ebenfalls anerkannt. (6) Dieser Teil der Tiergesundheitsbescheinigung betrifft nur Sendungen, die für VHS und/oder IHN empfängliche Arten umfassen. Damit die Sendung in einem Mitgliedstaat oder einem Teil eines Mitgliedstaats zugelassen wird (Feld I.9 und I.10 von Teil I der Bescheinigung), muss sie als VHS- und/oder IHN-frei bescheinigt werden oder an einem Programm teilnehmen, bei dem die Freiheit von der Krankheit angestrebt wird. Eine der beiden Erklärungen muss aufbewahrt werden, sofern die Sendung nicht zur weiteren Verarbeitung in einem zugelassenen Einfuhrzentrum bestimmt ist. Eine Liste dieser Mitgliedstaaten und Zonen ist in den Entscheidungen 2002/308/EG und 2003/634/EG enthalten. Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Amtlicher Kontrolleur Name (in Großbuchstaben): Datum: Stempel: Amtsbezeichnung und Titel: Unterschrift: Anlage V zu Anhang VI TEIL A MUSTER — GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON LEBENDEN MUSCHELN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR Text von Bild LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1. Absender Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Region of origin Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. I.11. Herkunftsort/Fangort Name Anschrift Zulassungsnummer I.12. I.13. Verladeort I.14. Versanddatum I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code) 03.07 I.20. Anzahl/Menge I.21. I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Lebensmittel I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Zulassungsnummer des Betriebs Herstellungsbetrieb Anzahl Packstücke Nettogewicht Text von Bild LAND Lebende Muscheln Teil II: Bescheinigung II. Bescheinigung II.a. Nummer der Bescheinigung II.b. II.1. Bescheinigung der Genusstauglichkeit Der/die Unterzeichnete bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004, (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass die vorstehend bezeichneten lebenden Muscheln unter Einhaltung dieser Vorschriften gewonnen wurden und dass sie insbesondere aus einem Betrieb/Betrieben stammen, der/die ein auf der Grundlage der HACCP-Grundsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erstelltes Programm durchführt/durchführen, gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geerntet, ggf. erforderlichenfalls umgesetzt und befördert wurden, gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel III und IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gehandhabt, erforderlichenfalls gereinigt und verpackt wurden, die Hygienestandards gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel erfüllen, gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel VI und VIII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verpackt, gelagert und befördert wurden, gemäß Anhang II Abschnitt I und Anhang III Abschnitt VII Kapitel VII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gekennzeichnet und etikettiert wurden, bei Kammmuscheln: außerhalb eingestufter Erzeugungsgebiete geerntet wurden und die spezifischen Anforderungen gemäß Anhang III Abschnitt VII Kapitel IX der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen und den amtlichen Kontrollen gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 erfolgreich unterzogen wurden. II.2. (1) [Bescheinigung der Tiergesundheit Der/die Unterzeichnete bestätigt, dass die vorstehend bezeichneten lebenden Muscheln aus einer Quelle stammen (2) , in deren Weichtierpopulation keine ungeklärte abnormale Mortalität vorliegt, und bescheinigt, dass: (1)[(3) sofern es sich um für Infektionen mit Bonamia exitiosa, Mikrocytos roughleyi, Marteilia sydneyi, Mikrocytos mackini, Perkinsus marinus, P. olseni/atlanticus; Haplosporidium nelsoni, H. costale und/oder Candidatus Xenohaliotis californiensis empfängliche Arten (4) handelt, sie (1) [aus einer Quelle (2) stammen, die als frei von Bonamiose (Bonamia exitiosa und Mikrocytos roughleyi); Marteiliose (Marteilia sydneyi); Mikrocytose (Mikrocytos mackini); Perkinsosis (Perrekinsus marinus und P. olseni/atlanticus); Haplosporidiose (Haplosporidium nelsoni und H. costale) und dem Vertrocknungssyndrom (Candidatus Xenohaliotis californiensis) gemäß den entsprechenden EU-Vorschriften oder dem OIE-Standard (5)] gilt, (1) [als unverarbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse versandt werden].], (1)[(6) sofern es sich um für Infektionen mit Marteilia refringens oder Bonamia ostrea empfindliche (3) Arten handelt, sie (1) [aus einer Quelle (2) stammen, die als frei von (1)Marteilia refringens/(1)Bonamia ostrea gemäß den entsprechenden EU-Vorschriften oder dem OIE-Standard (5) gilt], (1) [als unverarbeitete oder verarbeitete Erzeugnisse versandt werden]] Text von Bild Anmerkungen Teil I: Feld I.8: Ursprungsregion: Angabe des Erzeugungsgebiets. Feld I.11: Ursprungsort: Name und Anschrift des Versendebetriebs. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Diese Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens getrennt zu machen. Feld I.23: Kennzeichnung des Containers/Plombennummer: sofern zutreffend. Feld I.28: Herstellungsbetrieb: einschließlich Versendezentrum, Reinigungszentrum. Teil II: Teil II.2 betrifft nicht für den Einzelhandel bestimmte Sendungen, sofern sie die Bestimmungen über Verpackung und Kennzeichnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erfüllen. (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Die Quelle kann ein Land, eine Zone oder eine einzelne Farm sein. (3) Diese Anforderung gilt für Ausfuhren in alle Mitgliedstaaten. Sie betrifft nur Sendungen, die für Bonamiose (Bonamia exitiosa und Mikrocytos roughleyi); Marteiliose (Marteilia sydneyi); Mikrocytose (Mikrocytos mackini); Perkinsose (Perkinsus marinus und P. olseni/atlanticus); Haplosporidiose (Haplosporidium nelsoni und H. costale) und das Vertrocknungssyndrom (Candidatus Xenohaliotis californiensis) empfindliche Arten umfasst, wobei eine oder beide Bestätigungen aufzubewahren sind. (4) Bekannte empfängliche Arten: Krankheit (Infektion mit) Empfängliche Wirtsart Bonamia exitiosa Tiostrea chilensis und Ostrea angasi Bonamia ostrea Ostrea edulis Mikrocytos roughleyi Saccostrea (commercialis) glomerata Marteilia sydneyi Saccostrea (commercialis) glomerata Marteilia refringens Ostrea edulis Mikrocytos mackini Crassostrea gigas; C. virginica; Ostrea edulis; O. conchaphila Perkinsus marinus Crassostrea virginica and C. gigas Perkinsus olseni/atlanticus Haliotis ruber; H. cyclobates; H. scalaris; H. laevigata, Ruditapes philippinarum and R. decussatus Haplosporidium nelsoni Crassostrea virginica and C. gigas Haplosporidium costale Crassostrea virginica Xenohaliotis californiensis black abalone (Haliotis. cracherodii), red abalone (H. rufescens), pink abalone (H. corrugata), green abalone (H. fulgens) and white abalone (H. sorenseni) (5) Krankheitsfrei gemäß Anhang B oder C der Richtlinie 91/67/EWG und der Entscheidung 2002/878/EWG der Kommission. Krankheitsfrei gemäß der aktuellsten Fassung von Code und Handbuch des OIE wird ebenfalls anerkannt. (6) Dieser Teil der Tiergesundheitsbescheinigung betrifft nur Sendungen, die Arten umfassen, welche als für Infektionen mit Marteilia refringens und/oder Bonamia ostrea empfänglich gelten. Damit die Sendung in einem Mitgliedstaat oder einem Teil von diesem zugelassen wird (Feld I.9 und I.10 von Teil I der Bescheinigung), müssen sie als frei von Marteilia refringens und/oder Bonamia ostrea bescheinigt werden oder an einem Programm teilnehmen, das diese Krankheitsfreiheit anstrebt; eine der beiden Erklärungen ist aufzubewahren. Eine Liste solcher Mitgliedstaaten und Zonen ist in den Entscheidungen 2002/300/EG und 1994/722/EWG der Kommission festgelegt. Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Amtlicher Kontrolleur Name (in Großbuchstaben): Datum: Stempel: Amtsbezeichnung und Titel: Unterschrift: TEIL B MUSTER — ZUSÄTZLICHE GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR VERARBEITETE MUSCHELN DER ART ANTHOCARDIA TUBERCULATUM Der amtliche Kontrolleur bescheinigt, dass die verarbeiteten Muscheln der Art Acanthocardia tuberculatum, für die die Genusstauglichkeitsbescheinigung mit der Nummer … gilt, 1. in Erzeugungsgebieten geerntet wurden, die von der zuständigen Behörde zum Zweck der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission eindeutig identifiziert, überwacht und zugelassen wurden und in denen der PSP-Gehalt der genießbaren Teile unter 300 μg je 100 g liegt; 2. in von der zuständigen Behörde versiegelten Containern oder Fahrzeugen direkt in folgendes Unternehmen befördert wurden: … … (Name und amtliche Zulassungsnummer des Betriebes, der von der zuständigen Behörde speziell zur Behandlung der Muscheln zugelassen wurde); 3. während der Beförderung zu diesem Betrieb von einem von der zuständigen Behörde ausgestellten Dokument begleitet wurden, mit dem die Beförderung erlaubt sowie Art und Menge des Erzeugnisses, das Ursprungsgebiet und der Bestimmungsbetrieb ausgewiesen werden; 4. der Hitzebehandlung gemäß dem Anhang der Entscheidung 96/77/EG unterzogen wurden; 5. keinen durch Bioassay nachweisbaren PSP-Gehalt aufweisen, wie aus dem/den beigefügten Analysebericht(en) der Untersuchung hervorgeht, die bei jeder Partie der Sendung vorgenommen wurde, für die diese Bescheinigung gilt. Der amtliche Kontrolleur bescheinigt, dass die zuständige Behörde überprüft hat, dass sich die in dem unter Nummer 2 genannten Betrieb durchgeführten „Eigenkontrollen“ vor allem auf die Hitzebehandlung gemäß Nummer 4 beziehen. Der amtliche Kontrolleur erklärt, dass ihm die Vorschriften der Entscheidung 96/77/EG bekannt sind und dass der/die beigefügte(n) Analysebericht(e) der Untersuchung entspricht/entsprechen, der die Erzeugnisse nach ihrer Verarbeitung unterzogen wurden. Amtlicher Kontrolleur Name (in Großbuchstaben): Datum: Stempel: Amtsbezeichnung und Titel: Unterschrift: Anlage VI zu Anhang VI MUSTER — GENUSSTAUGLICHKEITSBESCHEINIGUNG FÜR DIE EINFUHR VON HONIG UND ANDEREN IMKEREIERZEUGNISSEN FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR Text von Bild COUNTRY Veterinary certificate to EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1. Absender Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. I.11. Herkunftsort Name Anschrift I.12. I.13. Verladeort I.14. Versanddatum I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code) I.20. Anzahl/Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben- und Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Lebensmittel I.26. I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung Zulassungsnummer des Betriebs Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Art der Behandlung I.28. Kennzeichnung der Waren Herstellungsbetrieb Anzahl Packstücke Nettogewicht Text von Bild LAND Honig und Imkereierzeugnisse Teil II: Bescheinigung II. Bescheinigung II.a. Nummer der Bescheinigung II.b. Der/die Unterzeichnete bestätigt, mit den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 852/2004 und (EG) Nr. 853/2004 vertraut zu sein, und bescheinigt, dass der vorstehend bezeichnete Honig und die vorstehend bezeichneten Imkereierzeugnisse unter Einhaltung dieser Vorschriften gewonnen wurden und dass sie insbesondere aus einem Betrieb/Betrieben stammen, der/die ein auf der Grundlage der HACCP-Grundsätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 erstelltes Programm durchführt/durchführen, nach Maßgabe der Bestimmungen von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unter hygienisch einwandfreien Bedingungen behandelt und ggf. zubereitet, verpackt und gelagert wurden; und dass die Garantien über lebende Tiere und daraus gewonnene Erzeugnisse aus den gemäß der Richtlinie 96/23/EG, insbesondere Artikel 29, vorgelegten Rückstandsplänen erfüllt sind. Anmerkungen Teil I: Feld I.11: Ursprungsort: Name und Anschrift des Versendebetriebs. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff). Diese Angaben sind im Falle des Ent- und Umladens getrennt zu machen. Feld I.19: Es sind die entsprechenden HS-Codes zu verwenden: 04.09, 04.10. Feld I.23: Kennzeichnung des Containers/Plombennummer: sofern zutreffend. Teil II: Stempel und Unterschrift müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung absetzen. Amtlicher Kontrolleur Name (in Großbuchstaben): Datum: Stempel: Amtsbezeichnung und Titel: Unterschrift:
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird wie folgt geändert: 1) Die Anlage IV erhält folgende Fassung: „Anlage IV zu Anhang VI MUSTER —…
B. KatalogNummerKontrollbereichEinteilung gemäß Tabelle 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2021/1935VerstoßVorschriftKategorie bei geringster…
Diese Verordnung tritt nur vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrages über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in…
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2006. Diese Verordnung ist in allen…
ABSCHNITT I: IDENTITÄTSKENNZEICHNUNG Soweit in Artikel 5 oder Artikel 6 vorgeschrieben und vorbehaltlich der Bestimmungen des Anhangs III müssen…
28.4.2010 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 106/41 in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Arabischen Republik Ägypten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.