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Die Muster-Veterinärbescheinigungen in diesem Anhang gelten für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union der in den jeweiligen Muster-Veterinärbescheinigungen bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte aus Drittländern Erläuterungen a) Das ausführende Drittland stellt die Veterinärbescheinigungen nach den im vorliegenden Anhang für die betreffenden tierischen Nebenprodukte vorgesehenen Mustern aus. Sie enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland erforderlichen Bescheinigungen und umfassen gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder für einen Teil des Ausfuhrdrittlandes erforderlichen zusätzlichen Garantien. b) Wenn aus der Muster-Veterinärbescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der/die Bescheinigungsbefugte nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Veterinärbescheinigung entfernt. c) Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen, beidseitig bedruckten Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen. d) Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaates auszustellen. Diese Mitgliedstaaten können jedoch andere Gemeinschaftssprachen als ihre eigenen zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss. e) Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jedes einzelne dieser Blätter muss mit Unterschrift und Stempel des/der bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes/Tierärztin versehen sein. f) Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Stückverzeichnisse gemäß Buchstabe e, mehrere Seiten, so ist jede Seite am Seitenende mit einer Nummerierung – (Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl) – und am Seitenkopf mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Codenummer zu versehen. g) Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG gleichwertig sind. h) Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung abheben. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder ein Wasserzeichen handelt. i) Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Union begleiten. j) Werden Veterinärbescheinigungen für die Durchfuhr von Sendungen verwendet, sind in Feld I.5. („Empfänger“) der Bescheinigung Name und Anschrift der Grenzkontrollstelle anzugeben, an der die Sendung die Europäische Union bestimmungsgemäß verlässt. KAPITEL 1 Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtem verarbeitetem tierischem Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten, einschließlich solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter Text von Bild LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel. I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 Text von Bild I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung I.25 Waren zertifiziert für Tierfutter Technische Verwendung Herstellung von Heimtierfutter I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Art der Ware Herstellungsbetrieb Nettogewicht Chargen-Nummer Text von Bild LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten, einschließlich solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs X Kapitel II Abschnitt 1 und des Anhangs XIV Kapitel I, Folgendes: II.1 Das vorstehend bezeichnete verarbeitete tierische Protein/Produkt enthält ausschließlich nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein, das folgende Anforderungen erfüllt: a) Es wurde in einem/einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und überwachten Betrieb bzw. Anlage hergestellt und gelagert, und b) es wurde ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt: (2) entweder [- Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganze Körper oder Teile von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und folgende Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Tierteile, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen; ii) Geflügelköpfe; iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen; iv) Schweinsborsten; v) Federn;] (2) und/oder [- Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;] (2) und/oder [- tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;] (2) und/oder [- Produkte tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haaren, Hörnern, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;] (2) und/oder [- Wassertiere außer Meeressäugetiere, und Teile von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;] (2) und/oder [- tierische Nebenprodukte von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Erzeugnisse zum menschlichen Verzehr herstellen;] Teil II: Bescheinigung Text von Bild LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten, einschließlich solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) und/oder [- folgendes Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen: i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch; ii) folgendes Material von Landtieren: — Brütereinebenprodukte, — Eier, — Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen; iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;] (2) und/oder [- wirbellose Wasser- und Landtiere, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten und ausgenommen Insekten;] (2) und/oder [- Tiere und Teile von Tieren der zoologischen Ordnungen Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v und der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;] und c) es wurde entsprechend folgenden Verarbeitungsnormen verarbeitet: (2) entweder [Erhitzung auf eine Kerntemperatur von über 133 °C mindestens 20 Minuten lang ohne Unterbrechung bei einem durch gesättigten Dampf erzeugten Absolutdruck von mindestens 3 bar und einer Teilchenkantenlänge – vor der Behandlung – von höchstens 50 mm.] (2) oder [Im Fall von Nichtsäugerprotein, ausgenommen Fischmehl: Verarbeitungsmethode 1-2-3-4-5-7 (Verarbeitungsmethode angeben) gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.] (2) oder [Im Fall von Fischmehl: Verarbeitungsmethode 1-2-3-4-5-6-7 (Verarbeitungsmethode angeben) gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.] (2) oder [Im Fall von Schweineblut: Verarbeitungsmethode 1-2-3-4-5-7 (Verarbeitungsmethode angeben) gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011; bei Anwendung der Methode 7 wurde es durch und durch einer Wärmebehandlung bei einer Mindesttemperatur von 80 °C unterzogen.] II.2 Die zuständige Behörde hat unmittelbar vor der Versendung eine Stichprobe untersucht und festgestellt, dass folgende Kriterien erfüllt sind (3): Salmonellen: In 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0 Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g. II.3 Bei dem Produkt wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination mit Krankheitserregern nach der Behandlung zu verhindern. II.4 Das Endprodukt wurde (2) entweder [in neue oder sterilisierte Säcke verpackt,] Text von Bild LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten, einschließlich solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) oder [als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden und] die die Aufschrift „NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“ tragen. II.5 Das Endprodukt wurde in geschlossenen Lagerräumen gelagert. (2) [II.6. Das vorstehend bezeichnete verarbeitete tierische Protein/Produkt enthält von Wiederkäuern stammende tierische Nebenprodukte oder wurde daraus gewonnen und (2) entweder [stammt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde und]] (2) oder [stammt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem ein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde, und das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt von Tieren, die nach dem Tag geboren wurden, an dem das Verbot der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der OIE an Wiederkäuer in dem Land bzw. dem Gebiet effektiv durchgesetzt wurde, und] (2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.] (2) oder [stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (5) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] II.7 Für das vorstehend bezeichnete verarbeitete tierische Protein/Produkt gilt Folgendes: (2) entweder [Es enthält keine Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen oder es ist nicht als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt.] (2) oder [Es enthält Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen und es ist als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt, und die Milch oder Milcherzeugnisse a) stammen von Schafen und Ziegen ab, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: i) Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht; Text von Bild LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten, einschließlich solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b ii) es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beobachtung von klassischer Scrapie; iii) Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe werden bei einem Verdacht auf TSE oder bei einem bestätigten Fall klassischer Scrapie mit amtlichen Beschränkungen belegt; iv) an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vernichtet; v) die Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehlen oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) definiert, die aus Wiederkäuern gewonnen wurden, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt; b) stammen aus Haltungsbetrieben, die keinen amtlichen Beschränkungen wegen eines Verdachts auf TSE unterliegen; c) stammen aus Haltungsbetrieben, in denen während eines Zeitraums von mindestens den letzten sieben Jahren kein Fall von klassischer Scrapie festgestellt wurde oder in denen nach Bestätigung eines Falls von klassischer Scrapie (2) entweder [alle Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, mit Ausnahme von Zuchtschafböcken des Genotyps ARR/ARR, weiblichen Zuchtschafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel sowie anderen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel;] (2) oder [alle erwiesenermaßen an klassischer Scrapie erkrankten Tiere getötet und vernichtet wurden, und der Haltungsbetrieb seit dem Datum der Bestätigung des letzten Falls von klassischer Scrapie mindestens zwei Jahre lang verstärkt auf TSE überwacht wurde, wobei die folgenden Tiere über 18 Monate, außer Schafe des Genotyps ARR/ARR, ausnahmslos mit negativem Ergebnis gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Labormethoden auf TSE getestet wurden: — zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere und — Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden, wobei die Tötung jedoch nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms erfolgte.]] II.8 Das vorstehend bezeichnete verarbeitete tierische Protein/Produkt enthält von Nicht-Wiederkäuern stammende tierische Nebenprodukte oder wurde daraus gewonnen und ist nach Angabe des in Feld I.1 eingetragenen Absenders (2) entweder [nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt.] (2) (6) oder [zur Herstellung von Futtermitteln für als Nutztiere gehaltene Nicht-Wiederkäuer, ausgenommen Pelztiere, bestimmt und der Absender hat sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Eingangsgrenzkontrollstelle die Ergebnisse der nach den Methoden gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (7) durchgeführten Analysen erhält.] Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden. Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; die Angaben sind im Fall des Ent- und Umladens zu machen. Text von Bild LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes verarbeitetes tierisches Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten, einschließlich solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 05.05; 05.06; 05.07; 05.11; 23.01 oder 23.09. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: Art: Bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca, Mollusca, Crustacea, Wirbellose außer Mollusca und Crustacea. Bei Zuchtfisch ist der wissenschaftliche Name des Fisches anzugeben. Teil II: (1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. (1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. (2) Nichtzutreffendes streichen. (3) Dabei gilt: n = Anzahl der zu untersuchenden Proben; m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet; M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer Probe oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt. (4) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (5) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84. (6) Für den Fall, dass das in dieser Veterinärbescheinigung bezeichnete verarbeitete tierische Protein oder Produkt zur Verwendung bei der Herstellung von Futtermitteln für als Nutztiere gehaltene Nicht-Wiederkäuer, ausgenommen Pelztiere, bestimmt ist, muss die für die Sendung verantwortliche Person gemäß Feld I.6 sicherstellen, dass die Sendung anhand der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Methoden auf das Nichtvorhandensein von nicht zugelassenen Bestandteilen tierischen Ursprungs untersucht wird. Die Angaben zum Ergebnis einer solchen Untersuchung müssen dieser Veterinärbescheinigung bei Vorführung der Sendung an einer EU-Grenzkontrollstelle beigefügt sein. (7) ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 1a Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch2 die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtem verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte, ausgenommen Heimtierfutter KAPITEL 2(A) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind Text von Bild LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel. I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 CITES-Nr(n). I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung Text von Bild I.25 Waren zertifiziert für Tierfutter Weiterverarbeitung Herstellung von Heimtierfutter Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Herstellungsbetrieb Nettogewicht Chargen-Nummer Text von Bild LAND Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse, nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs X Kapitel II Abschnitt 4 und des Anhangs XIV Kapitel I, dass die in Feld I.28 genannte(n) Milch (2), Erzeugnisse auf Milchbasis (2) und aus Milch gewonnenen Erzeugnisse (2) folgende Anforderungen erfüllt/erfüllen: II.1 Sie wurde(n) hergestellt bzw. gewonnen in (Ausfuhrland angeben) (3), (Gebiet angeben) (3), das in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (4) aufgeführt ist und in einem Zeitraum von 12 Monaten unmittelbar vor der Ausfuhr frei von Maul- und Klauenseuche (MKS) und Rinderpest war; ferner wurde dort während dieses Zeitraums nicht gegen Rinderpest geimpft. II.2 Sie wurde(n) aus Rohmilch von Tieren hergestellt, die zum Zeitpunkt des Melkens keine klinischen Anzeichen einer über Milch auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten und für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor der Herstellung in Betrieben gehalten wurden, die nicht wegen Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest gesperrt waren. II.3 Es handelt sich (2) entweder [um Milch bzw. Erzeugnisse auf Milchbasis, die einer oder mehreren der unter II.4 genannten Behandlungen unterzogen wurden.] (2) oder [um Milch bzw. Erzeugnisse auf Milchbasis, die Molke enthalten, die zur Verfütterung an Tiere von Arten bestimmt ist, die für die Maul- und Klauenseuche empfänglich sind, und diese Molke wurde aus Milch abgeschöpft, die einer der unter II.4 genannten Behandlungen unterzogen wurde, und (2) entweder [die Molke wurde frühestens 16 Stunden nach der Gerinnung abgeschöpft und weist einen pH-Wert unter 6 auf.] (2) (5) oder [die Molke wurde mindestens 21 Tage vor dem Versand hergestellt, und während dieses Zeitraums ist im Ausfuhrland kein Fall von MKS aufgetreten.] (2) (5) oder [die Molke wurde am …/…/… hergestellt, wobei dieses Datum unter Berücksichtigung der vorgesehenen Beförderungsdauer mindestens 21 Tage vor dem Datum liegt, an dem die Sendung an einer Grenzkontrollstelle der Europäischen Union vorgestellt wird.]] II.4 Sie wurde(n) einer der folgenden Behandlungen unterzogen: (2) entweder [Einer Pasteurisierung bei 72 °C während mindestens 15 Sekunden oder einer Behandlung mit gleichwertigem Pasteurisierungseffekt, bei der eine Negativreaktion auf den Phosphatasetest bei Rindermilch gewährleistet ist, in Kombination mit (2) entweder [einer nachfolgenden zweiten Pasteurisierung bei 72 °C während mindestens 15 Sekunden oder einer Behandlung mit gleichwertigem Pasteurisierungseffekt, die selbst eine Negativreaktion auf den Phosphatasetest bei Rindermilch gewährleistet.] (2) oder [einer nachfolgenden Trocknung – im Fall von Milch, die zur Verfütterung bestimmt ist, gekoppelt mit einer zusätzlichen Erhitzung auf mindestens 72 °C.] (2) oder [einem nachfolgenden Verfahren, mit dem der pH-Wert gesenkt und mindestens eine Stunde lang unter 6 gehalten wird.] (2) (5) oder [der Bedingung, dass die Milch bzw. das Milcherzeugnis mindestens 21 Tage vor dem Versanddatum hergestellt wurde und dass während dieses Zeitraums im Ausfuhrland kein Fall von MKS aufgetreten ist.] (2) (5) oder [der Bedingung, dass die Milch bzw. das Milcherzeugnis am …/…/… (Datum einfügen) hergestellt wurde, wobei dieses Datum unter Berücksichtigung der vorgesehenen Beförderungsdauer mindestens 21 Tage vor dem Datum liegt, an dem die Sendung an einer Grenzkontrollstelle der Europäischen Union vorgestellt wird.] (2) oder [einer Sterilisation mit einem F0-Wert von mindestens 3.]] Teil II: Bescheinigung Text von Bild LAND Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse, nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) oder [einer Ultrahocherhitzung auf 132 °C während mindestens einer Sekunde in Kombination mit (2) entweder [einer nachfolgenden Trocknung – im Fall von Milch, die zur Verfütterung bestimmt ist, gekoppelt mit einer zusätzlichen Erhitzung auf mindestens 72 °C.] (2) oder [einem nachfolgenden Verfahren, mit dem der pH-Wert gesenkt und mindestens eine Stunde lang unter 6 gehalten wird.] (2) (5) oder [der Bedingung, dass die Milch bzw. das Milcherzeugnis mindestens 21 Tage vor dem Versanddatum hergestellt wurde und dass während dieses Zeitraums im Ausfuhrland kein Fall von MKS aufgetreten ist.] (2) (5) oder [der Bedingung, dass die Milch bzw. das Milcherzeugnis am …/…/… (Datum einfügen) hergestellt wurde, wobei dieses Datum unter Berücksichtigung der vorgesehenen Beförderungsdauer mindestens 21 Tage vor dem Datum liegt, an dem die Sendung an einer Grenzkontrollstelle der Europäischen Union vorgestellt wird.]] II.5 Nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination der Milch/des Erzeugnisses auf Milchbasis/des aus Milch gewonnenen Erzeugnisses zu verhindern. II.6 Die Milch/Erzeugnisse auf Milchbasis/aus Milch gewonnenen Erzeugnisse wurde(n) wie folgt abgefüllt: (2) entweder [in neue Behälter,] (2) oder [in Fahrzeuge oder Massengutcontainer, die vor der Befüllung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel desinfiziert wurden;] und die Behälter sind mit einer Angabe der Art der Milch/des Erzeugnisses auf Milchbasis/des aus Milch gewonnenen Erzeugnisses und mit einer Aufschrift versehen, aus der hervorgeht, dass das Produkt Material der Kategorie 3 und nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist. II.7 Die oben genannte(n) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnisse (2) entweder enthält/enthalten keine Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen oder ist/sind nicht als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt.] (2) oder enthält/enthalten Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen und ist/sind als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt, und die Milch oder Milcherzeugnisse a) stammen von Schafen und Ziegen ab, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: i) Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht; ii) es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beobachtung von klassischer Scrapie; iii) Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe werden bei einem Verdacht auf TSE oder bei einem bestätigten Fall klassischer Scrapie mit amtlichen Beschränkungen belegt; iv) an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vernichtet; v) die Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehlen oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) definiert, die aus Wiederkäuern gewonnen wurden, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt; b) stammen aus Haltungsbetrieben, die keinen amtlichen Beschränkungen wegen eines Verdachts auf TSE unterliegen; Text von Bild LAND Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse, nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b c) stammen aus Haltungsbetrieben, in denen während eines Zeitraums von mindestens den letzten sieben Jahren kein Fall von klassischer Scrapie festgestellt wurde oder in denen nach Bestätigung eines Falls von klassischer Scrapie (2) entweder [alle Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, mit Ausnahme von Zuchtschafböcken des Genotyps ARR/ARR, weiblichen Zuchtschafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel sowie anderen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel;] (2) oder [alle erwiesenermaßen an klassischer Scrapie erkrankten Tiere getötet und vernichtet wurden, und der Haltungsbetrieb seit dem Datum der Bestätigung des letzten Falls von klassischer Scrapie mindestens zwei Jahre lang verstärkt auf TSE überwacht wurde, wobei die folgenden Tiere über 18 Monate, außer Schafe des Genotyps ARR/ARR, ausnahmslos mit negativem Ergebnis gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (6) aufgeführten Labormethoden auf TSE getestet wurden: — zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere und — Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden, wobei die Tötung jedoch nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms erfolgte.]] Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Grenzkontrollstelle der Europäischen Union hierüber informieren. — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation: 04.01; 04.02; 04.03; 04.04; 23.09.10, 23.09.90, 35.01, 35.02 oder 35.04. — Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: Herstellungsbetrieb: Veterinärkontrollnummer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs. Teil II: (1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. (1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. Text von Bild LAND Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse, nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) Nichtzutreffendes streichen. (3) Nur auszufüllen, wenn die Genehmigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch die Europäische Union auf bestimmte Gebiete des betreffenden Drittlandes beschränkt ist. (4) ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1. (5) Diese Bedingung gilt nur für Drittländer, die in Spalte A des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgeführt sind. (6) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 2(B) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen von Rindern, das/die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist/sind Text von Bild LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel. I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 CITES-Nr(n). I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung Text von Bild I.25 Waren zertifiziert für Tierfutter Weiterverarbeitung Herstellung von Heimtierfutter Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Herstellungsbetrieb Nettogewicht Chargen-Nummer Text von Bild LAND Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse von Rindern, nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs X Kapitel II Abschnitt 4 und des Anhangs XIV Kapitel I, dass das in Feld I.28 genannte Kolostrum (2) bzw. Kolostrumerzeugnis (2) folgende Anforderungen erfüllt: II.1 Es wurde hergestellt bzw. gewonnen in (Ausfuhrland angeben) (3), Gebiet angeben) (3), das in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (4) aufgeführt ist und in einem Zeitraum von 12 Monaten unmittelbar vor der Ausfuhr frei von Maul- und Klauenseuche (MKS) und Rinderpest war; ferner wurde dort während dieses Zeitraums nicht gegen Rinderpest geimpft. II.2 Es wurde aus Kolostrum von Tieren hergestellt, die zum Zeitpunkt des Melkens keine klinischen Anzeichen einer über Kolostrum auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten und für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen vor dem Herstellungsdatum in Betrieben gehalten wurden, die nicht wegen Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest gesperrt waren. II.3 Es handelt sich um Kolostrum oder Kolostrumerzeugnisse von Rindern, das/die einer Pasteurisierung bei 72 °C während mindestens 15 Sekunden oder einer Behandlung mit gleichwertigem Pasteurisierungseffekt unterzogen wurden, bei der eine Negativreaktion auf den Phosphatasetest bei Rinderkolostrum gewährleistet ist, in Kombination mit (2) (5) entweder [der Bedingung, dass das Kolostrum bzw. das Kolostrumerzeugnis innerhalb eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen vor dem Versanddatum hergestellt wurde und dass während dieses Zeitraums im Ausfuhrland kein Fall von MKS aufgetreten ist,] (2) (5) oder [der Bedingung, dass das Kolostrum bzw. das Kolostrumerzeugnis am …/…/… (Datum einfügen) hergestellt wurde, wobei dieses Datum unter Berücksichtigung der vorgesehenen Beförderungsdauer mindestens 21 Tage vor dem Datum liegt, an dem die Sendung an einer Grenzkontrollstelle der Europäischen Union vorgestellt wird,] und es wurde von Tieren gewonnen, die regelmäßigen Veterinärkontrollen unterzogen werden, damit gewährleistet ist, dass die Tiere aus Betrieben stammen, in denen alle Rinderbestände (2) (5) entweder [amtlich anerkannt frei von Tuberkulose und Brucellose sind (6)] (2) (5) oder [nach nationalem Recht des Ursprungsdrittlandes keinen Beschränkungen im Hinblick auf die Tilgung von Tuberkulose und Brucellose unterliegen] und (2) (5) entweder [amtlich anerkannt frei von enzootischer Rinderleukose (6) sind.] (2) (5) oder [einem amtlichen System zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose unterliegen, wobei diese Krankheit in den letzten zwei Jahren im fraglichen Bestand weder klinisch noch in Laboruntersuchungen nachgewiesen wurde.]] II.4 Nach der Verarbeitung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination des Kolostrums bzw. Kolostrumerzeugnisses zu vermeiden. II.5 Das Kolostrum/Kolostrumerzeugnis wurde wie folgt abgefüllt: (2) entweder [in neue Behälter,] (2) oder [in Fahrzeuge oder Massengutcontainer, die vor der Befüllung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel desinfiziert wurden,] und die Behälter sind mit einer Angabe der Art des Kolostrums bzw. des Kolostrumerzeugnisses und mit einer Aufschrift versehen, aus der hervorgeht, dass das Erzeugnis Material der Kategorie 3 und nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist. II.6 Das Kolostrum bzw. Kolostrumerzeugnis enthält keine Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen. Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. Teil II: Bescheinigung Text von Bild LAND Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse von Rindern, nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens in der Europäischen Union muss der Absender die Grenzkontrollstelle der Europäischen Union hierüber informieren. — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation: 04.04.90; 23.09.10, 23.09.90, 35.01, 35.02 oder 35.04. — Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: Herstellungsbetrieb: Veterinärkontrollnummer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs. Teil II: (1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. (1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. (2) Nichtzutreffendes streichen. (3) Nur auszufüllen, wenn die Genehmigung der Verbringung in die Europäische Union auf bestimmte Gebiete des betreffenden Drittlandes beschränkt ist. (4) ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1. (5) Diese Bedingung gilt nur für Drittländer, die gemäß Spalte A des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1) zugelassen sind. (6) Amtlich anerkannt tuberkulose- und brucellosefreier Bestand gemäß Anhang A der Richtlinie 64/432/EWG des Rates (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977) und amtlich als frei von enzootischer Rinderleukose anerkannter Bestand gemäß Anhang D Kapitel I der genannten Richtlinie. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 3(A) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Heimtierfutter in Dosen Text von Bild LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel. I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) 23.09 I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung Text von Bild I.25 Waren zertifiziert für Heimtierfutter Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Herstellungsbetrieb Nettogewicht Chargen-Nummer Text von Bild LAND Heimtierfutter in Dosen II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere der Artikel 8 und 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIII Kapitel II und des Anhangs XIV Kapitel II, dass das vorstehend bezeichnete Heimtierfutter folgende Bedingungen erfüllt: II.1 Es wurde in einem/einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und überwachten Betrieb bzw. Anlage hergestellt und gelagert. II.2 Es wurde ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt: (2) entweder [- Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganze Körper oder Teile von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und folgende Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Tierteile, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen; ii) Geflügelköpfe; iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen; iv) Schweinsborsten; v) Federn;] (2) und/oder [- tierische Nebenprodukte von Geflügel und Hasenartigen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2a) in einem landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet wurden und die keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;] (2) und/oder [- Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;] (2) und/oder [- tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;] (2) und/oder [- Produkte tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Heimtierfutter und Futtermittel tierischen Ursprungs oder Futtermittel, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;] (2) und/oder [- Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haaren, Hörnern, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;] (2) und/oder [- Wassertiere außer Meeressäugetiere, und Teile von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen.] Teil II: Bescheinigung Text von Bild LAND Heimtierfutter in Dosen II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) und/oder [- folgendes Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen: i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch; ii) folgendes Material von Landtieren: — Brütereinebenprodukte, — Eier, — Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen; iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;] (2) und/oder [- tierische Nebenprodukte von wirbellosen Wasser- oder Landtieren, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten;] (2) und/oder [- Tiere und Teile von Tieren der zoologischen Ordnungen Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g der genannten Verordnung;] (2) und/oder [- Material von Tieren, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates (2b) verbotenen Stoffen behandelt wurden, und dessen Einfuhr gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gestattet ist.] II.3 Es wurde in hermetisch verschlossenen Behältnissen auf einen Fc-Wert von mindestens 3 wärmebehandelt. II.4 Es wurde anhand einer Stichprobe von mindestens 5 Proben aus jeder behandelten Charge nach einer labordiagnostischen Methode untersucht, damit sichergestellt ist, dass die gesamte Sendung gemäß Ziffer II.3 wärmebehandelt wurde. II.5 Nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination mit Krankheitserregern zu verhindern. (2) [II.6. Das vorstehend bezeichnete Heimtierfutter (2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.] (2) oder [stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (4) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] Text von Bild LAND Heimtierfutter in Dosen II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; die Angaben sind im Fall des Ent- und Umladens in der Europäischen Union zu machen. — Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massengutcontainern sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: Art: Bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca, Mollusca, Crustacea, Wirbellose außer Mollusca und Crustacea. Teil II: (1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. (1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. (2) Nichtzutreffendes streichen. (2a) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. (2b) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3. (3) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (4) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 3(B) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von verarbeitetem Heimtierfutter, ausgenommen Heimtierfutter in Dosen Text von Bild LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel. I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung Text von Bild I.25 Waren zertifiziert für Heimtierfutter Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Herstellungsbetrieb Nettogewicht Chargen-Nummer Text von Bild LAND Verarbeitetes Heimtierfutter, ausgenommen Heimtierfutter in Dosen II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere der Artikel 8 und 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIII Kapitel II und des Anhangs XIV Kapitel II, dass das vorstehend bezeichnete Heimtierfutter folgende Bedingungen erfüllt: II.1 Es wurde in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und überwachten Anlage hergestellt und gelagert. II.2 Es wurde ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt: (2) entweder [- Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganze Körper oder Teile von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und folgende Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Tierteile, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen; ii) Geflügelköpfe; iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen; iv) Schweinsborsten; v) Federn;] (2) und/oder [- tierische Nebenprodukte von Geflügel und Hasenartigen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2a) in einem landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet wurden und die keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;] (2) und/oder [- Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;] (2) und/oder [- tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;] (2) und/oder [- Produkte tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Heimtierfutter und Futtermittel tierischen Ursprungs oder Futtermittel, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;] (2) und/oder [- Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haaren, Hörnern, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;] (2) und/oder [- Wassertiere außer Meeressäugetiere, und Teile von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;] Teil II: Bescheinigung Text von Bild LAND Verarbeitetes Heimtierfutter, ausgenommen Heimtierfutter in Dosen II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen.] (2) und/oder [- folgendes Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen: i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch; ii) folgendes Material von Landtieren: — Brütereinebenprodukte, — Eier, — Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen; iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;] (2) und/oder [- tierische Nebenprodukte von wirbellosen Wasser- oder Landtieren, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten;] (2) und/oder [- Tiere und Teile von Tieren der zoologischen Ordnungen Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g der genannten Verordnung;] (2) und/oder [- Material von Tieren, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates (2b) verbotenen Stoffen behandelt wurden, und dessen Einfuhr gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gestattet ist.] II.3 (2) entweder [Es wurde durch und durch einer Wärmebehandlung bei einer Mindesttemperatur von 90 °C unterzogen.] (2) oder [Es wurde unter Verwendung von Zutaten tierischen Ursprungs ausschließlich aus Erzeugnissen hergestellt, die a) im Fall von aus Fleisch oder Fleischerzeugnissen gewonnenen tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten durch und durch einer Wärmebehandlung bei einer Mindesttemperatur von 90 °C unterzogen wurden; b) im Fall von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis i) aus Drittländern oder Drittlandgebieten, die in Anhang I Spalte B der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 der Kommission (3) aufgeführt sind, einem Pasteurisierungsverfahren unterzogen wurden, das eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkte; ii) mit einem pH-Wert unter 6 aus Drittländern oder Drittlandgebieten, die in Anhang I Spalte C der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgeführt sind, zuvor einem Pasteurisierungsverfahren unterzogen wurden, das eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkte; iii) aus Drittländern oder Drittlandgebieten, die in Anhang I Spalte C der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgeführt sind, einem Sterilisierungsverfahren oder einer doppelten Wärmebehandlung unterzogen wurden, wobei jeder Vorgang für sich eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkte; iv) aus Drittländern oder Drittlandgebieten, die in Anhang I Spalte C der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 aufgeführt sind und in denen in den vorangegangenen 12 Monaten Maul- und Klauenseuche ausgebrochen ist oder in denen in den vorangegangenen 12 Monaten gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde, entweder — einem Sterilisierungsverfahren unterzogen wurden, das einen Fc-Wert von mindestens 3 zur Folge hat, oder — einer ersten Wärmebehandlung unterzogen wurden, deren Wärmewirkung zumindest der eines Pasteurisierungsverfahrens von mindestens 15 Sekunden bei mindestens 72 °C entspricht und die eine negative Reaktion beim Phosphatasetest bewirkte, gefolgt von Text von Bild LAND Verarbeitetes Heimtierfutter, ausgenommen Heimtierfutter in Dosen II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b entweder — einer zweiten Wärmebehandlung, deren Wärmewirkung zumindest der ersten Wärmebehandlung entsprach, und die ausreichen würde, um eine negative Reaktion beim Phosphatasetest zu bewirken, gefolgt, im Fall von Milchpulver oder Milchpulverprodukten, von einem Trocknungsverfahren oder — einem Säuerungsverfahren, bei dem der pH-Wert mindestens eine Stunde lang auf weniger als 6 gesenkt wurde; c) im Fall von Gelatine nach einem Verfahren hergestellt wurden, bei dem gewährleistet ist, dass unverarbeitetes Material der Kategorie 3 einer Säure- oder Laugenbehandlung unterzogen und danach einmal oder mehrmals abgespült und auf den gewünschten pH-Wert eingestellt, einmal oder mehrmals in Folge durch Hitze extrahiert und anschließend durch Filtrierung und Sterilisierung gereinigt wird; d) im Fall von hydrolisiertem Protein nach einem Verfahren hergestellt wurden, bei dem gewährleistet ist, dass eine etwaige Kontamination von Rohmaterial der Kategorie 3 auf ein Mindestmaß beschränkt wird, und im Fall von hydrolisiertem Protein, das ganz oder teilweise von Fellen und Häuten von Wiederkäuern stammt, in einer Verarbeitungsanlage, die ausschließlich der Produktion von hydrolisiertem Protein vorbehalten ist, wobei ausschließlich Material mit einem Molekulargewicht unter 10 000 Dalton verwendet wird, nach einem Verfahren erzeugt wurden, bei dem das Rohmaterial der Kategorie 3 durch Salzen, Kalken und intensives Waschen vorbereitet wird und anschließend: i) mehr als 3 Stunden lang bei einer Temperatur von über 80 °C einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von über 140 °C und einem Druck von über 3,6 bar wärmebehandelt wird; oder ii) einem pH-Wert von 1 bis 2 und anschließend einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von 140 °C und einem Druck von 3 bar wärmebehandelt wird; e) im Fall von Eiprodukten nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 behandelt wurden; f) im Fall von Kollagen nach einem Verfahren hergestellt wurden, bei dem gewährleistet ist, dass das unverarbeitete Material der Kategorie 3 einer Behandlung unterzogen wird, die das Waschen, die pH-Einstellung unter Verwendung von Säure oder Lauge mit einem oder mehreren nachfolgenden Spülvorgängen sowie anschließendem Filtrieren und Extrudieren umfasst, wobei die Verwendung anderer als der nach dem Unionsrecht zugelassenen Konservierungsstoffe untersagt ist; g) im Fall von Blutprodukten nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 behandelt wurden; h) im Fall verarbeiteten Säugetierproteins nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 und im Fall von Schweineblut nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7, sofern bei Anwendung der Methode 7 eine Wärmebehandlung durch und durch bei einer Mindesttemperatur von 80 °C gewährleistet ist, behandelt wurden; i) im Fall verarbeiteten Proteins von Nichtsäugetieren, ausgenommen Fischmehl, nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 behandelt wurden; j) im Fall von Fischmehl nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011oder nach einer Methode und nach Parametern behandelt wurden, die gewährleisten, dass die Produkte den mikrobiologischen Normen für Folgeprodukte gemäß Anhang X Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entsprechen; k) im Fall ausgeschmolzenen Fetts, einschließlich Fischölen, nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 (und im Fall von Fischöl Methode 6) gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder gemäß Anhang III Abschnitt XII Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 behandelt wurden; ausgeschmolzene Fette von Wiederkäuern sind so zu reinigen, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreitet; Text von Bild LAND Verarbeitetes Heimtierfutter, ausgenommen Heimtierfutter in Dosen II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b l) im Fall von Dicalciumphosphat nach einem Verfahren hergestellt wurden, bei dem gewährleistet ist, dass i) das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen, durch Zugabe von heißem Wasser entfettet und mindestens zwei Tage lang mit verdünnter Salzsäure (bei einer Konzentration von mindestens 4 % und einem pH-Wert von unter 1,5) behandelt wird, ii) im Anschluss an das Verfahren unter i die so entstandene Phosphorlauge gekalkt wird, bis ein Dicalciumphosphat-Präzipitat mit einem pH-Wert von 4 bis 7 entsteht, und iii) das Dicalciumphosphat-Präzipitat abschließend bei einer Eintrittstemperatur von 65 bis 325 °C und einer Endtemperatur von 30 bis 65 °C heißluftgetrocknet wird; m) im Fall von Tricalciumphosphat nach einem Verfahren hergestellt wurden, bei dem gewährleistet ist, dass i) das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen und durch Zugabe von heißem Wasser im Gegenstrom entfettet wird (Knochenpartikel von weniger als 14 mm), ii) 30 Minuten lang einer kontinuierlichen Wärmebehandlung mit Dampf bei 145 °C und einem Druck von 4 bar unterzogen wird, iii) der Proteinsud durch Zentrifugieren vom Hydroxyapatit (Tricalciumphosphat) getrennt wird und iv) das Tricalciumphosphat nach der Lufttrocknung bei 200 °C im Wirbelschichtverfahren zu Granulat verarbeitet wird; n) im Fall geschmacksverstärkender Fleischextrakte nach einer Behandlungsmethode und nach Parametern hergestellt wurden, die sicherstellen, dass das Produkt den mikrobiologischen Standards gemäß Nummer II.4 entspricht.] (2) oder [Es wurde einer von der zuständigen Behörde genehmigten Behandlung wie Trocknung oder Fermentierung unterzogen.] (2) oder [Im Fall wirbelloser Wasser- und Landtiere, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten, wurde es einer von der zuständigen Behörde genehmigten Behandlung unterzogen, die gewährleistet, dass das Heimtierfutter keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt.] II.4 Es wurde anhand einer Stichprobe von mindestens 5 Proben aus jeder verarbeiteten Charge, gezogen während oder nach der Lagerung im Verarbeitungsbetrieb, auf Konformität mit folgenden Normen (4) geprüft: Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0, Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g. II.5 Nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination des Produkts mit Krankheitserregern zu verhindern. II.6 Es wurde in neuen Verpackungen verpackt, die, sofern es nicht in Endverpackungen mit dem deutlich sichtbaren Hinweis versandt wird, dass der Inhalt ausschließlich zur Verwendung als Heimtierfutter bestimmt ist, mit der Aufschrift „NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“ versehen sind. (2) [II.7. Das vorstehend bezeichnete Heimtierfutter (2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.] (2) oder [stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5); Text von Bild LAND Verarbeitetes Heimtierfutter, ausgenommen Heimtierfutter in Dosen II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (6) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union darüber informieren. — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code unter einer der folgenden Positionen: 04.01; 04.02; 04.03; 04.04; 04.08, 05.04, 05.05, 05.06; 05.11, 15.01, 15.02, 15.03, 15.04, 23.01, 23.09; 28.35.25; 28.35.26; 35.01; 35.02; 35.03 oder 35.04. — Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massengutcontainern sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: Art: Bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca, Mollusca, Crustacea, Wirbellose außer Mollusca und Crustacea. Teil II: (1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. (1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. (2) Nichtzutreffendes streichen. (2a) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. (2b) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3. (3) ABl. L 175 vom 10.7.2010, S. 1. Text von Bild LAND Verarbeitetes Heimtierfutter, ausgenommen Heimtierfutter in Dosen II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (4) Dabei gilt: n = Anzahl der zu untersuchenden Proben; m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet; M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer Probe oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt. (5) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (6) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 3(C) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Kauspielzeug Text von Bild LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel. I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung Text von Bild I.25 Waren zertifiziert für Heimtierfutter Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Herstellungsbetrieb Nettogewicht Chargen-Nummer Text von Bild LAND Kauspielzeug II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIII Kapitel II und des Anhangs XIV Kapitel II, dass das vorstehend bezeichnete Kauspielzeug folgende Bedingungen erfüllt: II.1 Es wurde ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt: (2) entweder [- Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganze Körper oder Teile von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und folgende Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Tierteile, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen; ii) Geflügelköpfe; iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen; iv) Schweinsborsten; v) Federn;] (2) und/oder [- Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;] (2) und/oder [- tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;] (2) und/oder [- Wassertiere außer Meeressäugetiere, und Teile von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen.] (2) und/oder [- Material von Tieren, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates (2a) verbotenen Stoffen behandelt wurden, und dessen Einfuhr gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gestattet ist.] II.2 Es wurde (2) entweder [im Fall von Kauspielzeug aus Häuten und Fellen von Huftieren oder aus Fisch einer Behandlung unterzogen, die die Abtötung von Krankheitserregern (einschließlich Salmonellen) gewährleistet; und das Kauspielzeug ist trocken.] (2) und/oder [im Fall von Kauspielzeug aus anderen tierischen Nebenprodukten als Häuten und Fellen von Huftieren oder aus Fisch einer Wärmebehandlung unterzogen, die durch und durch eine Temperatur von mindestens 90 °C gewährleistet.] II.3 Es wurde anhand einer Stichprobe von mindestens 5 Proben aus jeder verarbeiteten Charge, gezogen während oder nach der Lagerung im Verarbeitungsbetrieb, auf Konformität mit folgenden Normen (3) geprüft: Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0, Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g. Teil II: Bescheinigung Text von Bild LAND Kauspielzeug II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b II.4 Nach der Behandlung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination des Produkts mit Krankheitserregern zu verhindern. II.5 Das Kauspielzeug wurde in neuen Verpackungen verpackt. (2) [II.6. Das vorstehend bezeichnete Kauspielzeug (2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]] (2) oder [stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (5) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; die Angaben sind im Fall des Ent- und Umladens in der Europäischen Union zu machen. — Feld I.19: 05.11, 23.09, 41.01 oder 42.05. — Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massengutcontainern sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: Art: Bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca, Mollusca, Crustacea, Wirbellose außer Mollusca und Crustacea. Teil II: (1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. (1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. Text von Bild LAND Kauspielzeug II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) Nichtzutreffendes streichen. (2a) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3. (3) Dabei gilt: — n = Anzahl der zu untersuchenden Proben; — m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet; — M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer Probe oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und — c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt. (4) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (5) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 3(D) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von rohem Heimtierfutter für den Direktverkauf oder von tierischen Nebenprodukten zur Verfütterung an Pelztiere Text von Bild LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel. I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung Text von Bild I.25 Waren zertifiziert für Heimtierfutter Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Art der Ware Herstellungsbetrieb Nettogewicht Chargen-Nummer Text von Bild LAND Rohes Heimtierfutter für den Direktverkauf oder tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIII Kapitel II und des Anhangs XIV Kapitel II, dass das vorstehend bezeichnete rohe Heimtierfutter bzw. die vorstehend bezeichneten tierischen Nebenprodukte folgende Bedingungen erfüllt/erfüllen: II.1 Es besteht/Sie bestehen aus tierischen Nebenprodukten, welche die nachstehenden Gesundheitsvorschriften erfüllen. II.2 Es besteht/Sie bestehen aus tierischen Nebenprodukten, die a) aus Fleisch gewonnen wurden, das die einschlägigen Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erfüllt, die festgelegt sind in — der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (3), sofern die Tiere, aus denen das Fleisch gewonnen wurde, aus den Drittländern, Gebieten oder Teilen eines Gebietes (ISO-Code für Länder, Codes für Gebiete oder Teile von Gebieten) stammen; — und/oder der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (4), sofern die Tiere, aus denen das Fleisch gewonnen wurde, aus Drittländern, Gebieten oder Teilen eines Gebietes (ISO-Code für Länder, Codes für Gebiete oder Teile von Gebieten) stammen, die in der genannten Verordnung aufgeführt sind und in denen seit 12 Monaten kein Fall von Newcastle-Krankheit oder Aviärer Influenza gemeldet wurde; — und/oder der Verordnung (EG) Nr. 119/2009 der Kommission (5), sofern die Tiere, aus denen das Fleisch gewonnen wurde, aus Drittländern, Gebieten oder Teilen eines Gebietes (ISO-Code für Länder, Codes für Gebiete oder Teile von Gebieten) stammen, die in der genannten Verordnung aufgeführt sind und in denen seit 12 Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, Klassischer oder Afrikanischer Schweinepest, Vesikulärer Schweinekrankheit, Newcastle-Krankheit oder Aviärer Influenza gemeldet wurde und in denen in diesem Zeitraum gegen keine dieser Krankheiten geimpft wurde (nur soweit von Bedeutung für die empfänglichen Arten); b) von Tieren stammen, die im Schlachthof in dem Zeitraum von 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der Schlachtung der Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden und dabei keine Anzeichen der in den unter Buchstabe a genannten Verordnungen aufgeführten Krankheiten, für die die Tiere empfänglich sind, zeigten; und c) von Tieren stammen, die im Schlachthof vor und zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts gehandhabt wurden und Anforderungen entsprachen, die den in den Kapiteln II und III der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates festgelegten Anforderungen mindestens gleichwertig sind; oder d) im Fall von Futtermitteln für Pelztiere von Wassertieren gewonnen wurden, die den einschlägigen Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier genügen, die in der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission (7) niedergelegt sind, und aus Ländern oder Gebieten von Ländern (ISO-Code des Landes) stammen, die in Anhang II der genannten Entscheidung aufgeführt sind. II.3.1 Es besteht/Sie bestehen ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten: a) Schlachtkörpern und Teilen von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganzen Körpern oder Teilen von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht als genusstauglich galten, jedoch aus kommerziellen Gründen unwiderruflich als tierische Nebenprodukte deklariert wurden; b) Schlachtkörperteilen, die als genussuntauglich abgelehnt werden, jedoch keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigen und von Schlachtkörpern stammen, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich sind. II.3.2. Im Fall von Futtermitteln für Pelztiere besteht es/bestehen sie zusätzlich zu den unter II.3.1 genannten auch aus folgenden tierischen Nebenprodukten: (2) entweder [- tierischen Nebenprodukten von Geflügel und Hasenartigen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (2a) in einem landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet wurden und die keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;] (2) und/oder [- Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;] Teil II: Bescheinigung Text von Bild LAND Rohes Heimtierfutter für den Direktverkauf oder tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) und/oder [- Produkten tierischen Ursprungs oder Lebensmitteln, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Heimtierfutter und Futtermitteln tierischen Ursprungs oder Futtermitteln, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;] (2) und/oder [- Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haaren, Hörnern, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;] (2) und/oder [- Wassertieren außer Meeressäugetieren, und Teilen von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen.] (2) und/oder [- folgendem Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen: i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch; ii) folgendes Material von Landtieren: — Brütereinebenprodukte, — Eier, — Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen; iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von wirbellosen Wasser- oder Landtieren, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten;] (2) und/oder [- Tieren und Teilen von Tieren der zoologischen Ordnungen Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g der genannten Verordnung.] II.4 Es/Sie wurde(n) gewonnen und verarbeitet, ohne in Berührung mit anderem Material zu kommen, das nicht den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 entspricht, und bei der Handhabung wurde eine Kontamination mit Krankheitserregern vermieden. II.5 Es/Sie wurde(n) in Endverpackungen verpackt, die die Aufschrift „ROHES HEIMTIERFUTTER – NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“ oder „TIERISCHE NEBENPRODUKTE ZUR VERFÜTTERUNG AN PELZTIERE – NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“ tragen, und anschließend in lecksichere, amtlich versiegelte Kisten/Behälter oder in neue lecksichere Verpackungen und amtlich versiegelte Kisten/Behälter verpackt, die die Aufschrift „ROHES HEIMTIERFUTTER – NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“ oder „TIERISCHE NEBENPRODUKTE ZUR VERFÜTTERUNG AN PELZTIERE – NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“, tragen und mit dem Namen und der Anschrift des Bestimmungsbetriebs versehen sind. II.6 Im Fall von rohem Heimtierfutter: a) Es wurde in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und überwachten Anlage hergestellt und gelagert und b) es wurde anhand einer Stichprobe von mindestens 5 Proben aus jeder Charge, gezogen während der Lagerung (vor dem Versand), auf Konformität mit folgenden Normen geprüft (8): Text von Bild LAND Rohes Heimtierfutter für den Direktverkauf oder tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0, Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 5000 in 1 g. (2) [II.7. Das vorstehend bezeichnete, zur Fütterung von Pelztieren bestimmte Heimtierfutter bzw. tierische Nebenprodukt enthält von Wiederkäuern stammende tierische Nebenprodukte oder wurde daraus gewonnen und (2) entweder [stammt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde und]] (2) oder [stammt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem ein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde, und das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt von Tieren, die nach dem Tag geboren wurden, an dem das Verbot der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der OIE an Wiederkäuer in dem Land bzw. dem Gebiet effektiv durchgesetzt wurde, und]] (2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]] (2) oder [stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (10) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union darüber informieren. — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code unter einer der folgenden Positionen: 04.08; 05.06; 05.08; 05.11, 23.01 oder 23.09. — Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massengutcontainern sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. Text von Bild LAND Rohes Heimtierfutter für den Direktverkauf oder tierische Nebenprodukte zur Verfütterung an Pelztiere II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b — Feld I.28: Art der Ware: Rohes Heimtierfutter oder tierisches Nebenprodukt. Bei Rohmaterial für die Herstellung rohen Heimtierfutters wissenschaftliche Bezeichnung der Tierart angeben. Bei Rohmaterial für die Herstellung von Pelztierfutter bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca, Mollusca, Crustacea, Wirbellose außer Mollusca und Crustacea. Teil II: (1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. (1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. (2) Nichtzutreffendes streichen. (2a) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. (3) ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1. (4) ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1. (5) ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 12. (6) ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1. (7) ABl. L 320 vom 18.11.2006, S. 53. (8) Dabei gilt: n = Anzahl der zu untersuchenden Proben; m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet; M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer Probe oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt. (9) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (10) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 3(E) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von geschmacksverstärkenden Fleischextrakten zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter Text von Bild LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel. I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung Text von Bild I.25 Waren zertifiziert für Heimtierfutter Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Art der Ware Herstellungsbetrieb Nettogewicht Chargen-Nummer Text von Bild LAND Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere der Artikel 8 und 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIII Kapitel III und des Anhangs XIV Kapitel II, dass das vorstehend bezeichnete Produkt (geschmacksverstärkende Fleischextrakte) folgende Bedingungen erfüllt: II.1 Es besteht aus tierischen Nebenprodukten, welche die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllen. II.2 Es wurde unter Verwendung der nachstehenden tierischen Nebenprodukte hergestellt, bei denen es sich ausschließlich handelt um (2) entweder [- Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganze Körper oder Teile von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und folgende Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Tierteile, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen; ii) Geflügelköpfe; iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen; iv) Schweinsborsten; v) Federn;] (2) und/oder [- Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;] (2) und/oder [- tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung; ] (2) und/oder [- Produkte tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Heimtierfutter und Futtermittel tierischen Ursprungs oder Futtermittel, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;] (2) und/oder [- Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haaren, Hörnern, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;] (2) und/oder [- Wassertiere außer Meeressäugetiere, und Teile von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen.] (2) und/oder [- folgendes Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen: i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch; Teil II: Bescheinigung Text von Bild LAND Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b ii) folgendes Material von Landtieren: – Brütereinebenprodukte, – Eier, – Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen; iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;] (2) und/oder [- tierische Nebenprodukte von wirbellosen Wasser- oder Landtieren, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten;] (2) und/oder [- Tiere und Teile von Tieren der zoologischen Ordnungen Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g der genannten Verordnung;] (2) und/oder [- Material von Tieren, die mit bestimmten gemäß der Richtlinie 96/22/EG des Rates (2a) verbotenen Stoffen behandelt wurden, und dessen Einfuhr gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gestattet ist.] II.3 Es wurde zwecks Abtötung von Krankheitserregern einer Behandlung gemäß Anhang XIII Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 unterzogen. II.4 Es wurde anhand einer Stichprobe von mindestens 5 Proben aus jeder verarbeiteten Charge, gezogen während oder nach der Lagerung im Verarbeitungsbetrieb, auf Konformität mit folgenden Normen (3) geprüft: Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0, Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g. II.5 Das Endprodukt wurde (2) entweder [in neue oder sterilisierte Säcke verpackt,] (2) oder [als Massengut in Containern oder sonstigen Beförderungsmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel gründlich gereinigt und desinfiziert wurden, und die] die Aufschrift „NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“ tragen. II.6 Das Endprodukt wurde in geschlossenen Lagerräumen gelagert. II.7 Bei dem Produkt wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination mit Krankheitserregern nach der Behandlung zu verhindern. (2) [II.8. Das vorstehend bezeichnete Produkt (geschmacksverstärkende Fleischextrakte) (2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]] (2) oder [stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (5) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] Text von Bild LAND Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Verwendung bei der Herstellung von Heimtierfutter II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; die Angaben sind im Fall des Ent- und Umladens in der Europäischen Union zu machen. — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 05.04; 05.06, 05.11 oder 23.09. — Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: — Art: Bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca, Mollusca, Crustacea, Wirbellose außer Mollusca und Crustacea. — Geben Sie eine genaue Beschreibung des Produktes (Fleischextrakt). Teil II: (1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. (1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. (2) Nichtzutreffendes streichen. (2a) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3. (3) Dabei gilt: n = Anzahl der zu untersuchenden Proben; m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet; M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer Probe oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt. (4) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (5) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 3(F) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von tierischen Nebenprodukten (3) für die Herstellung von Heimtierfutter KAPITEL 4(A) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Blut und Blutprodukten von Equiden für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette Text von Bild Teil I: Angaben zur Sendung LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU I.1. Absender Bezeichnung Anschrift Tel. I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Bezeichnung Anschrift Postleitzahl Tel. I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person Bezeichnung Anschrift Postleitzahl Tel. I.7. Ursprungsland ISO-Code I.8. Ursprungsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. Bestimmungs-region Code I.11. Ursprungsort Bezeichnung Zulassungsnummer Anschrift Bezeichnung Zulassungsnummer Anschrift Bezeichnung Zulassungsnummer Anschrift I.12. Bestimmungsort Bezeichnung Zolllager Anschrift Zulassungsnummer Postleitzahl I.13. Verladeort I.14. Datum des Abtransports I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. I.18. Beschreibung der Ware I.19. Warencode (HS-Code) I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für technische Verwendung I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU Drittland ISO-Code I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Zulassungsnummer des Betriebs Herstellungsbetrieb Text von Bild Teil II: Bescheinigung LAND Blut und Blutprodukte von Equiden für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung II.b. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 8 Buchstaben c und d sowie des Artikels 10, und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIII Kapitel IV, dass das vorstehend bezeichnete Blut von Equiden bzw. die vorstehend bezeichneten Blutprodukte von Equiden folgende Bedingungen erfüllt/erfüllen: II.1. Es besteht/Sie bestehen aus Blut bzw. Blutprodukten von Equiden, das/die die nachstehenden Tiergesundheitsanforderungen erfüllt/erfüllen. II.2. Es besteht/Sie bestehen ausschließlich aus Blut bzw. Blutprodukten, das/die von Equiden stammt/stammen und weder zum menschlichen Verzehr noch zur Verfütterung bestimmt ist/sind. II.3. Es/Sie wurde(n) aus Tieren gewonnen, die aus dem EU-Mitgliedstaat oder aus einem Drittland, einem Gebiet oder einem Teil davon stammen, das bzw. der in der Spalte ‚Liste der Drittländer‘ der Zeile 3 der Tabelle 2 in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgeführt ist und in dem folgende Krankheiten meldepflichtig sind: Pferdepest, Beschälseuche, Rotz (Burkholderia mallei), Pferdeenzephalomyelitis (alle Formen einschließlich der venezuelischen Pferdeenzephalomyelitis), infektiöse Anämie der Einhufer, vesikuläre Stomatitis, Tollwut und Milzbrand. II.4. Es/Sie wurde(n) aus Equiden-Blut gewonnen, das unter tierärztlicher Aufsicht in Schlachthöfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassen wurden, in von der zuständigen Behörde des Gewinnungslands zugelassenen und überwachten Schlachthöfen oder in Einrichtungen, die die zuständige Behörde des Gewinnungslands für die Entnahme von Blut, das von Equiden stammt und zur Herstellung von Blutprodukten für andere Zwecke als die Verfütterung an Nutztiere bestimmt ist, zugelassen hat und überwacht, entnommen wurde. II.5. Es/Sie wurde(n) aus Blut von Equiden gewonnen, die folgende Bedingungen erfüllen: II.5.1. Sie wurden bei der Untersuchung am Tag der Blutentnahme für frei von klinischen Anzeichen der anzeigepflichtigen Krankheiten, die in Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG des Rates (4) erscheinen, sowie der folgenden Krankheiten befunden, die in Artikel 1.2.3 Nummer 4 des Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE), Ausgabe 2010, aufgeführt sind: Pferdeinfluenza, Piroplasmose der Pferde, Rhinopneumonitis der Pferde, infektiöse Arteriitis der Pferde; II.5.2. sie wurden zumindest in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Blutentnahme und während der Blutentnahme in tierärztlich beaufsichtigten Betrieben gehalten, die weder einer Sperrmaßnahme gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG noch Beschränkungen wegen Pferdepest gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie unterlagen; II.5.3. sie sind nicht mit Equiden aus einem Betrieb in Berührung gekommen, der gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG einer Sperrmaßnahme aus tiergesundheitlichen Gründen unterlag; II.5.4. für sie wurde die Dauer der unter II.5.2 und II.5.3 genannten Sperrmaßnahme wie folgt festgelegt: (2) entweder [wurden nicht alle im Betrieb vorhandenen Tiere der für die Krankheit empfänglichen Arten geschlachtet und die Einrichtungen nicht desinfiziert, so gilt eine Sperrfrist bei Rotz (Burkholderia mallei) von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die infizierten Equiden geschlachtet wurden; bei allen Formen der Pferdeenzephalomyelitis einschließlich der venezuelischen Pferdeenzephalomyelitis von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die infizierten Equiden geschlachtet wurden; bei infektiöser Anämie der Einhufer — nachdem die infizierten Tiere geschlachtet wurden — bis zu dem Tag, an dem die verbleibenden Tiere auf zwei Coggins-Tests im Abstand von drei Monaten negativ reagiert haben; bei vesikulärer Stomatitis von sechs Monaten ab dem Datum, an dem der letzte Fall erfasst wurde; bei Tollwut von einem Monat ab dem Datum, an dem der letzte Fall erfasst wurde; bei Milzbrand von 15 Tagen ab dem Datum, an dem der letzte Fall erfasst wurde.] (2) oder [wurden alle im Betrieb vorhandenen Tiere der für die Krankheit empfänglichen Arten geschlachtet und die Einrichtungen desinfiziert, so erstreckt sich die Sperrfrist über 30 Tage und beginnt an dem Tag, an dem die Tiere geschlachtet und die Einrichtungen desinfiziert wurden; bei Milzbrand gilt davon abweichend eine Sperrfrist von 15 Tagen.] II.6. Die Blutprodukte stammen aus einem Betrieb oder einer Anlage, der/die von der zuständigen Behörde des Drittlandes zugelassen oder registriert wurde und die Bedingungen in Artikel 23 oder 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfüllt. II.7. Die Blutprodukte wurden aus Blut hergestellt, das die Bedingungen in II.4 und II.5 sowie folgende Anforderungen erfüllt: (2) entweder [Es wurde Equiden entnommen, die zumindest in den letzten drei Monaten vor dem Datum der Blutentnahme bzw. — falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind — von Geburt an in tierärztlich beaufsichtigten Betrieben im Land der Blutentnahme gehalten wurden, das in diesem Zeitraum und während der Blutentnahme frei war von: a) Pferdepest, und zwar seit zwei Jahren; Text von Bild LAND Blut und Blutprodukte von Equiden für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung II.b. b) venezuelischer Pferdeenzephalomyelitis, und zwar seit mindestens zwei Jahren; c) Rotz (2) entweder [seit drei Jahren;] (2) oder [seit sechs Monaten, wenn die Tiere bei der Fleischuntersuchung im Schlachthof gemäß II.4 für frei von klinischen Anzeichen des Rotzes befunden wurden, wobei u. a. nach Spaltung des Kopfes längs der Medianebene und nach Auslösen der Nasenscheidewand die Schleimhäute der Luftröhre, des Kehlkopfes, der Nasenhöhlen und ihrer Nebenhöhlen begutachtet wurden;] d) im Fall von Blutprodukten außer Serum und Plasma von vesikulärer Stomatitis, und zwar seit sechs Monaten.]] (2) oder [Zumindest einer der nachstehenden Behandlungen, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, zur Inaktivierung möglicher auslösender Erreger der Pferdepest, aller Formen der Pferdeenzephalomyelitis einschließlich der venezuelischen Pferdeenzephalomyelitis, der infektiösen Anämie der Einhufer, der vesikulären Stomatitis und des Rotzes (Burkholderia mallei) unterzogen wurde: (2) entweder [einer mindestens dreistündigen Hitzebehandlung bei 65 °C.] (2) und/oder [einer Bestrahlung (Gammastrahlen, 25 kGy).] (2) und/oder [einer Behandlung, bei der der pH-Wert auf 5 geändert und dieser pH-Wert zwei Stunden lang gehalten wird.] (2) und/oder [einer Hitzebehandlung bei einer Temperatur von mindestens 80 °C durch und durch.]] II.8. Alle erforderlichen Vorkehrungen wurden getroffen, damit eine Kontamination der Blutprodukte mit Krankheitserregern bei Herstellung, Behandlung und Verpackung verhindert wird. II.9. Blut und Blutprodukte wurden in verplombte, undurchlässige Behälter verpackt, die deutlich lesbar als ‚NICHT FÜR DEN MENSCHLICHEN VERZEHR UND NICHT ZUR VERFÜTTERUNG‘ gekennzeichnet sind und folgende Angaben tragen: a) im Fall von Blut die Zulassungsnummer des Gewinnungsbetriebs; b) im Fall von Blutprodukten die Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebs. II.10. Die Produkte wurden in geschlossenen Lagerräumen gelagert. Erläuterungen Teil I: Feld I.6 (In der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen; bei Einfuhrwaren kann es ausgefüllt werden. Felder I.11 und I.12 (Zulassungsnummer): Registrierungsnummer des Betriebs oder der Anlage, erteilt von der zuständigen Behörde. Feld I.12 (Bestimmungsort): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Die Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle darüber informieren. Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code unter folgender Position: 30.02. Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. Feld I.25 (Technische Verwendung): Jede andere Verwendung außer als Tierfutter. Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. Feld I.28: a) Herstellungsbetrieb: i) im Fall von Blut die Zulassungsnummer des registrierten Gewinnungsbetriebs; ii) im Fall von Blutprodukten die Zulassungsnummer des Herstellungsbetriebs. b) Art: eine der folgenden wählen: Equus caballus, Equus asinus, Equus caballus* asinus. Text von Bild LAND Blut und Blutprodukte von Equiden für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung II.b. Teil II: (1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. (1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. (2) Nichtzutreffendes streichen. (3) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. (4) ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1. Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 4(B) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Blutprodukten, die als Einzelfuttermittel verwendet werden könnten Text von Bild LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel. I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung Text von Bild I.25 Waren zertifiziert für Tierfutter Herstellung von Heimtierfutter Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Art der Ware Herstellungsbetrieb Chargen-Nummer Text von Bild LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Blutprodukte, die als Einzelfuttermittel verwendet werden könnten II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), dass die vorstehend bezeichneten Blutprodukte folgende Bedingungen erfüllen: II.1 Sie bestehen aus Blutprodukten, welche die nachstehenden Gesundheitsvorschriften erfüllen. II.2 Sie bestehen ausschließlich aus Blutprodukten, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind. II.3 Sie wurden in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und überwachten Anlage hergestellt und gelagert. II.4 Sie wurden ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt: (2) entweder [Blut geschlachteter Tiere, das nach dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist;] (2) und/oder [Blut von geschlachteten Tieren, das als genussuntauglich gemäß dem Unionsrecht zurückgewiesen worden ist, aber keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwies, von Schlachtkörpern, die in einem Schlachthof geschlachtet worden sind, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr geeignet eingestuft wurden.] II.5 Zur Abtötung von Krankheitserregern wurden sie (2) entweder [nach der Verarbeitungsmethode (3) gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet;] (2) oder [nach einer Methode und nach Parametern verarbeitet, die gewährleisten, dass das Produkt den mikrobiologischem Normen gemäß Anhang X Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entspricht.] (2) oder [im Fall von Blutprodukten von Schweinen – sprühgetrocknetes Blut und Blutplasma mit eingeschlossen –, die zur Verfütterung an Schweine bestimmt sind, einer Wärmebehandlung bei einer Temperatur von mindestens 80 °C im ganzen Produkt unterzogen, wobei das getrocknete Blut bzw. das Blutplasma einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 8 % w/w mit einer Wasseraktivität von weniger als 0,60 aufweisen muss.] II.6 Das Endprodukt wurde (2) entweder [in neue oder sterilisierte Säcke verpackt.] (2) oder [als Massengut in Containern oder sonstigen Beförderungsmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel gründlich gereinigt und desinfiziert wurden, und die] die Aufschrift „NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“ tragen. II.7 Das Endprodukt wurde in geschlossenen Lagerräumen gelagert. II.8 Bei dem Produkt wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination mit Krankheitserregern nach der Behandlung zu verhindern; (2) und [im Fall von Blutprodukten von Schweinen – sprühgetrocknetes Blut und Blutplasma von Schweinen mit eingeschlossen –, die zur Verfütterung an Schweine bestimmt sind, wurde das Produkt über einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen unter trockenen Lagerbedingungen bei Raumtemperatur gelagert.] II.9 Unmittelbar vor der Versendung wurde unter der Verantwortung der zuständigen Behörde eine Stichprobe untersucht, die während der Lagerung oder beim Verlassen des Lagers entnommen wurde, wobei festgestellt wurde, dass folgende Kriterien erfüllt sind (4): Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0, Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g. Teil II: Bescheinigung Text von Bild LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Blutprodukte, die als Einzelfuttermittel verwendet werden könnten II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) [II.10. Das vorstehend bezeichnete Blutprodukt (2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]] (2) oder [stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (6) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] II.11 Für das vorstehend bezeichnete Blutprodukt gilt Folgendes: (2) entweder [Es enthält keine Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen oder es ist nicht als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt.] (2) oder [Es enthält Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen und es ist als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt, die a) von Schafen und Ziegen abstammen, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: i) Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht; ii) es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beobachtung von klassischer Scrapie; iii) Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe werden bei einem Verdacht auf TSE oder bei einem bestätigten Fall klassischer Scrapie mit amtlichen Beschränkungen belegt; iv) an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vernichtet; v) die Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehlen oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) definiert, die aus Wiederkäuern gewonnen wurden, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt; b) aus Haltungsbetrieben stammen, die keinen amtlichen Beschränkungen wegen eines Verdachts auf TSE unterliegen; c) aus Haltungsbetrieben stammen, in denen während eines Zeitraums von mindestens den letzten sieben Jahren kein Fall von klassischer Scrapie festgestellt wurde oder in denen nach Bestätigung eines Falls von klassischer Scrapie Text von Bild LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Blutprodukte, die als Einzelfuttermittel verwendet werden könnten II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) entweder [alle Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, mit Ausnahme von Zuchtschafböcken des Genotyps ARR/ARR, weiblichen Zuchtschafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel sowie anderen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel;] (2) oder [alle erwiesenermaßen an klassischer Scrapie erkrankten Tiere getötet und vernichtet wurden, und der Haltungsbetrieb seit dem Datum der Bestätigung des letzten Falls von klassischer Scrapie mindestens zwei Jahre lang verstärkt auf TSE überwacht wurde, wobei die folgenden Tiere über 18 Monate, außer Schafe des Genotyps ARR/ARR, ausnahmslos mit negativem Ergebnis gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Labormethoden auf TSE getestet wurden: — zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere und — Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden, wobei die Tötung jedoch nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms erfolgte.]] II.12 Das vorstehend bezeichnete verarbeitete Blutprodukt enthält von Nicht-Wiederkäuern stammende tierische Nebenprodukte oder wurde daraus gewonnen und ist nach Angabe des in Feld I.1 eingetragenen Absenders (2) entweder [nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt.] (2) (7) oder [zur Herstellung von Futtermitteln für als Nutztiere gehaltene Nicht-Wiederkäuer, ausgenommen Pelztiere, bestimmt und der Absender hat sich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Eingangsgrenzkontrollstelle die Ergebnisse der nach den Methoden gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission (8) durchgeführten Analysen erhält.] Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden sollen; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; die Angaben sind im Fall des Ent- und Umladens in der Europäischen Union zu machen. — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 05.11.91, 05.11.99, 35.02 oder 35.04. — Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: Art: Bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca, Reptilia. Text von Bild LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Blutprodukte, die als Einzelfuttermittel verwendet werden könnten II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Teil II: (1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. (1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. (2) Nichtzutreffendes streichen. (3) Die zutreffende Methode (Methoden 1 bis 5 oder Methode 7) angeben. (4) Dabei gilt: n = Anzahl der zu untersuchenden Proben; m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet; M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer Probe oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt. (5) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (6) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84. (7) Für den Fall, dass die in dieser Veterinärbescheinigung bezeichneten Blutprodukte zur Verwendung bei der Herstellung von Futtermitteln für als Nutztiere gehaltene Nicht-Wiederkäuer, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind, muss die für die Sendung verantwortliche Person gemäß Feld I.6 sicherstellen, dass die Sendung anhand der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Methoden auf das Nichtvorhandensein von nicht zugelassenen Bestandteilen tierischen Ursprungs untersucht wird. Die Angaben zum Ergebnis einer solchen Untersuchung müssen dieser Veterinärbescheinigung bei Vorführung der Sendung an einer EU-Grenzkontrollstelle beigefügt sein. (8) ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 4(C) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von unbehandelten Blutprodukten, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere Text von Bild LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel. I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung Text von Bild I.25 Waren zertifiziert für Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Herstellungsbetrieb Chargen-Nummer Text von Bild LAND Unbehandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 8 Buchstaben c und d sowie des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, Folgendes: II.1 Die vorstehend bezeichneten Blutprodukte erfüllen die nachstehenden Gesundheitsvorschriften. II.2 Sie bestehen ausschließlich aus Blutprodukten, die weder für den menschlichen Verzehr noch zur Verfütterung bestimmt sind. II.3 Sie wurden in einer von der zuständigen Behörde überwachten Anlage oder im Gewinnungsbetrieb ausschließlich aus den nachstehenden tierischen Nebenprodukten hergestellt und dort gelagert: (2) entweder [- Blut von geschlachteten Tieren, das nach dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist;] (2) und/oder [- Blut von geschlachteten Tieren, das als genussuntauglich gemäß dem Unionsrecht zurückgewiesen worden ist, aber keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwies, von Schlachtkörpern, die in einem Schlachthof geschlachtet worden sind, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr geeignet eingestuft wurden;] (2) und/oder [- Blut von geschlachteten Tieren, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr geeignet eingestuft wurden;] (2) und/oder [- Blut und Blutprodukten, die bei der Gewinnung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind;] (2) und/oder [- Blut und Blutprodukten von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Tieren, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG des Rates (2a) oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG des Rates (2b) unterzogen wurden;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten, die Rückstände anderer Stoffe und Umweltkontaminanten, die in Gruppe B Nummer 3 des Anhangs I der Richtlinie 96/23/EG aufgelistet sind, enthalten, wenn diese Rückstände den im EU-Recht festgelegten Höchstwert oder in Ermangelung dessen den einzelstaatlichen Höchstwert überschreiten.] II.4 Das Blut, aus dem die Produkte hergestellt wurden, wurde gewonnen in gemäß dem Unionsrecht zugelassenen Schlachthöfen, in von der zuständigen Behörde des Gewinnungslands zugelassenen und überwachten Schlachthöfen oder von lebenden Tieren in Einrichtungen, die die zuständige Behörde des Gewinnungslandes zugelassen hat und überwacht. (2) [II.5. Im Fall von Blutprodukten von Tieren der Taxa Artiodactyla, Perissodactyla und Proboscidea, einschließlich Kreuzungen zwischen Arten dieser Taxa, wurde das Blut in einem Land oder einem Gebiet gewonnen, in dem in den letzten 12 Monaten kein Fall von Rinderpest, Pest der kleinen Wiederkäuer und Rifttal-Fieber aufgetreten ist und seit mindestens 12 Monaten nicht gegen diese Krankheiten geimpft worden ist, und (2) entweder [in Drittländern, Gebieten oder Teilen davon (ISO-Code im Fall eines Landes oder Codes (3) für Gebiete oder Teile davon), in denen seit 12 Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche gemeldet und seit mindestens 12 Monaten nicht gegen diese Krankheit geimpft worden ist;] (2) oder [in Drittländern, Gebieten oder Teilen davon (ISO-Code im Fall eines Landes oder Codes (3) für Gebiete oder Teile davon), in denen seit 12 Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche gemeldet worden ist und in denen seit mindestens 12 Monaten Programme zur Impfung domestizierter Wiederkäuer gegen Maul- und Klauenseuche amtlich durchgeführt und überwacht werden (4), und]] Teil II: Bescheinigung Text von Bild LAND Unbehandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) [II.5.1. im Falle von anderen Tieren als Suidae und Tayassuidae in Drittländern oder Gebieten, in denen (2) entweder [seit mindestens 12 Monaten kein Fall von Stomatitis vesicularis oder Blauzungenkrankheit (2) (oder entsprechenden seropositiven Tieren) gemeldet und seit mindestens 12 Monaten gegen keine dieser Krankheiten geimpft worden ist;] (2) oder [Tiere anwesend sind, die in Bezug auf Stomatitis vesicularis oder Blauzungenkrankheit (2) seropositiv sind (4);]] (2) [II.5.2. im Falle von Suidae und Tayassuidae in Drittländern oder Gebieten, in denen seit 12 Monaten kein Fall von Vesikulärer Schweinekrankheit, Klassischer Schweinepest oder Afrikanischer Schweinepest gemeldet und seit mindestens 12 Monaten bei den empfänglichen Arten gegen keine dieser Krankheiten geimpft worden ist, und (2) entweder [seit mindestens 12 Monaten kein Fall von Stomatitis vesicularis (oder entsprechenden seropositiven Tieren) gemeldet und seit mindestens 12 Monaten nicht gegen diese Krankheit geimpft worden ist;]] (2) oder [Tiere anwesend sind, die in Bezug auf Stomatitis vesicularis seropositiv sind (4).]]] (2) [II.6. Im Fall von Blutprodukten, die aus Geflügel oder anderen Vogelarten gewonnen wurden, stammen die Tiere und die Produkte aus dem Hoheitsgebiet des Landes oder dem Gebiet mit dem Code … (5), das frei ist von der Newcastle-Krankheit und der hochpathogenen Aviären Influenza gemäß dem OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, in dem seit mindestens 12 Monaten keine Impfung gegen Aviäre Influenza durchgeführt wurde, in dem die Tiere, aus denen die Produkte gewonnen wurden, nicht mit Impfstoffen gegen Newcastle-Krankheit geimpft wurden, die aus einem Saatvirusstamm der Newcastle-Krankheit hergestellt wurden, dessen Pathogenität höher als die lentogener Virusstämme ist.] II.7 Die Produkte wurden (2) entweder [in neue oder sterilisierte Säcke oder Flaschen verpackt.] (2) oder [als Massengut in Containern oder sonstigen Beförderungsmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel gründlich gereinigt und desinfiziert wurden,] wobei die äußere Verpackung oder die Container mit der Aufschrift „NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR ODER ZUR VERFÜTTERUNG“ versehen sind. II.8 Die Produkte wurden in geschlossenen Lagerräumen gelagert. II.9 Es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination der Produkte mit Krankheitserregern während des Transports zu verhindern. (2) [II.10. Das vorstehend bezeichnete unbehandelte Blutprodukt (2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]] (2) oder [stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (7) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; Text von Bild LAND Unbehandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden sollen; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Felder I.11 und I.12: Zulassungsnummer: Registrierungsnummer des Betriebs oder der Anlage, vergeben von der zuständigen Behörde. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens in der Europäischen Union muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union hierüber informieren. — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code unter einer der folgenden Positionen: 05.11; 30.02 oder 35.02. — Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28 (Art): Bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca, Reptilia. Teil II: (1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. (1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. (2) Nichtzutreffendes streichen. (2a) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3. (2b) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. (3) Gebietscode gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1) einsetzen. (4) In diesem Fall müssen die Produkte nach den in der Richtlinie 97/78/EG (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9) vorgesehenen Veterinärkontrollen gemäß den Vorschriften des Artikels 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zum Betrieb am Bestimmungsort befördert werden. Text von Bild LAND Unbehandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (5) Gebietscode gemäß Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1) einsetzen. (6) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (7) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 4(D) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von behandelten Blutprodukten, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere Text von Bild LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel. I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung Text von Bild I.25 Waren zertifiziert für Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Herstellungsbetrieb Chargen-Nummer Text von Bild LAND Behandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 8 Buchstaben c und d sowie des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, Folgendes: II.1 Die vorstehend bezeichneten Blutprodukte erfüllen die nachstehenden Anforderungen. II.2 Sie bestehen ausschließlich aus Blutprodukten, die weder für den menschlichen Verzehr noch zur Verfütterung bestimmt sind. II.3 Sie wurden in einer von der zuständigen Behörde überwachten Anlage ausschließlich aus den nachstehenden tierischen Nebenprodukten hergestellt und dort gelagert: (2) entweder [- Blut von geschlachteten Tieren, das nach dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist;] (2) und/oder [- Blut von geschlachteten Tieren, das als genussuntauglich gemäß dem Unionsrecht zurückgewiesen worden ist, aber keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwies, von Schlachtkörpern, die in einem Schlachthof geschlachtet worden sind, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr geeignet eingestuft wurden;] (2) und/oder [- Blut von geschlachteten Tieren, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr geeignet eingestuft wurden;] (2) und/oder [- Blut und Blutprodukten von lebenden Tieren, die keine klinischen Anzeichen einer über diese Produkte auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten;] (2) und/oder [- Blut und Blutprodukten, die bei der Gewinnung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Tieren, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG des Rates (2a) oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG des Rates (2b) unterzogen wurden;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten, die Rückstände anderer Stoffe und Umweltkontaminanten, die in Gruppe B Nummer 3 des Anhangs I der Richtlinie 96/23/EG aufgelistet sind, enthalten, wenn diese Rückstände den im Unionsrecht festgelegten Höchstwert oder in Ermangelung dessen den einzelstaatlichen Höchstwert überschreiten.] II.4 Das Blut, aus dem die Produkte hergestellt wurden, wurde gewonnen in gemäß dem Unionsrecht zugelassenen Schlachthöfen, in von der zuständigen Behörde des Gewinnungslands zugelassenen und überwachten Schlachthöfen oder von lebenden Tieren in Einrichtungen, die die zuständige Behörde des Gewinnungslandes zugelassen hat und überwacht. (2) [II.5. Blutprodukte, die von Artiodactyla, Perissodactyla, Proboscidea, einschließlich Kreuzungen, außer von Suidae und Tayassuidae, stammen, wurden einer der nachstehenden Behandlungen unterzogen, die gewährleistet, dass die Blutprodukte frei von Erregern der Maul- und Klauenseuche, der Stomatitis vesicularis, der Rinderpest, der Pest der kleinen Wiederkäuer, des Rifttal-Fiebers und der Blauzungenkrankheit sind: (2) entweder [einer mindestens dreistündigen Wärmebehandlung bei 65 °C mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung;] (2) und/oder [einer Bestrahlung (Gammastrahlen, 25 kGy) mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung;] (2) und/oder [einer Behandlung, bei der der pH-Wert auf 5 geändert und dieser Wert zwei Stunden lang gehalten wird, mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung;] (2) und/oder [einer Wärmebehandlung bei einer Temperatur von mindestens 80 °C durch und durch mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung.]] Teil II: Bescheinigung Text von Bild LAND Behandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) [II.6. Blutprodukte, die von Tieren der Familien Suidae und Tayassuidae oder von Geflügel und anderen Vogelarten stammen, wurden einer der nachstehenden, für sie geeigneten Behandlungen unterzogen, die gewährleistet, dass die Blutprodukte frei von Erregern der folgenden Krankheiten sind: Maul- und Klauenseuche, Stomatitis vesicularis, Vesikuläre Schweinekrankheit, Klassische Schweinepest, Afrikanische Schweinepest, Newcastle-Krankheit und hochpathogene Aviäre Influenza: (2) entweder [einer mindestens dreistündigen Wärmebehandlung bei 65 °C mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung;] (2) und/oder [einer Bestrahlung (Gammastrahlen, 25 kGy) mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung;] (2) und/oder [einer Wärmebehandlung bei einer Temperatur von mindestens 80 °C durch und durch im Fall von Tieren der Familien Suidae/Tayassuidae (2) bzw. bei einer Temperatur von mindestens 70 °C durch und durch im Fall von Geflügel und anderen Vogelarten (2) mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung.]] (2) [II.7. Blutprodukte, die von Tieren anderer als der in II.5 und II.6 genannten Arten stammen, wurden der nachstehenden Behandlung unterzogen (bitte angeben): ] II.8 Die Produkte wurden (2) entweder [in neue oder sterilisierte Säcke oder Flaschen verpackt.] (2) oder [als Massengut in Containern oder sonstigen Beförderungsmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel gründlich gereinigt und desinfiziert wurden,] wobei die äußere Verpackung oder die Container mit der Aufschrift „NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR ODER ZUR VERFÜTTERUNG“ versehen sind. II.9 Die Produkte wurden in geschlossenen Lagerräumen gelagert. II.10 Alle erforderlichen Vorkehrungen wurden getroffen, damit eine Kontamination der Produkte mit Krankheitserregern nach der Behandlung vermieden wird. (2) [II.11. Das vorstehend bezeichnete behandelte Blutprodukt (2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]] (2) oder [stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (4) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] Text von Bild LAND Behandelte Blutprodukte, ausgenommen von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Felder I.11 und I.12: Zulassungsnummer: Registrierungsnummer des Betriebs oder der Anlage, vergeben von der zuständigen Behörde. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens in der Europäischen Union muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union hierüber informieren. — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code unter einer der folgenden Positionen: 05.11, 30.02, 35.02 oder 35.04. — Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28 (Art): Bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca, Reptilia. Teil II: (1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. (1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. (2) Nichtzutreffendes streichen. (2a) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3. (2b) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. (3) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (4) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 5(A) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von frischen oder gekühlten Häuten und Fellen von Huftieren Text von Bild Teil I: Angaben zur Sendung LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU I.1. Absender Name Anschrift Tel. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. Bestimmungs-region Code I.11. Herkunftsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. Bestimmungsort Name Zolllager Anschrift Zulassungsnummer Postleitzahl I.13. Verladeort I.14. Datum des Abtransports I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. CITES-Nr(n). I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code) I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Tierfutter technische Verwendung I.26. Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27. Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Zulassungsnummer des Betriebs Herstellungsbetrieb Nettogewicht Text von Bild Teil II: Bescheinigung LAND Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, dass die vorstehend bezeichneten Häute und Felle folgende Bedingungen erfüllen: II.1. Sie wurden aus Tieren gewonnen, die: (2) entweder [- nach der Schlachtung nach dem Unionsrecht für genusstauglich befunden wurden.] (2) oder [- nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Unionsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet waren, in einem Schlachthof geschlachtet wurden.] II.2. Sie stammen aus einem Drittland oder einem nach geltendem Unionsrecht offiziell regionalisierten Gebiet eines Drittlandes, aus dem auch die Einfuhr von frischem Fleisch aller Kategorien der entsprechenden Arten zugelassen ist und das a) zumindest in den letzten 12 Monaten vor dem Versand frei war von folgenden Krankheiten (3): [- klassische oder afrikanische Schweinepest,] [- Rinderpest,] und b) zumindest in den letzten 12 Monaten vor dem Versand frei war von Maul- und Klauenseuche und in dem in den letzten 12 Monaten vor dem Versand nicht gegen die Maul- und Klauenseuche (3) geimpft wurde. (3); II.3. Sie stammen [von Tieren, die zumindest in den letzten drei Monaten vor ihrer Schlachtung bzw. – falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind – von Geburt an im Hoheitsgebiet des Herkunftslands gehalten wurden.] [im Falle von Häuten und Fellen von Paarhufern von Tieren aus Betrieben, in denen zumindest in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche und um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.] [im Falle von Häuten und Fellen von Schweinen von Tieren aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen kein Fall von vesikulärer Schweinekrankheit und in den letzten 40 Tagen kein Fall von klassischer oder afrikanischer Schweinepest und um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen keine dieser Krankheiten aufgetreten ist.] [von Tieren, die in den 24 Stunden vor ihrer Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für frei von Anzeichen [der Maul- und Klauenseuche], [der Rinderpest], [der klassischen Schweinepest], [der afrikanischen Schweinepest] und [der vesikulären Schweinekrankheit] (3) befunden wurden.] II.4. Es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination der Häute und Felle mit Krankheitserregern zu verhindern. Erläuterungen Teil I: Feld I.6 (In der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen; bei Einfuhrwaren kann es ausgefüllt werden. Felder I.11 und I.12 (Zulassungsnummer): Registrierungsnummer des Betriebs oder der Anlage, erteilt von der zuständigen Behörde. Feld I.12 (Bestimmungsort): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Die Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; diese Angaben sind im Fall des Entladens und Umladens zu machen. Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 41.01, 41.02 oder 41.03. Text von Bild LAND Frische oder gekühlte Häute und Felle von Huftieren II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. Feld I.25 (Technische Verwendung): jede andere Verwendung außer als Tierfutter. Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. Teil II: (1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. (1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. (2) Nichtzutreffendes streichen. (3) Auf die betreffende Tierart nicht zutreffende Seuchen streichen. Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 5(B) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von behandelten Häuten und Fellen von Huftieren Text von Bild Teil I: Angaben zur Sendung LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU I.1. Absender Name Anschrift Tel. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. Bestimmungsregion Code I.11. Herkunftsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. Bestimmungsort Name Zolllager Anschrift Zulassungsnummer Postleitzahl I.13. Verladeort I.14. Datum des Abtransports I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. CITES-Nr(n). I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code) I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Tierfutter technische Verwendung I.26. Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27. Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Zulassungsnummer des Betriebs Herstellungsbetrieb Nettogewicht Text von Bild Teil II: Bescheinigung LAND Behandelte Häute und Felle von Huftieren II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, dass die vorstehend bezeichneten Häute und Felle folgende Bedingungen erfüllen: II.1. Sie wurden aus Tieren gewonnen, die: (2) entweder [- nach der Schlachtung nach dem Unionsrecht für genusstauglich befunden wurden.] (2) oder [- nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Unionsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet waren, in einem Schlachthof geschlachtet wurden.] (2) oder [- keine klinischen Anzeichen einer über Haut oder Fell auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten und nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms getötet wurden.] (2) entweder [II.2. Sie stammen von Tieren aus einem Drittland oder einem nach geltendem Unionsrecht offiziell regionalisierten Gebiet eines Drittlands gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 (3), aus dem die Einfuhr von frischem Fleisch der entsprechenden Arten zugelassen ist, und die (2) entweder [getrocknet wurden.] (2) oder [vor dem Versand mindestens 14 Tage lang trocken oder nass gesalzen wurden.] (2) oder [am … (Datum) trocken oder nass gesalzen wurden und nach Erklärung des Beförderungsunternehmens mindestens 14 Tage auf dem Seeweg befördert werden, so dass gewährleistet ist, dass die Häute und Felle vor Eintreffen an der Grenzkontrollstelle der Europäischen Union mindestens 14 Tage lang gesalzen wurden.] (2) oder [sieben Tage lang mit Meersalz, dem 2 % Natriumkarbonat zugesetzt wurden, gesalzen wurden.] (2) oder [unter Zusatz von 2 % Natriumkarbonat am … (Datum) in Meerwasser gesalzen wurden und nach Erklärung des Beförderungsunternehmens mindestens 7 Tage auf dem Seeweg befördert werden, so dass gewährleistet ist, dass die Häute und Felle vor Eintreffen an der Grenzkontrollstelle der Europäischen Union mindestens 7 Tage lang gesalzen wurden.]] (2) oder [II.2. Sie stammen von Tieren aus einem Drittland oder einem nach geltendem Unionsrecht offiziell regionalisierten Gebiet eines Drittlands gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010, aus dem die Einfuhr von frischem Fleisch der entsprechenden Arten NICHT zugelassen ist, und die (2) entweder [sieben Tage lang mit Meersalz, dem 2 % Natriumkarbonat zugesetzt wurden, gesalzen wurden.] (2) oder [unter Zusatz von 2 % Natriumkarbonat am … (Datum) in Meerwasser gesalzen wurden und nach Erklärung des Beförderungsunternehmens mindestens 7 Tage auf dem Seeweg befördert werden, so dass gewährleistet ist, dass die Häute und Felle vor Eintreffen an der Grenzkontrollstelle der Europäischen Union mindestens 7 Tage lang gesalzen wurden.] (2) oder [42 Tage lang bei mindestens 20 °C getrocknet wurden.]] II.3. Die Sendung ist weder mit anderen tierischen Erzeugnissen noch mit lebenden Tieren in Berührung gekommen, von denen ein Seuchenrisiko ausgeht. Erläuterungen Teil I: Feld I.6 (In der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen; bei Einfuhrwaren kann es ausgefüllt werden. Text von Bild LAND Behandelte Häute und Felle von Huftieren II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. Felder I.11 und I.12 (Zulassungsnummer): Registrierungsnummer des Betriebs oder der Anlage, erteilt von der zuständigen Behörde. Feld I.12 (Bestimmungsort): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Die Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff); diese Angaben sind im Falle des Entladens und Umladens zu machen. Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 41.01, 41.02 oder 41.03. Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. Feld I.25 (Technische Verwendung): jede andere Verwendung außer als Tierfutter. Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. Teil II: (1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. (1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. (2) Nichtzutreffendes streichen. (3) ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1. (4) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 5(C) Amtliche Erklärung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (1) die Europäische Union behandelter Häute und Felle von Wiederkäuern und Equiden, die vor der Einfuhr 21 Tage lang getrennt gehalten wurden oder mindestens 21 Tage ohne Unterbrechung befördert werden Text von Bild Teil I: Angaben zur Sendung LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU I.1. Absender Name Anschrift Tel. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. Bestimmungsregion Code I.11. Herkunftsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. Bestimmungsort Name Zolllager Anschrift Zulassungsnummer Postleitzahl I.13. Verladeort I.14. Datum des Abtransports I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. CITES-Nr(n). I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code) I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Tierfutter technische Verwendung I.26. Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27. Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Zulassungsnummer des Betriebs Herstellungsbetrieb Nettogewicht Text von Bild Teil II: Bescheinigung LAND Behandelte Häute und Felle von Wiederkäuern und Equiden, die vor der Einfuhr 21 Tage lang getrennt gehalten wurden oder mindestens 21 Tage ohne Unterbrechung befördert werden II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. Der Unterzeichnete/Die Unterzeichnete erklärt hiermit, dass die vorstehend beschriebenen Häute und Felle folgende Anforderungen erfüllen: II.1. Sie wurden aus Tieren gewonnen, die: (1) entweder [- nach der Schlachtung nach dem Unionsrecht für genusstauglich befunden wurden.] (1) oder [- nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach dem Unionsrecht für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet waren, in einem Schlachthof geschlachtet wurden.] (1) oder [- keine klinischen Anzeichen einer über Haut oder Fell auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit zeigten und nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms getötet wurden.] II.2. Sie wurden (1) entweder [- getrocknet.] (1) oder [- vor dem Versand für mindestens 14 Tage trocken oder nass gesalzen.] (1) oder [- sieben Tage lang mit Meersalz, dem 2 % Natriumkarbonat zugesetzt wurde, gesalzen.] II.3. Sie sind weder mit anderen tierischen Produkten noch mit lebenden Tieren in Berührung gekommen, von denen ein Seuchenrisiko ausgeht. (2) entweder [II.4. Sie wurden nach der Behandlung gemäß Nummer II.2 in den 21 Tagen unmittelbar vor ihrem Versand unter amtlicher Überwachung getrennt aufbewahrt.] (2) oder [II.4. Nach Erklärung des Beförderungsunternehmens dauert die Beförderung voraussichtlich mindestens 21 Tage.] Erläuterungen Teil I: Feld I.6 (In der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen; bei Einfuhrwaren kann es ausgefüllt werden. Felder I.11 und I.12 (Zulassungsnummer): Registrierungsnummer des Betriebs oder der Anlage, erteilt von der zuständigen Behörde. Feld I.12 (Bestimmungsort): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Die Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; diese Angaben sind im Fall des Entladens und Umladens zu machen. Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 41.01, 41.02 oder 41.03. Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. Feld I.25 (Technische Verwendung): jede andere Verwendung außer als Tierfutter. Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. Teil II: (1) Nichtzutreffendes streichen. Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Erklärung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten. Text von Bild LAND Behandelte Häute und Felle von Wiederkäuern und Equiden, die vor der Einfuhr 21 Tage lang getrennt gehalten wurden oder mindestens 21 Tage ohne Unterbrechung befördert werden II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 6(A) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von behandelten Jagdtrophäen und anderen Präparaten von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen Text von Bild Teil I: Angaben zur Sendung LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU I.1. Absender Bezeichnung Anschrift Tel. I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Bezeichnung Anschrift Postleitzahl Tel. I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person Bezeichnung Anschrift Postleitzahl Tel. I.7. Ursprungsland ISO-Code I.8. Ursprungsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. Bestimmungs-region Code I.11. Ursprungsort Bezeichnung Zulassungsnummer Anschrift Bezeichnung Zulassungsnummer Anschrift Bezeichnung Zulassungsnummer Anschrift I.12. Bestimmungsort Bezeichnung Zolllager Anschrift Zulassungsnummer Postleitzahl I.13. Verladeort I.14. Datum des Abtransports I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. CITES-Nr(n). I.18. Beschreibung der Ware I.19. Warencode (HS-Code) I.20. Menge I.21. I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für technische Verwendung I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU Drittland ISO-Code I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Warenart Anzahl Packstücke Text von Bild Teil II: Bescheinigung LAND Behandelte Jagdtrophäen und andere Präparate von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung II.b. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, dass die vorstehend bezeichneten Jagdtrophäen folgende Bedingungen erfüllen: II.1. Sie wurden unmittelbar nach ihrer Behandlung einzeln in transparenten und — zur Vermeidung einer Rekontamination — verschlossenen Packungen verpackt, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten. (2) entweder [II.2.1 Im Fall ausschließlich aus Häuten bzw. Fellen bestehender Jagdtrophäen wurden diese (2) entweder [getrocknet.] (2) und/oder [vor dem Versand mindestens 14 Tage lang trocken oder nass gesalzen.] (2) und/oder [am … (Datum) trocken oder nass gesalzen und werden nach Erklärung des Beförderungsunternehmens mindestens 14 Tage auf dem Seeweg befördert, so dass gewährleistet ist, dass die Jagdtrophäen vor Eintreffen an der Grenzkontrollstelle der Europäischen Union mindestens 14 Tage lang gesalzen wurden.]] (2) und/oder [II.2.2 Im Fall ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen oder Zähnen bestehender Jagdtrophäen wurden diese a) eine angemessene Zeit lang in siedendes Wasser getaucht, um zu gewährleisten, dass die Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Geweihe oder Zähne von Fremdstoffen jeder Art befreit werden, und b) mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel und — im Fall von Knochen — insbesondere mit Wasserstoffperoxid desinfiziert.] Erläuterungen Teil I: Feld I.6 (In der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen; bei Einfuhrwaren kann es ausgefüllt werden. Felder I.11 und I.12 (Zulassungsnummer): Registrierungsnummer des Betriebs oder der Anlage, zugeteilt von der zuständigen Behörde. Feld I.12 (Bestimmungsort): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Die Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle darüber informieren. Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code unter einer der folgenden Positionen: 05.05, 05.06, 05.07 oder 97.05. Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. Feld I.25 (Technische Verwendung): Jede andere Verwendung außer als Tierfutter. Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. Feld I.28: a) Wählen Sie je nach Art des Produkts eine oder mehrere der nachstehenden Angaben aus: [Knochen], [Hörner], [Hufe], [Klauen], [Geweihe], [Zähne] oder [Häute]. b) im Fall von Tierarten eine der folgenden wählen: Aves, Equidae, Tapiridae, Rhinocerotidae, Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Hippopotamidae, Moschidae Suidae, Tayassuidae, Tragulidae und Elephantidae. Teil II: (1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. Text von Bild LAND Behandelte Jagdtrophäen und andere Präparate von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung II.b. (1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. (2) Nichtzutreffendes streichen. Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 6(B) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von aus ganzen Tierkörperteilen bestehenden unbehandelten Jagdtrophäen und anderen Präparaten von Feder- und Schalenwild Text von Bild LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel. I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 CITES-Nr(n). I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung Text von Bild I.25 Waren zertifiziert für Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Anzahl Packstücke Text von Bild LAND Aus ganzen unbehandelten Tierkörperteilen bestehende Jagdtrophäen oder andere Präparate von Feder- und Schalenwild II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, dass die vorstehend bezeichneten Jagdtrophäen folgende Bedingungen erfüllen: (2) entweder [II.1. Im Fall von Jagdtrophäen oder anderen Präparaten von Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild: a) Sie stammen aus (Gebiet), wo in den vergangenen 12 Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche und Rinderpest aufgetreten ist und wo während dieses Zeitraums gegen keine dieser Krankheiten geimpft wurde; und b) die vorstehend bezeichneten Jagdtrophäen oder anderen Präparate stammen von i) Tieren, die in diesem Gebiet erlegt wurden, das zur Ausfuhr von frischem Fleisch der entsprechenden empfänglichen Haustierarten in die Europäische Union zugelassen ist und das in den vorangegangenen 60 Tagen nicht wegen Ausbruchs einer Tierseuche, für die die Wildtiere empfänglich sind, gesperrt war, und ii) Tieren, die in mindestens 20 km Entfernung zur Grenze mit einem anderen Drittland oder Drittlandgebiet erlegt wurden, das nicht zur Ausfuhr unbehandelter Jagdtrophäen von Schalenwild, ausgenommen Schwarzwild, in die Europäische Union zugelassen ist.] (2) oder [II.1. Im Fall von Jagdtrophäen oder anderen Präparaten von Schwarzwild: a) (Gebiet) war in den vorangegangenen 12 Monaten frei von Klassischer und Afrikanischer Schweinepest, Vesikulärer Schweinekrankheit, Maul- und Klauenseuche und enteroviraler Enzephalomyelitis (Teschener Krankheit), und während dieses Zeitraums ist gegen keine der genannten Krankheiten geimpft worden, und b) die vorstehend bezeichneten Jagdtrophäen oder anderen Präparate stammen von i) Tieren, die in diesem Gebiet erlegt wurden, das zur Ausfuhr von frischem Fleisch der entsprechenden empfänglichen Haustierarten in die Europäische Union zugelassen ist und das in den vorangegangenen 60 Tagen nicht wegen Ausbruchs einer Tierseuche, für die Schwarzwild empfänglich ist, gesperrt war, und ii) Tieren, die in mindestens 20 km Entfernung zur Grenze mit einem anderen Drittland oder Drittlandgebiet erlegt wurden, das nicht zur Ausfuhr unbehandelter Jagdtrophäen von Schwarzwild in die Europäische Union zugelassen ist.] (2) oder [II.1. Im Fall von Jagdtrophäen oder anderen Präparaten von Einhufern: die vorstehend bezeichneten Jagdtrophäen oder anderen Präparate stammen von freilebenden Einhufern, die im Gebiet des oben genannten Ausfuhrlandes erlegt wurden.] (2) oder [II.1. Im Fall von Jagdtrophäen oder anderen Präparaten von Federwild: a) (Gebiet) ist frei von der hochpathogenen Aviären Influenza und der Newcastle-Krankheit, und b) die vorstehend bezeichneten Jagdtrophäen oder anderen Präparate stammen von Wildvögeln, die in diesem Gebiet erlegt wurden, das in den vorangegangenen 30 Tagen nicht wegen Ausbruchs einer Tierseuche, für die die Wildvögel empfänglich sind, gesperrt war.] II.2 Die vorstehend bezeichneten Jagdtrophäen oder anderen Präparate wurden einzeln in transparenten und – zur Vermeidung einer anschließenden Kontamination – verschlossenen Packungen verpackt, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten. Teil II: Bescheinigung Text von Bild LAND Aus ganzen unbehandelten Tierkörperteilen bestehende Jagdtrophäen oder andere Präparate von Feder- und Schalenwild II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) [II.3. Die vorstehend bezeichneten Jagdtrophäen oder anderen Präparate stammen von (2) entweder [anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]] (2) oder [Rindern, Schafen oder Ziegen und enthalten nicht folgendes Material und wurden auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (4) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Felder I.11 und I.12: Zulassungsnummer: Registrierungsnummer des Betriebs oder der Anlage, vergeben von der zuständigen Behörde. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; die Angaben sind im Fall des Ent- und Umladens in der Europäischen Union zu machen. — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 05.05; 05.06, 05.07, 05.11; 96.01 oder 97.05. — Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: jede Verwendung außer als Tierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: Art: Bitte auswählen: Aves, Equidae, Tapiridae, Rhinocerotidae, Antilocapridae, Bovidae, Camelidae, Cervidae, Giraffidae, Hippopotamidae, Moschidae Suidae, Tayassuidae, Tragulidae und Elephantidae. Text von Bild LAND Aus ganzen unbehandelten Tierkörperteilen bestehende Jagdtrophäen oder andere Präparate von Feder- und Schalenwild II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Teil II: (1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. (1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. (2) Nichtzutreffendes streichen. (3) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (4) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 7(A) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest nicht vorkommt Text von Bild Teil I: Angaben zur Sendung LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU I.1. Absender Name Anschrift Tel. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. Bestimmungsregion Code I.11. Herkunftsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. Bestimmungsort Name Zolllager Anschrift Zulassungsnummer Postleitzahl I.13. Verladeort I.14. Datum des Abtransports I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code) 05.02 I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Tierfutter technische Verwendung I.26. Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27. Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer des Betriebs Herstellungsbetrieb Anzahl Packstücke Nettogewicht Text von Bild Teil II: Bescheinigungn LAND Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest nicht vorkommt II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10 Buchstabe b Ziffer iv, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, Folgendes: II.1. Die vorstehend beschriebenen Schweinsborsten wurden von Schweinen gewonnen, die aus dem Herkunftsland stammen und dort in einem Schlachthof geschlachtet wurden. II.2. Die Schweine, von denen die Borsten gewonnen wurden, zeigten bei der Schlachttieruntersuchung im Schlachthof keinerlei Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit und wurden nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms geschlachtet. II.3. Das Herkunftsland bzw. – bei amtlicher Regionalisierung nach dem geltendem Unionsrecht – das Herkunftsgebiet ist seit mindestens 12 Monaten frei von afrikanischer Schweinepest. II.4. Die Borsten sind trocken und fest verpackt. Erläuterungen Teil I: Feld I.6 (In der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen; bei Einfuhrwaren kann es ausgefüllt werden. Felder I.11 und I.12 (Zulassungsnummer): Registrierungsnummer des Betriebs oder der Anlage, erteilt von der zuständigen Behörde. Feld I.12 (Bestimmungsort): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Die Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; diese Angaben sind im Fall des Entladens und Umladens zu machen. Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. Feld I.25 (Technische Verwendung): jede andere Verwendung außer als Tierfutter. Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. Feld I.28: Herstellungsbetrieb: Geben Sie die Veterinärkontrollnummer des registrierten Betriebs an. Teil II: (1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. (1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. (2) Nichtzutreffendes streichen. Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 7(B) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest vorkommt Text von Bild Teil I: Angaben zur Sendung LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU I.1. Absender Name Anschrift Tel. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. Bestimmungsregion Code I.11. Herkunftsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. Bestimmungsort Name Zolllager Anschrift Zulassungsnummer Postleitzahl I.13. Verladeort I.14. Datum des Abtransports I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code) 05.02 I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Tierfutter technische Verwendung I.26. Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27. Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer des Betriebs Herstellungsbetrieb Anzahl Packstücke Nettogewicht Text von Bild Teil II: Bescheinigung LAND Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest vorkommt II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10 Buchstabe b Ziffer iv, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, Folgendes: II.1. Die vorstehend beschriebenen Schweinsborsten wurden von Schweinen gewonnen, die aus dem Herkunftsland stammen und dort in einem Schlachthof geschlachtet wurden. II.2. Die Schweine, von denen die Borsten gewonnen wurden, zeigten bei der Schlachttieruntersuchung im Schlachthof keinerlei Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit und wurden nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms geschlachtet. II.3. Die Borsten wurden (2) entweder [ausgekocht.] (2) oder [gefärbt.] (2) oder [gebleicht.] II.4. Die Borsten sind trocken und fest verpackt. Erläuterungen Teil I: Feld I.6 (In der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen; bei Einfuhrwaren kann es ausgefüllt werden. Felder I.11 und I.12 (Zulassungsnummer): Registrierungsnummer des Betriebs oder der Anlage, erteilt von der zuständigen Behörde. Feld I.12 (Bestimmungsort): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Die Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; diese Angaben sind im Fall des Entladens und Umladens zu machen. Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. Feld I.25 (Technische Verwendung): jede andere Verwendung außer als Tierfutter. Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. Feld I.28: Herstellungsbetrieb: Geben Sie die Veterinärkontrollnummer des registrierten Betriebs an. Teil II: (1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. (1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. (2) Nichtzutreffendes streichen. Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten. Text von Bild LAND Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest vorkommt II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 8 Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von tierischen Nebenprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder als Handelsmuster (2) KAPITEL 9 Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtem Fischöl zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette Text von Bild Teil I: Angaben zur Sendung LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU I.1. Absender Name Anschrift Tel. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland IISO-Code I.10. Bestimmungsregion Code I.11. Herkunftsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. Bestimmungsort Name Zolllager Anschrift Zulassungsnummer Postleitzahl I.13. Verladeort I.14. Datum des Abtransports I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code) I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Tierfutter technische Verwendung I.26. Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27. Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Warenart Zulassungsnummer des Betriebs Herstellungsbetrieb Anzahl Packstücke Nettogewicht Chargen-Nummer Text von Bild Teil II: Bescheinigung LAND Nicht zum Verzehr bestimmtes Fischöl zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, dass das vorstehend bezeichnete Fischöl folgende Bedingungen erfüllt: II.1. Es besteht aus Fischöl, das die nachstehenden Tiergesundheitsvorschriften erfüllt. II.2. Es enthält ausschließlich Fischöl, das nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist. II.3. Es wurde in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen, validierten und überwachten Fischverarbeitungsanlage hergestellt und gelagert. II.4. Es wurde ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt: (2) entweder [- tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind;] (2) und/oder [- Produkte tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Wassertiere und Teile von solchen, außer Meeressäugetiere, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;] (2) und/oder [- tierische Nebenprodukte von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen.] II.5. Das Fischöl a) wurde zwecks Abtötung von Krankheitserregern einer Behandlung gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 unterzogen; b) ist nicht in Kontakt mit anderen Arten von Öl, einschließlich ausgeschmolzener Fette anderer Tierarten, gekommen, und (2) entweder [c) wurde in neue oder gereinigte und desinfizierte Behälter abgefüllt, und es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination der Behälter zu vermeiden,] (2) oder [c) beim Versand als Massengut müssen Leitungen, Pumpen, Tanks sowie alle sonstigen Massengutcontainer bzw. Massenguttankwagen, die zur Beförderung des Produkts vom Herstellungsbetrieb direkt auf das Schiff, zu Küstentankanlagen oder direkt zu Betrieben verwendet werden, vor der Verwendung geprüft und für sauber befunden worden sein,] und d) die Container tragen die Aufschrift „NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“. Erläuterungen Teil I: Feld I.6 (In der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen; bei Einfuhrwaren kann es ausgefüllt werden. Feld I.12 (Bestimmungsort): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Die Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; diese Angaben sind im Fall des Entladens und Umladens zu machen. Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 15.04 oder 15.18. Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. Feld I.25 (Technische Verwendung): jede andere Verwendung außer als Tierfutter. Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. Feld I.28 (Herstellungsbetrieb): Veterinärkontrollnummer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs. Text von Bild LAND Nicht zum Verzehr bestimmtes Fischöl zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. Teil II: (1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. (1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. (2) Nichtzutreffendes streichen. Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 10(A) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten, zur Verwendung als Einzelfuttermittel Text von Bild LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel. I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung Text von Bild I.25 Waren zertifiziert für Tierfutter Herstellung von Heimtierfutter Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Art der Ware Herstellungsbetrieb Anzahl Packstücke Nettogewicht Chargen-Nummer Text von Bild LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte ausgeschmolzene Fette, zur Verwendung als Einzelfuttermittel II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, dass die vorstehend bezeichneten ausgeschmolzenen Fette folgende Bedingungen erfüllen: II.1 Sie bestehen aus ausgeschmolzenen Fetten, welche die nachstehenden Gesundheitsvorschriften erfüllen. II.2 Sie bestehen aus ausgeschmolzenen Fetten, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind. II.3 Sie wurden in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassenen und überwachten Anlage hergestellt und gelagert, sodass Krankheitserreger abgetötet sind. II.4 Sie wurden ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt: (2) entweder [- Schlachtkörpern und Teilen von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganzen Körpern oder Teilen von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Schlachtkörpern und folgenden Teilen, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganzen Körpern und folgenden Tierteilen, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Tierteile, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen; ii) Geflügelköpfe; iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen; iv) Schweinsborsten; v) Federn;] (2) und/oder [- Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;] (2) und/oder [- Produkte tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Heimtierfutter und Futtermitteln tierischen Ursprungs oder Futtermitteln, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;] (2) und/oder [- Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haaren, Hörnern, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;] Teil II: Bescheinigung Text von Bild LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte ausgeschmolzene Fette, zur Verwendung als Einzelfuttermittel II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) und/oder [- Wassertieren außer Meeressäugetieren, und Teilen von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen.] (2) und/oder [- folgendem Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen: i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch; ii) folgendes Material von Landtieren: — Brütereinebenprodukte, — Eier, — Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen; iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;] II.5 (2) entweder [- Im Fall von Material von Schweinen kommen sie aus einem Land oder Teil des Hoheitsgebiets eines Landes, das in den letzten 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und in den letzten 12 Monaten frei von Klassischer Schweinepest und Afrikanischer Schweinepest war;] (2) und/oder [- im Fall von Material von Geflügel kommen sie aus einem Land oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Landes, das in den vorangegangenen 6 Monaten frei von Newcastle-Krankheit und Aviärer Influenza war;] (2) und/oder [- im Fall von Material von Wiederkäuern kommen sie aus einem Land oder einem Teil des Hoheitsgebiets eines Landes, das in den vorangegangenen 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und in den vorangegangenen 12 Monaten frei von Rinderpest war;] (2) und/oder [- soweit in dem unter II.5 genannten Bezugszeitraum eine der unter II.5 genannten Krankheiten aufgetreten ist, und soweit die ausgeschmolzenen Fette von empfänglichen Arten stammen, wurden sie einer Wärmebehandlung bei mindestens 70 °C für eine Dauer von 30 Minuten oder bei mindestens 90 °C für eine Dauer von mindestens 15 Minuten unterzogen, und die Parameter der kritischen Kontrollpunkte sind aufgezeichnet und stehen zur Einsicht zur Verfügung, sodass der Eigentümer, Betreiber oder sein Vertreter und erforderlichenfalls die zuständige Behörde den Verfahrensablauf im Betrieb überwachen können. Aufzuzeichnen und zu überwachen sind insbesondere Teilchengröße, kritische Temperatur und gegebenenfalls Absolutzeit, Druckprofil, Vorschubgeschwindigkeit des Rohmaterials und Fettrecyclingrate.] II.6 Ausgeschmolzene Wiederkäuerfette wurden so gereinigt, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gewichtsprozent nicht überschreitet. II.7 Die ausgeschmolzenen Fette a) wurden gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet oder einer Behandlung gemäß Anhang III Abschnitt XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterzogen, sodass Krankheitserreger abgetötet sind, und (2) entweder [b) wurden in neue oder gereinigte und erforderlichenfalls zur Vermeidung einer Kontamination desinfizierte Behälter abgefüllt, und es wurden alle Vorkehrungen getroffen, um ihre Kontamination zu vermeiden;] (2) oder [b) beim Versand als Massengut müssen Leitungen, Pumpen, Tanks sowie alle sonstigen Massengutcontainer bzw. Massenguttankwagen, die zur Beförderung des Erzeugnisses vom Herstellungsbetrieb direkt auf das Schiff, zu Küstentankanlagen oder direkt zu Betrieben verwendet werden, vor der Verwendung unter Aufsicht der zuständigen Behörde geprüft und für sauber befunden worden sein,] und die Container tragen die Aufschrift „NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“. Text von Bild LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte ausgeschmolzene Fette, zur Verwendung als Einzelfuttermittel II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) [II.8. Die oben bezeichneten ausgeschmolzenen Fette (2) entweder [stammen von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]] (2) oder [stammen von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthalten nicht folgendes Material und wurden auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (5) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] II.9 Für die oben bezeichneten ausgeschmolzenen Fette gilt Folgendes: (2) entweder [Sie enthalten keine Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen oder sie sind nicht als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt.] (2) oder [Sie enthalten Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen und sie sind als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt, und die Milch oder Milcherzeugnisse a) stammen von Schafen und Ziegen ab, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: i) Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht; ii) es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beobachtung von klassischer Scrapie; iii) Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe werden bei einem Verdacht auf TSE oder bei einem bestätigten Fall klassischer Scrapie mit amtlichen Beschränkungen belegt; iv) an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vernichtet; v) die Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehlen oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) definiert, die aus Wiederkäuern gewonnen wurden, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt; b) stammen aus Haltungsbetrieben, die keinen amtlichen Beschränkungen wegen eines Verdachts auf TSE unterliegen; c) stammen aus Haltungsbetrieben, in denen während der letzten sieben Jahre kein Fall von klassischer Scrapie festgestellt wurde oder in denen nach Bestätigung eines Falls von klassischer Scrapie Text von Bild LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte ausgeschmolzene Fette, zur Verwendung als Einzelfuttermittel II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) entweder [alle Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, mit Ausnahme von Zuchtschafböcken des Genotyps ARR/ARR, weiblichen Zuchtschafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel sowie anderen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel;] (2) oder [alle erwiesenermaßen an klassischer Scrapie erkrankten Tiere getötet und vernichtet wurden, und der Haltungsbetrieb seit dem Datum der Bestätigung des letzten Falls von klassischer Scrapie mindestens zwei Jahre lang verstärkt auf TSE überwacht wurde, wobei die folgenden Tiere über 18 Monate, außer Schafe des Genotyps ARR/ARR, ausnahmslos mit negativem Ergebnis gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Labormethoden auf TSE getestet wurden: — zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere und — Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden, wobei die Tötung jedoch nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms erfolgte.]] Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; die Angaben sind im Fall des Ent- und Umladens in der Europäischen Union zu machen. — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 04.05; 15.01; 15.02; 15.03; 15.04; 15.05; 15.06; 15.16.10 oder 15.18. — Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere und Heimtiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: — Art: Bitte auswählen: Ruminantia, außer Ruminantia — Herstellungsbetrieb: Veterinärkontrollnummer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs. Teil II: (1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. (1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. (2) Nichtzutreffendes streichen. (3) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Text von Bild LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte ausgeschmolzene Fette, zur Verwendung als Einzelfuttermittel II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (4) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (5) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 10(B) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten, für bestimmte Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette KAPITEL 11 Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmter Gelatine/bestimmtem Kollagen zur Verwendung als Einzelfuttermittel oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette Text von Bild LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel. I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung Text von Bild I.25 Waren zertifiziert für Tierfutter Herstellung von Heimtierfutter Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Herstellungsbetrieb Anzahl Packstücke Nettogewicht Chargen-Nummer Text von Bild LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine/bestimmtes Kollagen zur Verwendung als Einzelfuttermittel oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel I, dass die vorstehend bezeichnete Gelatine/das vorstehend bezeichnete Kollagen (2) folgende Bedingungen erfüllt: II.1 Das Produkt besteht aus Gelatine/Kollagen (2), welche(s) die nachstehenden Gesundheitsvorschriften erfüllt. II.2 Es besteht ausschließlich aus Gelatine/Kollagen (2), welche(s) nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist. II.3 Es wurde in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und überwachten Anlage hergestellt und gelagert, sodass Krankheitserreger abgetötet sind. II.4 Es wurde ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt: (2) entweder [- Schlachtkörpern und Teilen von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganzen Körpern oder Teilen von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Schlachtkörpern und folgenden Teilen, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganzen Körpern und folgenden Tierteilen, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Tierteile, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen; ii) Geflügelköpfe; iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen; iv) Schweinsborsten; v) Federn;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;] (2) und/oder [- Produkten tierischen Ursprungs oder Lebensmitteln, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Heimtierfutter und Futtermitteln tierischen Ursprungs oder Futtermitteln, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;] (2) und/oder [- Wassertieren außer Meeressäugetieren, und Teilen von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen.] II.5 Die Gelatine/Das Kollagen (2): a) wurde unter hygienisch einwandfreien Bedingungen umhüllt, verpackt, gelagert und befördert; insbesondere fand die Umhüllung und Verpackung in einem eigens dafür bestimmten Raum statt, und es wurden ausschließlich die nach Unionsrecht zulässigen Konservierungsstoffe verwendet. Teil II: Bescheinigung Text von Bild LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine/bestimmtes Kollagen zur Verwendung als Einzelfuttermittel oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Umhüllungen und Verpackungen, die Gelatine/Kollagen (2) enthalten, tragen die Aufschrift „ZUR VERFÜTTERUNG AN TIERE GEEIGNETE GELATINE/GEEIGNETES KOLLAGEN (2)“, und (2) entweder [b) (bei Gelatine) wurde nach einem Verfahren hergestellt, bei dem gewährleistet ist, dass unverarbeitetes Material der Kategorie 3 einer Säure- oder Laugenbehandlung unterzogen und danach einmal oder mehrmals gespült wird, außerdem einer pH-Einstellung und einmal oder mehrmals in Folge einer Hitze-Druck-Behandlung unterzogen und anschließend durch Filtrierung und Sterilisierung gereinigt wird, um Krankheitserreger abzutöten.] (2) oder [b) (bei Kollagen) wurde nach einem Verfahren hergestellt, bei dem gewährleistet ist, dass unverarbeitetes Material der Kategorie 3 einer Waschung und pH-Einstellung mit Säure oder Lauge unterzogen und danach einmal oder mehrmals gespült, filtriert und einer Hitze-Druck-Behandlung unterzogen wird, um Krankheitserreger abzutöten.] (2) [II.6. Im Fall von Gelatine/Kollagen (2) aus Material außer Häuten und Fellen: (2) entweder [Das Produkt stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]] (2) oder [Das Produkt stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (4) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] II.7 Im Fall von Gelatine/Kollagen (2) aus Material außer Häuten und Fellen: (2) entweder [Das Produkt enthält keine Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen oder es ist nicht als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt.] (2) oder [Das Produkt enthält Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen und es ist als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt, und die Milch oder Milcherzeugnisse a) stammen von Schafen und Ziegen ab, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: i) Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht; ii) es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beobachtung von klassischer Scrapie; iii) Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe werden bei einem Verdacht auf TSE oder bei einem bestätigten Fall klassischer Scrapie mit amtlichen Beschränkungen belegt; Text von Bild LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine/bestimmtes Kollagen zur Verwendung als Einzelfuttermittel oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b iv) an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vernichtet; v) die Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehlen oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) definiert, die aus Wiederkäuern gewonnen wurden, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt; b) stammen aus Haltungsbetrieben, die keinen amtlichen Beschränkungen wegen eines Verdachts auf TSE unterliegen; c) stammen aus Haltungsbetrieben, in denen während der vorangegangenen sieben Jahre kein Fall von klassischer Scrapie festgestellt wurde oder in denen nach Bestätigung eines Falls von klassischer Scrapie (2) entweder [alle Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, mit Ausnahme von Zuchtschafböcken des Genotyps ARR/ARR, weiblichen Zuchtschafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel sowie anderen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel;] (2) oder [alle erwiesenermaßen an klassischer Scrapie erkrankten Tiere getötet und vernichtet wurden, und der Haltungsbetrieb seit dem Datum der Bestätigung des letzten Falls von klassischer Scrapie mindestens zwei Jahre lang verstärkt auf TSE überwacht wurde, wobei die folgenden Tiere über 18 Monate, außer Schafe des Genotyps ARR/ARR, ausnahmslos mit negativem Ergebnis gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Labormethoden auf TSE getestet wurden: — zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere und — Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden, wobei die Tötung jedoch nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms erfolgte.]] Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens in der Europäischen Union muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union hierüber informieren. — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code unter einer der folgenden Positionen: 35.03 oder 35.04. — Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: Art: Bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca. Text von Bild LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine/bestimmtes Kollagen zur Verwendung als Einzelfuttermittel oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Teil II: (1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. (1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. (2) Nichtzutreffendes streichen. (3) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (4) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 12 Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtem hydrolisiertem Protein, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat zur Verwendung als Einzelfuttermittel oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette Text von Bild LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel. I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung Text von Bild I.25 Waren zertifiziert für Tierfutter Herstellung von Heimtierfutter Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Art der Ware Herstellungsbetrieb Anzahl Packstücke Nettogewicht Chargen-Nummer Text von Bild LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes hydrolisiertes Protein, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat zur Verwendung als Einzelfuttermittel oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel I, dass das vorstehend bezeichnete hydrolysierte Protein/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat (2) folgende Bedingungen erfüllt: II.1 Es besteht aus hydrolisiertem Protein/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat (2), das die nachstehenden Gesundheitsvorschriften erfüllt. II.2 Es besteht ausschließlich aus nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtem hydrolisiertem Protein/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat (2). II.3 Es wurde in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen und überwachten Anlage hergestellt und gelagert, sodass Krankheitserreger abgetötet sind. II.4 Es wurde ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt: (2) entweder [Im Fall von aus entfetteten Knochen gewonnenem Dicalciumphosphat aus Schlachtkörpern und Teilen von geschlachteten Tieren oder, im Fall von Wild, aus ganzen Körpern oder Teilen von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) oder [Im Falle anderen Materials: (2) entweder [- Schlachtkörpern und Teilen von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganzen Körpern oder Teilen von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]] (2) und/oder [- Schlachtkörpern und folgenden Teilen, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganzen Körpern und folgenden Tierteilen, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Tierteile, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen; ii) Geflügelköpfe; iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen; iv) Schweinsborsten; v) Federn;]] (2) und/oder [- Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;]] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;]] (2) und/oder [- Produkten tierischen Ursprungs oder Lebensmitteln, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;]] Teil II: Bescheinigung Text von Bild LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes hydrolisiertes Protein, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat zur Verwendung als Einzelfuttermittel oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) und/oder [- Heimtierfutter und Futtermitteln tierischen Ursprungs oder Futtermitteln, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;]] (2) und/oder [- Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haaren, Hörnern, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;]] (2) und/oder [- Wassertieren außer Meeressäugetieren, und Teilen von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;]] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen;]] (2) und/oder [- folgendem Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen: i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch; ii) folgendes Material von Landtieren: — Brütereinebenprodukte, — Eier, — Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen; iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken.]] II.5 Das hydrolisierte Protein/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat (2): a) wurde in Verpackungen umhüllt und verpackt, welche die Aufschrift „NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“ tragen, und unter hygienisch einwandfreien Bedingungen gelagert und befördert; insbesondere fand die Umhüllung und Verpackung in einem eigens dafür bestimmten Raum statt, und es wurden ausschließlich die nach Unionsrecht zulässigen Konservierungsstoffe verwendet, und (2) entweder [b) (bei hydrolysiertem Protein) wurde nach einem Verfahren gewonnen, bei dem gewährleistet ist, dass eine etwaige Kontamination von Rohmaterial der Kategorie 3 auf einem Mindestmaß gehalten wird. Hydrolisiertes Protein, das ganz oder teilweise von Fellen und Häuten von Wiederkäuern stammt, wurde in einer Verarbeitungsanlage erzeugt, die ausschließlich der Produktion von hydrolisiertem Protein vorbehalten ist, nach einem Verfahren, bei dem das Rohmaterial der Kategorie 3 durch Salzen, Kalken und intensives Waschen vorbereitet wird und anschließend i) mehr als 3 Stunden lang bei einer Temperatur von über 80 °C einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von über 140 °C und einem Druck von über 3,6 bar wärmebehandelt wird; oder ii) einem pH-Wert von 1 bis 2 und anschließend einem pH-Wert von über 11 ausgesetzt und danach 30 Minuten lang bei einer Temperatur von 140 °C und einem Druck von 3 bar wärmebehandelt wird.] (2) oder [b) (bei Dicalciumphosphat) wurde nach einem Verfahren hergestellt, bei dem gewährleistet ist, dass i) das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen, durch Zugabe von heißem Wasser entfettet und mindestens zwei Tage lang mit verdünnter Salzsäure (bei einer Konzentration von mindestens 4 % und einem pH-Wert von unter 1,5) behandelt wird, ii) danach die so entstandene Phosphorlauge gekalkt wird, bis ein Dicalciumphosphat-Präzipitat mit einem pH-Wert von 4 bis 7 entsteht, und Text von Bild LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes hydrolisiertes Protein, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat zur Verwendung als Einzelfuttermittel oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b iii) das Präzipitat abschließend bei einer Eintrittstemperatur von 65 bis 325 °C und einer Endtemperatur von 30 bis 65 °C heißluftgetrocknet wird.] (2) oder [b) (bei Tricalciumphosphat) wurde nach einem Verfahren hergestellt, bei dem gewährleistet ist, dass i) das gesamte Knochenmaterial der Kategorie 3 fein gemahlen und durch Zugabe von heißem Wasser im Gegenstrom entfettet wird (Knochenpartikel unter 14 mm), ii) 30 Minuten lang einer kontinuierlichen Hitzebehandlung mit Dampf bei 145 °C und 4 bar unterzogen wird, iii) der Proteinsud durch Zentrifugieren vom Hydroxyapatit (Tricalciumphosphat) getrennt wird, und iv) das Tricalciumphosphat nach der Lufttrocknung bei 200 °C im Wirbelschichtverfahren zu Granulat verarbeitet wird.] (2) [II.6. Das vorstehend bezeichnete hydrolisierte Protein/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat (2): (2) entweder [stammt von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]] (2) oder stammt von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthält nicht folgendes Material und wurde auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (3); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (4) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] II.7 Für das vorstehend bezeichnete hydrolisierte Protein/Dicalciumphosphat/Tricalciumphosphat (2) gilt Folgendes: (2) entweder [Es enthält keine Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen oder es ist nicht als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt.] (2) oder [Es enthält Milch oder Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen und es ist als Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmt, und die Milch oder Milcherzeugnisse a) stammen von Schafen und Ziegen ab, die seit ihrer Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind: i) Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht; ii) es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beobachtung von klassischer Scrapie; iii) Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe werden bei einem Verdacht auf TSE oder bei einem bestätigten Fall klassischer Scrapie mit amtlichen Beschränkungen belegt; Text von Bild LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes hydrolisiertes Protein, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat zur Verwendung als Einzelfuttermittel oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b iv) an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vernichtet; v) die Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehlen oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) definiert, die aus Wiederkäuern gewonnen wurden, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt; b) stammen aus Haltungsbetrieben, die keinen amtlichen Beschränkungen wegen eines Verdachts auf TSE unterliegen; c) stammen aus Haltungsbetrieben, in denen während der vorangegangenen sieben Jahre kein Fall von klassischer Scrapie festgestellt wurde oder in denen nach Bestätigung eines Falls von klassischer Scrapie (2) entweder [alle Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, mit Ausnahme von Zuchtschafböcken des Genotyps ARR/ARR, weiblichen Zuchtschafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel sowie anderen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel;] (2) oder [alle erwiesenermaßen an klassischer Scrapie erkrankten Tiere getötet und vernichtet wurden, und der Haltungsbetrieb seit dem Datum der Bestätigung des letzten Falls von klassischer Scrapie mindestens zwei Jahre lang verstärkt auf TSE überwacht wurde, wobei die folgenden Tiere über 18 Monate, außer Schafe des Genotyps ARR/ARR, ausnahmslos mit negativem Ergebnis gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 aufgeführten Labormethoden auf TSE getestet wurden: — zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere und — Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden, wobei die Tötung jedoch nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms erfolgte.]] Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; diese Angaben sind im Fall des Entladens und Umladens zu machen. — Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 05.08, 28.35.25; 28.35.26, 29.22; 35.02; 35.03 oder 35.04. — Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: Alle Verwendungen außer zur Fütterung von Nutztieren, ausgenommen Pelztiere, und zur Erzeugung oder Herstellung von Heimtierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: — Art: Bitte auswählen: Aves, Ruminantia, Suidae, Mammalia außer Ruminantia oder Suidae, Pesca, Mollusca, Crustacea, Wirbellose außer Mollusca und Crustacea. Text von Bild LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtes hydrolisiertes Protein, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat zur Verwendung als Einzelfuttermittel oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b — Art der Ware: Geben Sie an, ob es sich um hydrolysiertes Protein, Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat handelt. — Herstellungsbetrieb: Veterinärkontrollnummer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs. Teil II: (1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. (1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. (2) Nichtzutreffendes streichen. (3) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (4) ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 28. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 13 Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmten Imkerei-Nebenprodukten Text von Bild Teil I: Angaben zur Sendung LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU I.1. Absender Name Anschrift Tel. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. Bestimmungsregion Code I.11. Herkunftsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. Bestimmungsort Name Zolllager Anschrift Zulassungsnummer Postleitzahl I.13. Verladeort I.14. Datum des Abtransports I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code) I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Technische Verwendung I.26. Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27. Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Warenart Zulassungsnummer des Betriebs Herstellungsbetrieb Nettogewicht Text von Bild Teil II: Bescheinigung LAND Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkerei-Nebenerzeugnisse II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, dass die vorstehend bezeichneten Imkerei-Nebenerzeugnisse folgende Bedingungen erfüllen: II.1. Sie stammen aus einem Gebiet, in dem die nachstehenden Krankheiten meldepflichtig sind und das keinen Einschränkungen unterliegt im Zusammenhang mit a) bösartiger Faulbrut (Paenibacillus larvae larvae); b) gutartiger Faulbrut (Acarapis woodi (Rennie)); c) kleinem Bienenstockkäfer (Aethina tumida) und d) Tropilaelaps mites (Tropilaelaps spp). II.2. Sie wurden (2) entweder [mindestens 24 Stunden lang einer Temperatur von – 12 °C oder niedriger ausgesetzt.] (2) oder [im Fall von Wachs nach den Verarbeitungsmethoden 1-2-3-4-5-7 (2) gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 raffiniert oder verarbeitet.] Erläuterungen Teil I: Feld I.6: (In der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen; bei Einfuhrwaren kann es ausgefüllt werden. Felder I.11 und I.12 (Zulassungsnummer): Registrierungsnummer des Betriebs oder der Anlage, erteilt von der zuständigen Behörde. Feld I.12 (Bestimmungsort): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Die Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; diese Angaben sind im Fall des Entladens und Umladens zu machen. Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code: 05.11.99, und geben Sie außerdem die Art der Ware entsprechend der Erläuterung zu Feld I.28 an. Feld I.23; Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. Feld I.25 (Technische Verwendung): jede andere Verwendung außer als Tierfutter. Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. Feld I.28: (Art des Erzeugnisses): Honig, Bienenwachs, Gelée Royale, Kittharz oder Pollen für die Verwendung in der Imkerei. Teil II: (1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. (1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. (2) Nichtzutreffendes streichen. Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 14(A) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Fettderivaten, zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette Text von Bild Teil I: Angaben zur Sendung LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU I.1. Absender Bezeichnung Anschrift Tel. I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Bezeichnung Anschrift Postleitzahl Tel. I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person Bezeichnung Anschrift Postleitzahl Tel. I.7. Ursprungsland ISO-Code I.8. Ursprungsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. Bestimmungs-region Code I.11. Ursprungsort Bezeichnung Zulassungsnummer Anschrift Bezeichnung Zulassungsnummer Anschrift Bezeichnung Zulassungsnummerg Anschrift I.12. Bestimmungsort Bezeichnung Zolllager Anschrift Zulassungsnummer Postleitzahl I.13. Verladeort I.14. Datum des Abtransports I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. I.18. Beschreibung der Ware I.19. Warencode (HS-Code) I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für technische Verwendung I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU Drittland ISO-Code I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Zulassungsnummer des Betriebs Herstellungsbetrieb Anzahl Packstücke Nettogewicht Chargennummer Text von Bild Teil II: Bescheinigung LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Fettderivate zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung II.b. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, dass die vorstehend bezeichneten Fettderivate folgende Bedingungen erfüllen: II.1. Sie bestehen aus Fettderivaten, welche die nachstehenden Gesundheitsvorschriften erfüllen. II.2. Sie bestehen aus Fettderivaten, die für andere Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette als zur Verwendung in Kosmetika, Pharmazeutika und Medizinprodukten bestimmt sind. II.3. Sie wurden in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen, validierten und überwachten Anlage hergestellt und gelagert, so dass Krankheitserreger abgetötet sind. II.4. Sie wurden aus ausgeschmolzenen Fetten hergestellt, die ausschließlich aus folgendem Material gewonnen wurden: II.4.1. Sind die Fettderivate für andere Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette als zur Verwendung in Düngemitteln, Bodenverbesserern, Kosmetika, Pharmazeutika und Medizinprodukten bestimmt, folgendes Material der Kategorie 1: (2) entweder [— folgendes Material: i) spezifiziertes Risikomaterial; ii) ganze Tierkörper oder Teile toter Tiere, die zum Zeitpunkt der Beseitigung spezifiziertes Risikomaterial enthalten;] (2) und/oder [— tierische Nebenprodukte, die aus Tieren gewonnen wurden, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden;] (2) und/oder [— tierische Nebenprodukte, die Rückstände anderer Stoffe und Umweltkontaminanten, die in Anhang I Gruppe B Nummer 3 der Richtlinie 96/23/EG aufgelistet sind, enthalten, wenn diese Rückstände den im Unionsrecht festgelegten Höchstwert oder in Ermangelung dessen, den einzelstaatlichen Höchstwert überschreiten.] II.4.2. sind die Fettderivate zur Verwendung in Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln oder für andere Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette als zur Verwendung in Kosmetika, Pharmazeutika und Medizinprodukten bestimmt, folgendes Material der Kategorie 2: (2) entweder [— tierische Nebenprodukte, die Rückstände von zugelassenen Stoffen oder Kontaminanten aufweisen, die über den gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 96/23/EG zulässigen Grenzwerten liegen;] (2) und/oder [— Produkte tierischen Ursprungs, die aufgrund des Vorliegens von Fremdkörpern für genussuntauglich erklärt wurden;] (2) und/oder [— andere als die in den Artikeln 8 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführten Tiere und Teile von Tieren, die auf andere Weise als durch Schlachtung für den menschlichen Verzehr sterben, einschließlich Tiere, die zur Tilgung einer Tierseuche getötet werden;] II.4.3. folgendes Material der Kategorie 3: (2) entweder [— Schlachtkörper und Teile geschlachteter Tiere oder, im Fall von Wild, ganze Körper oder Teile getöteter Tiere, die gemäß den Vorschriften der Union genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [— Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und folgende Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen; ii) Geflügelköpfe; iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen; iv) Schweinsborsten; v) Federn;] (2) und/oder [— Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren außer Wiederkäuern, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;] (2) und/oder [— tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;] Text von Bild LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Fettderivate zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung II.b. (2) und/oder [— Produkte tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [— Heimtierfutter und Futtermittel tierischen Ursprungs oder Futtermittel, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;] (2) und/oder [— Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haare, Hörner, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;] (2) und/oder [— Wassertiere außer Meeressäugetiere, und Teile von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;] (2) und/oder [— ftierische Nebenprodukte von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen;] (2) und/oder [— folgendes Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen: i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch; ii)folgendes Material von Landtieren: Brütereinebenprodukte, Eier, Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen, iii)aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken.] II.5. Sie wurden im Fall von Fettderivaten aus tierischen Nebenprodukten gemäß den Nummern II.4.1 und II.4.2: a) nach folgenden Verfahren hergestellt: (2) entweder [Umesterung oder Hydrolyse bei mindestens 200 °C und einem entsprechenden angemessenen Druck für eine Dauer von 20 Minuten (Glycerin, Fettsäuren und Ester);] (2) oder [Verseifung mit NaOH 12M (Glycerin und Seife): (2) entweder [im Chargenbetrieb bei 95 °C 3 Stunden lang;] (2) oder [in einem kontinuierlichen Verfahren bei 140 °C und 2 bar (2 000 hPa) acht Minuten lang,]] (2) oder [Hydrierung bei 160 °C und 12 bar (12000 hPa) 20 Minuten lang,] b) in neue oder gereinigte Behälter abgefüllt, und es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination zu vermeiden; die Behälter tragen die Aufschrift ‚NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR ODER ZUR VERFÜTTERUNG AN TIERE‘. II.6. Im Fall von Fettderivaten aus tierischen Nebenprodukten gemäß Nummer II.4.3. wurden die Fettderivate nach einer der Verarbeitungsmethoden [1]-[2]-[3]-[4]-[5]-[6]-[7] (2) gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 produziert. Erläuterungen Teil I: Feld I.6 (In der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen; bei Einfuhrwaren kann es ausgefüllt werden. Feld I.12 (Bestimmungsort): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Die Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle darüber informieren. Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code unter einer der folgenden Positionen: 15.16 oder 15.08. Text von Bild LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Fettderivate zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung II.b. Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. Feld I.25 (Technische Verwendung): Jede andere Verwendung außer als Tierfutter. Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. Feld I.28: Art: eine der folgenden wählen: Ruminantia, Andere Herstellungsbetrieb: Veterinärkontrollnummer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs. Teil II: (1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. (1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. (2) Nichtzutreffendes streichen. Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 14(B) Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Fettderivaten, zur Verwendung als Futtermittel oder außerhalb der Futtermittelkette Text von Bild Teil I: Angaben zur Sendung LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU I.1. Absender Name Anschrift Tel. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. Bestimmungsregion Code I.11. Herkunftsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. Bestimmungsort Name Zolllager Anschrift Zulassungsnummer Postleitzahl I.13. Verladeort I.14. Datum des Abtransports I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code) 15.16.10 I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Tierfutter technische Verwendung I.26. Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27. Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Warenart Zulassungsnummer des Betriebs Herstellungsbetrieb Anzahl Packstücke Nettogewicht Chargen-Nummer Text von Bild Teil II: Bescheinigung LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Fettderivate zur Verwendung als Futtermittel oder außerhalb der Futtermittelkette II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, dass die vorstehend bezeichneten Fettderivate folgende Bedingungen erfüllen: II.1. Sie bestehen aus Fettderivaten, welche die nachstehenden Gesundheitsvorschriften erfüllen. II.2. Sie bestehen aus Fettderivaten, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind. II.3. Sie wurden in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen, validierten und überwachten Anlage hergestellt und gelagert, so dass Krankheitserreger abgetötet sind. II.4. Sie wurden aus ausgeschmolzenen Fetten hergestellt, die ausschließlich aus folgendem Material der Kategorie 3 gewonnen wurden: (2) entweder [- Schlachtkörper und Teile von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganze Körper oder Teile von toten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Schlachtkörper und folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganze Körper und folgende Tierteile, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Teile von Tieren, die gemäß den Vorschriften der Union als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen; ii) Geflügelköpfe; iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus und Metacarpusknochen, Tarsus und Metatarsusknochen von anderen Tieren als Wiederkäuern; iv) Schweinsborsten; v) Federn;] (2) und/oder [- Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren außer Wiederkäuern, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;] (2) und/oder [- tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;] (2) und/oder [- Produkte tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Heimtierfutter und Futtermittel tierischen Ursprungs oder Futtermittel, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;] (2) und/oder [- Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haare, Hörner, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;] (2) und/oder [- Wassertiere und Teile von solchen, außer Meeressäugetiere, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;] (2) und/oder [- tierische Nebenprodukte von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Erzeugnisse zum menschlichen Verzehr herstellen.] (2) und/oder [- folgendes Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen: i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch; Text von Bild LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Fettderivate zur Verwendung als Futtermittel oder außerhalb der Futtermittelkette II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. ii) folgendes Material von Landtieren: Brütereinebenprodukte, Eier, Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen, iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken.] II.5. Sie wurden in neue oder gereinigte Behälter abgefüllt, die die Aufschrift „NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR“ tragen, und es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination zu vermeiden. Erläuterungen Teil I: Feld I.6 (In der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen; bei Einfuhrwaren kann es ausgefüllt werden. Felder I.11 und I.12 (Zulassungsnummer): Registrierungsnummer des Betriebs oder der Anlage, erteilt von der zuständigen Behörde. Feld I.12 (Bestimmungsort): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Die Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; diese Angaben sind im Fall des Entladens und Umladens zu machen. Feld I.23: Im Falle der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. Feld I.25 (Technische Verwendung): jede andere Verwendung außer als Tierfutter. Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. Feld I.28 (Herstellungsbetrieb): Veterinärkontrollnummer des Be- oder Verarbeitungsbetriebs. Teil II: (1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. (1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. (2) Nichtzutreffendes streichen. Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 15 Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Eiprodukten, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können Text von Bild Teil I: Angaben zur Sendung LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU I.1. Absender Bezeichnung Anschrift Tel. I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Bezeichnung Anschrift Postleitzahl Tel. I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person Bezeichnung Anschrift Postleitzahl Tel. I.7. Ursprungsland ISO-Code I.8. Ursprungsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. Bestimmungs-region Code I.11. Ursprungsort Bezeichnung Zulassungsnummer Anschrift Bezeichnung Zulassungsnummer Anschrift Bezeichnung Zulassungsnummer Anschrift I.12. Bestimmungsort Bezeichnung Zolllager Anschrift Zulassungsnummer Postleitzahl I.13. Verladeort I.14. Datum des Abtransports I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. I.18. Beschreibung der Ware I.19. Warencode (HS-Code) I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Tierfutter technische Verwendung I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU Drittland ISO-Code I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer des Betriebs Herstellungsbetrieb Anzahl Packstücke Nettogewicht Chargennummer Text von Bild Teil II: Bescheinigung LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Eiprodukte, die als Futtermittel verwendet werden können II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung II.b. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere des Artikels 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel I, dass die vorstehend bezeichneten Eiprodukte folgende Bedingungen erfüllen: II.1. Sie bestehen aus Eiprodukten, welche die nachstehenden Gesundheitsvorschriften erfüllen. II.2. Sie bestehen ausschließlich aus Eiprodukten, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind. II.3. Sie wurden in einer von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zugelassenen, validierten und überwachten Anlage hergestellt und gelagert, so dass Krankheitserreger abgetötet sind. II.4. Sie wurden ausschließlich aus folgenden tierischen Nebenprodukten hergestellt (gewonnen): (2) entweder [— tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind;] (2) und/oder [— Produkte tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [— folgendes Material von Landtieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen: Brütereinebenprodukte, Eier, Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen.] II.5. Sie wurden (2) entweder entweder [nach der Verarbeitungsmethode … (4) gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet.] (2) oder [nach einer Methode und nach Parametern verarbeitet, die gewährleisten, dass das Erzeugnis den mikrobiologischen Normen gemäß Anhang X Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entspricht.] (2) oder [gemäß Anhang III Abschnitt X Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 behandelt.] II.6. Die zuständige Behörde hat unmittelbar vor der Versendung eine Stichprobe untersucht und festgestellt, dass folgende Kriterien erfüllt sin (5): Salmonella: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0, Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g. II.7. Sie erfüllen die geltenden Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf Rückstände von Schadstoffen bzw. von Stoffen, die die organoleptischen Eigenschaften der Eiprodukte verändern könnten oder durch die die Verwendung der Eiprodukte als Futtermittel die Tiergesundheit gefährden könnte. II.8. Das Endprodukt wurde (2) entweder [in neue oder sterilisierte Säcke verpackt, die] (2) oder [als Massengut in Containern oder sonstigen Beförderungsmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Desinfektionsmittel gründlich gereinigt und desinfiziert wurden, und die] die Aufschrift ‚NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR‘ tragen. II.9. Das Endprodukt wurde in geschlossenen Lagerräumen gelagert. II.10. Bei dem Produkt wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination mit Krankheitserregern nach der Behandlung zu verhindern. Erläuterungen Teil I: Feld I.6 (In der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen; bei Einfuhrwaren kann es ausgefüllt werden. Text von Bild LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Eiprodukte, die als Futtermittel verwendet werden können II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung II.b. Feld I.12 (Bestimmungsort): Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Die Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Namen (Schiff) angeben. Im Fall des Entladens und Umladens muss der Absender die Eingangsgrenzkontrollstelle darüber informieren. Feld I.19: Wählen Sie den entsprechenden HS-Code unter einer der folgenden Positionen: 04.08, 23.09 oder 35.02. Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massencontainern sind die Containernummer und (ggf.) die Plombennummer anzugeben. Feld I.25 (Technische Verwendung): Jede andere Verwendung außer als Tierfutter. Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben, je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. Teil II: (1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. (1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. (2) Nichtzutreffendes streichen. (3) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. (4) Geben Sie je nach Sachlage eine der Methoden 1 bis 5 oder Methode 7 an. (5) Dabei ist: n = Anzahl der zu untersuchenden Proben; m = Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet; M = Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und c = Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt. Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 16 Mustererklärung Text von Bild Erklärung des Einführers/der Einführerin von Knochen und Knochenprodukten (ausgenommen Knochenmehl), Hörnern und Hornprodukten (ausgenommen Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (ausgenommen Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind, in die Europäische Union Hinweis für den Einführer/die Einführerin: Diese Erklärung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Grenzkontrollstelle begleiten. Der/Die Unterzeichnete erklärt, dass die nachstehend bezeichneten Produkte (1): a) Knochen und Knochenprodukte (ausgenommen Knochenmehl), b) Hörner und Hornprodukte (ausgenommen Hornmehl), c) Hufe und Hufprodukte (ausgenommen Hufmehl) dazu bestimmt sind, von ihm/ihr in die Union eingeführt zu werden, jedoch zu keinem Zeitpunkt in Lebensmitteln, Futtermitteln, organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verwendet werden, und dass sie auf direktem Wege zur weiteren Verarbeitung bzw. Behandlung gesendet werden an: Name: … Adresse: … Außerdem erkläre ich, dass das Produkt weder spezifiziertes Risikomaterial im Sinne des Anhangs V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen enthält und auch nicht aus solchem Material oder solchem Fleisch gewonnen wurde. Der Einführer Name: … Adresse: … Geschehen zu … am … (Ort) (Datum) Unterschrift … Bezugsnummer wie im Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission angegeben: Amtssiegel der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs ins Hoheitsgebiet der Europäischen Union (2) Unterschrift: … (Unterschrift des amtlichen Tierarztes/der amtlichen Tierärztin der Grenzkontrollstelle) (2) Name: … (Name in Großbuchstaben) (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. KAPITEL 17 Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die oder die Durchfuhr durch(2) die Europäische Union von verarbeiteter Gülle, aus dieser gewonnenen Folgeprodukten, verarbeitetem Insektenkot und verarbeitetem Guano von Fledermäusen KAPITEL 18 Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Hörnern und Hornprodukten (außer Hornmehl) sowie Hufen und Hufprodukten (außer Hufmehl), die zur Herstellung organischer Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sind Text von Bild LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel. I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 CITES-Nr(n). I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) 05.07 I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung Text von Bild I.25 Waren zertifiziert für Weiterverarbeitung Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Herstellungsbetrieb Nettogewicht Chargen-Nummer Text von Bild LAND Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) zur Herstellung organischer Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a) und der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1b), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, dass die vorstehend bezeichneten Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) bzw. Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) (2) folgende Bedingungen erfüllen: II.1. (2) entweder [Sie stammen von Tieren, die nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet befunden wurden, in einem Schlachthof geschlachtet wurden.] (2) oder [Sie stammen von Tieren, die keine klinischen Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen.] II.2. Hörner, Hornprodukte, Hufe und Hufprodukte wurden einer einstündigen Wärmebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C unterzogen. II.3 Die Hörner wurden ohne Öffnung der Schädelhöhle abgesetzt. II.4 Auf allen Stufen der Verarbeitung, Lagerung und Beförderung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination getroffen. II.5 Die Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) bzw. Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) wurden verpackt (2) entweder [in neue Verpackungen oder Behälter;] (2) oder [in Fahrzeuge oder Massengutcontainer, die vor der Befüllung mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel desinfiziert wurden;] die Verpackungen oder Behälter sind mit einer Angabe der Art des tierischen Nebenprodukts (3), mit der Aufschrift „NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR ODER ZUR VERFÜTTERUNG“ sowie mit Namen und Anschrift des Bestimmungsbetriebs zu versehen. (2) [II.6. Die vorstehend bezeichneten Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) bzw. Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) (2) entweder [stammen von anderen Wiederkäuern als Rindern, Schafen oder Ziegen.]] (2) oder stammen von Rindern, Schafen oder Ziegen und enthalten nicht folgendes Material und wurden auch nicht aus folgendem Material gewonnen: (2) entweder [Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die nicht in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.] (2) oder [a) spezifiziertem Risikomaterial gemäß Anhang V Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4); b) Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen, außer von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission (5) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde; c) tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten von Rindern, Schafen oder Ziegen, die nach Betäubung durch Zerstörung des zentralen Nervengewebes mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.]]] Teil II: Bescheinigung Text von Bild LAND Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) zur Herstellung organischer Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b Erläuterungen Teil I: — Feld I.6: In der EU für die Sendung verantwortliche Person: Dieses Feld ist nur bei Waren auszufüllen, die durch die Europäische Union durchgeführt werden; bei einer Bescheinigung für Waren, die in die Europäische Union eingeführt werden, sind die Angaben nicht zwingend. — Felder I.11 und I.12: Zulassungsnummer: Registrierungsnummer des Betriebs oder der Anlage, vergeben von der zuständigen Behörde. — Feld I.12: Bestimmungsort: Dieses Feld ist nur bei Durchfuhrwaren auszufüllen. Durchfuhrwaren dürfen ausschließlich in Freizonen, Freilagern und Zolllagern gelagert werden. — Feld I.15: Registrierungsnummer (Eisenbahnwaggons oder Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; die Angaben sind im Fall des Ent- und Umladens in der Europäischen Union zu machen. — Feld I.23: Im Fall der Beförderung in Massengutcontainern sind die Containernummer und (gegebenenfalls) die Plombennummer anzugeben. — Feld I.25: Technische Verwendung: jede Verwendung außer als Tierfutter. — Felder I.26 und I.27: Machen Sie die entsprechenden Angaben je nachdem, ob es sich um eine Durchfuhr- oder eine Einfuhrbescheinigung handelt. — Feld I.28: Art der Ware. Teil II: (1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. (1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. (2) Nichtzutreffendes streichen. (3) Art des Erzeugnisses: Hörner, Hornprodukte, Hufe oder Hufprodukte. (4) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. (5) ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84. — Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. — Hinweis für die in der Europäischen Union für die Sendung verantwortliche Person: Diese Bescheinigung dient ausschließlich Veterinärzwecken und muss die Sendung bis zur Eingangsgrenzkontrollstelle der Europäischen Union begleiten. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 19 Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmter Gelatine zur Verwendung in der Fotoindustrie Text von Bild Teil I: Angaben zur Sendung LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU I.1. Absender Name Anschrift Tel. I.2. Bezugs-Nr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-Code I.10. Bestimmungsregion Code I.11. Herkunftsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12. Bestimmungsort Name Custom warehouse Anschrift Zulassungsnummer Postleitzahl I.13. Verladeort I.14. Datum des Abtransports I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Bezugsdokumente I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle I.17. CITES-Nr(n). I.18. Beschreibung der Ware I.19. Erzeugnis-Code (HS-Code) 35.03 I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Technische Verwendung I.26. I.27. Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Zulassungsnummer des Betriebs Herstellungsbetrieb Nettogewicht Chargen-Nummer Text von Bild Teil II: Bescheinigung LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine zur Verwendung in der Fotoindustrie II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. Der unterzeichnete amtliche Tierarzt/Die unterzeichnete amtliche Tierärztin bescheinigt in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1a), insbesondere der Artikels 8 und 10, sowie der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 (1b), insbesondere des Anhangs XIV Kapitel II, dass die vorstehend bezeichnete Fotogelatine folgende Bedingungen erfüllt: II.1. Sie besteht ausschließlich aus Fotogelatine für fotografische Zwecke und ist nicht für sonstige Zwecke bestimmt. II.2. Sie wurde in einem registrierten und von der zuständigen Behörde überwachten Betrieb gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 hergestellt und gelagert, der keine Gelatine zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel oder für sonstige Verwendungszwecke herstellt, die zur Versendung in die Europäische Union bestimmt ist. II.3. Sie wurde aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 und/oder Rinderwirbelsäule, die als Material der Kategorie 1 eingestuft ist, hergestellt. II.4. Sie wurde umhüllt, in neue Behälter verpackt und in verplombten lecksicheren Containern gelagert und in einem Fahrzeug unter hygienisch einwandfreien Bedingungen transportiert. II.5. Sie wurde nach einem Verfahren hergestellt, das gewährleistet, dass das Ausgangsmaterial: (3) entweder einer Drucksterilisation gemäß der Definition Nr. 19 in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unterzogen wurde (2); (3) oder folgender Behandlung unterzogen wurde: i) Es wurde mindestens zwei Tage mit Säure behandelt, mit Wasser gewaschen und mindestens 20 Tage mit einer alkalischen Lösung behandelt; der pH-Wert wurde angepasst und das Material durch Filtrierung gereinigt und bei 138-140 °C vier Sekunden lang sterilisiert; oder ii) sie wurde mindestens zwei Tage mit Lauge behandelt, mit Wasser gewaschen und mindestens 10-12 Stunden mit einer Säurelösung behandelt; der pH-Wert wurde angepasst und das Material durch Filtrierung gereinigt und bei 138-140 °C vier Sekunden lang sterilisiert. II.6. Die Umhüllung und Verpackung tragen die Aufschrift „FOTOGELATINE ZUR AUSSCHLIESSLICHEN VERWENDUNG IN DER FOTOINDUSTRIE“. Erläuterungen Teil I: Feld I.5: Vorgesehenes Bestimmungsland der Fotogelatine können nur sein: die Niederlande, die Tschechische Republik oder das Vereinigte Königreich. Feld I.9 (Bestimmungsland): Gilt nur für die Niederlande, die Tschechische Republik oder das Vereinigte Königreich. Felder I.11 und I.12 (Zulassungsnummer): Registrierungsnummer des Betriebs oder der Anlage, erteilt von der zuständigen Behörde. Feld I.15: Zulassungsnummer (Eisenbahnwaggon/Container und LKW), Flugnummer (Flugzeug) oder Name (Schiff) angeben; diese Angaben sind im Fall des Entladens und Umladens zu machen. Feld I.23 (Container-/Plomben-Nr.): nur wenn zutreffend. Feld I.25 (Technische Verwendung): Jede andere Verwendung außer als Tierfutter. Teil II: (1a) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1. (1b) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. (2) Drucksterilisation (Methode 1) ist außerdem in Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 beschrieben: „Zerkleinerung 1. Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Partikelgröße von über 50 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern, die so eingestellt sind, dass die Partikelgröße nach der Zerkleinerung höchstens 50 mm beträgt, zu zerkleinern. Das Funktionieren der Brecher ist täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Partikelgröße von über 50 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren. Text von Bild LAND Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Gelatine zur Verwendung in der Fotoindustrie II. Gesundheitsinformationen II.a. Bezugs-Nr. der Bescheinigung II.b. Zeit, Temperatur und Druck 2. Die tierischen Nebenprodukte mit einer Partikelgröße von höchstens 50 mm sind auf eine Kerntemperatur von über 133 °C zu erhitzen und bei einem absoluten Druck von mindestens 3 bar mindestens 20 min ununterbrochen auf dieser Temperatur zu halten. Der Druck ist durch Evakuierung der gesamten Luft im ganzen Sterilisationsraum und ihre Ersetzung durch Dampf (‚gesättigter Dampf‘) herzustellen; die Hitzebehandlung kann als einziger Prozess oder als sterilisierende Vor- oder Nachbehandlung erfolgen. 3. Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.“ (3) Nichtzutreffendes streichen. Unterschrift und Stempel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Hinweis an die für die Sendung in der Europäischen Union zuständige Person: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss die Sendung von der Grenzkontrollstelle bis zum Bestimmungsfotobetrieb begleiten. Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin bzw. Amtlicher Kontrolleur/Amtliche Kontrolleurin Name (in Großbuchstaben): Qualifikation und Amtsbezeichnung: Datum: Unterschrift: Stempel: KAPITEL 20 Mustererklärung Erklärung für die Einfuhr aus Drittländern und die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Zwischenprodukten, die zur Herstellung von Arzneimitteln, Tierarzneimitteln, Medizinprodukten für ärztliche und tierärztliche Zwecke, aktiven implantierbaren medizinischen Geräten, In-vitro-Diagnostika für ärztliche und tierärztliche Zwecke, Laborreagenzien und kosmetischen Mittel bestimmt sind Text von Bild LAND Veterinärbescheinigung für die Einfuhr in die EU Teil I: Angaben zur Sendung I.1 Absender Name Anschrift Tel. I.2 Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a I.3 Zuständige oberste Behörde I.4 Zuständige örtliche Behörde I.5 Empfänger Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.6 In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel. I.7 Ursprungs-land ISO-Code I.8 Ursprungs-region Code I.9 Bestimmungs-land ISO-Code I.10 Bestimmungs-region Code I.11 Ursprungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift Name Zulassungsnummer Anschrift I.12 Bestimmungsort Zolllager Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl I.13 Verladeort I.14 Datum des Abtransports I.15 Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Unterlagen-Bezugsnummern I.16 EU-Eingangsgrenzkontrollstelle I.17 I.18 Beschreibung der Ware I.19 Warencode (HS-Code) I.20 Menge I.21 Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur Gekühlt Gefroren I.22 Anzahl Packstücke I.23 Plomben-/Containernummer I.24 Art der Verpackung Text von Bild I.25 Waren zertifiziert für Technische Verwendung I.26 Für Durchfuhr durch die EU in ein Drittland Drittland ISO-Code I.27 Für Einfuhr oder Zulassung in die EU I.28 Kennzeichnung der Waren Zulassungsnummer der Betriebe Art (wissenschaftliche Bezeichnung) Herstellungsbetrieb Nettogewicht Chargen-Nummer Text von Bild LAND Zwischenprodukte für Verwendungszwecke im Rahmen der Herstellung von Arzneimitteln, Tierarzneimitteln, Medizinprodukten für ärztliche und tierärztliche Zwecke, aktiven implantierbaren medizinischen Geräten, In-vitro-Diagnostika für ärztliche und tierärztliche Zwecke, Laborreagenzien und kosmetischen Mitteln II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b ERKLÄRUNG Der Unterzeichner/Die Unterzeichnerin erklärt, dass das vorstehend bezeichnete Zwischenprodukt, das er/sie in die Europäische Union einzuführen oder durch diese durchzuführen beabsichtigt, der Definition eines Zwischenprodukts gemäß Anhang I Nummer 35 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (1a) entspricht, und insbesondere Folgendes: (1) Es ist für die Herstellung folgender Produkte bestimmt: (2) entweder [- Arzneimittel,] (2) und/oder [- Tierarzneimittel,] (2) und/oder [- Medizinprodukte für ärztliche und tierärztliche Zwecke,] (2) und/oder [- aktive implantierbare medizinische Geräte,] (2) und/oder [- In-vitro-Diagnostika für ärztliche und tierärztliche Zwecke,] (2) und/oder [- Laborreagenzien,] (2) und/oder [- kosmetische Mittel.] (2) Gestaltung, Umformung und Produktion sind soweit abgeschlossen, dass das Material direkt oder als Bestandteil eines für diesen Zweck bestimmten Produkts eingestuft werden kann, wobei es jedoch einer gewissen weiteren Handhabung oder Verarbeitung bedarf (z. B. Mischung, Beschichtung, Zusammensetzung oder Verpackung), damit es sich für das Inverkehrbringen oder den Einsatz als Arzneimittel, Tierarzneimittel, Medizinprodukt für ärztliche und tierärztliche Zwecke, aktives implantierbares medizinisches Gerät, In-vitro-Diagnostikum für ärztliche und tierärztliche Zwecke oder kosmetisches Mittel gemäß den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Union (1b) oder als Laborreagenz eignet. (3) Es wurde gewonnen aus (2) entweder [- Material, das gegebenenfalls von Tieren stammt, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG des Rates (2a) oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG des Rates (2b) unterzogen wurden;] (2) und/oder [- Schlachtkörpern und Teilen von geschlachteten Tieren oder im Fall von Wild, ganzen Körpern oder Teilen von getöteten Tieren, die gemäß dem Unionsrecht genusstauglich, jedoch aus kommerziellen Gründen nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Schlachtkörpern und folgenden Teilen, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder ganzen Körpern und folgenden Tierteilen, die von Wild stammen, das gemäß dem Unionsrecht zum menschlichen Verzehr getötet wurde: i) Schlachtkörper oder ganze Körper und Tierteile, die gemäß dem Unionsrecht als genussuntauglich zurückgewiesen wurden, jedoch keine Anzeichen von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen; ii) Geflügelköpfe; iii) Häute und Felle, einschließlich Zuputzabschnitte und Spalt, Hörner und Füße, einschließlich Zehenknochen sowie Carpus- und Metacarpusknochen, Tarsus- und Metatarsusknochen von anderen Tieren als Wiederkäuern; iv) Schweinsborsten; v) Federn;] Teil II: Bescheinigung Text von Bild LAND Zwischenprodukte für Verwendungszwecke im Rahmen der Herstellung von Arzneimitteln, Tierarzneimitteln, Medizinprodukten für ärztliche und tierärztliche Zwecke, aktiven implantierbaren medizinischen Geräten, In-vitro-Diagnostika für ärztliche und tierärztliche Zwecke, Laborreagenzien und kosmetischen Mitteln II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) und/oder [- Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von Tieren außer Wiederkäuern, die in einem Schlachthof geschlachtet wurden, nachdem sie nach einer Schlachttieruntersuchung gemäß dem Unionsrecht als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Produkten angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen, Grieben und Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung;] (2) und/oder [- Produkte tierischen Ursprungs oder Lebensmittel, die Produkte tierischen Ursprungs enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;] (2) und/oder [- Heimtierfutter und Futtermitteln tierischen Ursprungs oder Futtermitteln, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte enthalten, die aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr für die Fütterung bestimmt sind;] (2) und/oder [- Blut, Plazenta, Wolle, Federn, Haaren, Hörnern, Abfall vom Hufausschnitt und Rohmilch von lebenden Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen;] (2) und/oder [- Wassertieren außer Meeressäugetieren, und Teilen von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von Wassertieren aus Betrieben oder Anlagen, die Produkte zum menschlichen Verzehr herstellen.] (2) und/oder [- folgendem Material von Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Material auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen: i) Schalen von Weich- und Krebstieren mit weichem Gewebe oder Fleisch; ii) folgendes Material von Landtieren: — Brütereinebenprodukte, — Eier, — Ei-Nebenprodukte, einschließlich Eierschalen; iii) aus kommerziellen Gründen getötete Eintagsküken;] (2) und/oder [- tierischen Nebenprodukten von wirbellosen Wasser- oder Landtieren, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten;] (2) und/oder [- Tieren und Teilen von Tieren der zoologischen Ordnungen Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v und der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;] (2) und/oder [- Produkten, die gewonnen oder erzeugt wurden aus: — Wassertieren außer Meeressäugetieren und Teilen von solchen, die keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, — wirbellosen Wasser- oder Landtieren, ausgenommen für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten, — Tieren und Teilen von Tieren der zoologischen Ordnungen Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v und der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben a bis g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;] Text von Bild LAND Zwischenprodukte für Verwendungszwecke im Rahmen der Herstellung von Arzneimitteln, Tierarzneimitteln, Medizinprodukten für ärztliche und tierärztliche Zwecke, aktiven implantierbaren medizinischen Geräten, In-vitro-Diagnostika für ärztliche und tierärztliche Zwecke, Laborreagenzien und kosmetischen Mitteln II. Gesundheitsinformationen II.a Bezugsnr. der Bescheinigung II.b (2) und/oder [- anderen als die in Artikel 8 oder 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführten Tiere und Teile von Tieren, i) die auf anderem Wege zu Tode kamen als durch Schlachtung oder Tötung zum menschlichen Verzehr, einschließlich Tieren, die zum Zweck der Seuchenbekämpfung getötet werden; ii) Föten; iii) Oozyten, Embryonen und Sperma, die nicht für Zuchtzwecke bestimmt sind und iv) in der Schale gestorbenes Geflügel;] (2) und/oder [- anderen tierischen Nebenprodukten als Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 3.] (4) Die äußere Verpackung trägt die Aufschrift „NUR FÜR ARZNEIMITTEL/TIERARZNEIMITTEL/MEDIZINPRODUKTE FÜR ÄRZTLICHE UND TIERÄRZTLICHE ZWECKE/AKTIVE IMPLANTIERBARE MEDIZINISCHE GERÄTE/IN-VITRO-DIAGNOSTIKA FÜR ÄRZTLICHE UND TIERÄRZTLICHE ZWECKE/LABORREAGENZIEN/KOSMETISCHE MITTEL“ und es ist nicht dazu bestimmt, zu irgendeinem Moment innerhalb der Europäischen Union zu irgendeinem anderen Zweck verwendet zu werden. (5) Die Sendung wird unmittelbar zum Bestimmungsort in der Europäischen Union gemäß Nummer I.12 dieser Erklärung transportiert, bei dem es sich handelt um (2) entweder [einen Betrieb oder eine Anlage zur Herstellung von Arzneimitteln, Tierarzneimitteln, Medizinprodukten für ärztliche und tierärztliche Zwecke, aktiven implantierbaren medizinischen Geräten, In-vitro-Diagnostika für ärztliche und tierärztliche Zwecke, Laborreagenzien oder kosmetischen Mitteln, der bzw. die gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registriert ist;] (2) oder [einen Betrieb oder eine Anlage, der bzw. die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen ist und von wo die Sendung nur zu einem Betrieb oder einer Anlage gemäß vorstehendem Gedankenstrich verbracht werden darf.] Erläuterungen — Feld I.19: Code des Harmonisierten Systems (HS) gemäß der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission vom 17. April 2007 mit Verzeichnissen von Tieren und Erzeugnissen, die gemäß den Richtlinien 91/496/EWG und 97/78/EG des Rates an Grenzkontrollstellen zu kontrollieren sind (ABl. L 116 vom 4.5.2007, S. 9). — Feld I.25: Technische Verwendung: jede Verwendung außer als Tierfutter. (1a) ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1. (1b) Je nach Fall Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1), Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1), Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika (ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59). (2) Nichtzutreffendes streichen. (2a) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 3. (2b) ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. Der Einführer Name (in Großbuchstaben): Anschrift: Datum: Unterschrift: KAPITEL 21 Mustererklärung Erklärung des Einführers unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e für die Einfuhr in die Europäische Union Text von Bild Teil I: Angaben zur Sendung LAND I.1. Absender Name Anschrift Tel.-Nr. I.2. Bezugsnr. der Bescheinigung I.2.a. I.3. Zuständige oberste Behörde I.4. Zuständige örtliche Behörde I.5. Empfänger Name Anschrift Land Tel.-Nr. I.6. In der EU für die Sendung verantwortliche Person Name Anschrift Postleitzahl Tel.-Nr. I.7. Herkunftsland ISO-Code I.8. Herkunftsregion Code I.9. Bestimmungsland ISO-code I.10. Bestimmungsregion Code I.11. Herkunftsort Name Zulassungsnummer Anschrift Land I.12. Bestimmungsort Name Zulassungsnummer Anschrift Postleitzahl/Region I.13. Verladeort Anschrift I.14. Datum des Abtransports I.15. Transportmittel Flugzeug Schiff Eisenbahnwaggon Straßenfahrzeug Andere Kennzeichnung Dokument: I.16. Eingangsgrenzkontrollstelle Nr. der Grenzkontrollstelle I.17. CITES-Nr(n). I.18. Beschreibung der Ware I.19. Warencode (HS-Code) I.20. Menge I.21. Erzeugnistemperatur Umgebungstemperatur I.22. Anzahl Packstücke I.23. Plomben-/Containernummer I.24. Art der Verpackung I.25. Waren zertifiziert für Weiterverarbeitung I.26. Für Durchfuhr in ein Drittland durch die EU Drittland ISO-Code I.27. Für Einfuhr in die EU oder Zulassung I.28. Kennzeichnung der Waren Art der Ware Nettogewicht Text von Bild Teil II: Bescheinigung LAND Wolle und Haare gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 II. Angaben zur Tiergesundheit II.a. Bezugsnr. der Bescheinigung II.b. ERKLÄRUNG Der Unterzeichnete erklärt hiermit, dass die unbehandelte Wolle (1) und/oder die unbehandelten Haare (1) von anderen Tieren als Schweinen stammt/stammen und wie folgt erzeugt wurde/n: a) mindestens 21 Tage vor dem Datum des Eingangs in die Union; b) in einem Drittland oder einem Gebiet eines Drittlandes, das in Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 aufgeführt und zur Einfuhr von frischem Fleisch von Wiederkäuern in die Union zugelassen ist, ohne dass die darin genannten zusätzlichen Garantien A und F verlangt werden; und c) von Tieren, die in dem unter Buchstabe b genannten Drittland oder Gebiet eines Drittlandes gehalten werden, das gemäß den allgemeinen Grundkriterien in Anhang II der Richtlinie 2004/68/EG frei von Maul- und Klauenseuche und – falls es sich um Wolle und Haare von Schafen und Ziegen handelt – frei von Schaf und Ziegenpocken ist. Erläuterungen: Diese Erklärung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt und muss der Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle beiliegen. Sie muss in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Union und in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefasst sein. Teil I: Felder I.11 und I.12: Zulassungsnummer: Registrierungsnummer des Betriebs oder der Anlage, vergeben von der zuständigen Behörde. Feld I.19: Den entsprechenden Code des Harmonisierten Systems (HS) der Weltzollorganisation wählen: 5101 oder 5102 Feld I.20: Menge: Gesamtbrutto- und Gesamtnettogewicht in kg angeben. Feld I.28: Art der Ware: „Wolle und Haare“ angeben. Teil II: (1) Nichtzutreffendes streichen. (2) Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden. Der Einführer Name (in Großbuchstaben): Anschrift: Datum: Unterschrift: Ort:
KAPITEL B Einfuhr von Rindern TEIL A Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko Bei der Einfuhr von Rindern aus Ländern oder Gebieten…
KAPITEL I SONDERVORSCHRIFTEN FÜR PROBEN FÜR DIE FORSCHUNG UND FÜR ANDERE ZWECKE Abschnitt 1 Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke 1. Die Betreiber haben…
Die Anhänge III und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang III werden die Teile II und III in Kapitel A sowie Kapitel B Teil…
KAPITEL I SAMMLUNG UND BEFÖRDERUNG Abschnitt 1 Fahrzeuge und Behälter 1. Ab dem Ausgangspunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung…
Die Anhänge I, III, VII, und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden wie folgt geändert: 1. In Anhang I wird Nummer 2 wie folgt ersetzt: „2. Für die Zwecke…
KAPITEL A I. ÜBERWACHUNG BEI RINDERN 1. Allgemein Die Überwachung von Rindern ist gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.1 Buchstabe b) festgelegten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.