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Der nachfolgende Anhang VIa über Testverfahren für Rohmilch und wärmebehandelte Milch wird der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 angefügt: „ANHANG VIa TESTVERFAHREN FÜR ROHMILCH UND WÄRMEBEHANDELTE MILCH KAPITEL I BESTIMMUNG DER KEIMZAHL UND DES GEHALTS AN SOMATISCHEN ZELLEN 1. Bei der Prüfung anhand der Kriterien nach Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten folgende Normen als Referenzverfahren: a) EN/ISO 4833 für die Bestimmung der Keimzahl bei 30 oC; b) ISO 13366-1 für die Bestimmung des Gehalts an somatischen Zellen. · 2. Die Anwendung alternativer Analysemethoden ist annehmbar: a) zur Bestimmung der Keimzahl bei 30 oC, wenn die Verfahren anhand des Referenzverfahrens nach Nummer 1 Buchstabe a gemäß dem Protokoll in der Norm EN/ISO 16140 oder anderen ähnlichen international anerkannten Protokollen überprüft wurden. Das Umrechnungsverhältnis zwischen einem alternativen Verfahren und dem Referenzverfahren gemäß Nummer 1 Buchstabe a wird nach der Norm ISO 21187 festgelegt; b) zur Bestimmung des Gehalts an somatischen Zellen, wenn die Verfahren anhand des unter Nummer 1 Buchstabe b genannten Referenzverfahrens gemäß dem Protokoll nach ISO 8196 überprüft wurden und wenn sie gemäß ISO 13366-2 oder anderen ähnlichen international anerkannten Protokollen durchgeführt werden. · KAPITEL II BESTIMMUNG DER ALKALISCHEN PHOSPHATHASEAKTIVITÄT 1. Bei der Bestimmung der Aktivität der alkalischen Phosphathase ist die Norm ISO 11816-1 als Referenzverfahren anzuwenden. 2. Die Aktivität der alkalischen Phosphathase wird ausgedrückt als Enzymaktivität in Milliunits je Liter (mU/l). Ein Unit alkalischer Phosphathaseaktivität ist die Menge an alkalischer Phosphathase, die die Umsetzung von 1 Mikromol Substrat je Minute katalysiert. 3. Das Ergebnis eines Tests zur Bestimmung der alkalischen Phosphathase gilt als negativ, wenn die gemessene Aktivität in der Kuhmilch höchstens 350mU/l beträgt. 4. Die Anwendung alternativer Analyseverfahren ist annehmbar, wenn die Verfahren anhand des unter Nummer 1 genannten Referenzverfahrens gemäß international anerkannten Protokollen validiert werden.“
die Verwendung von Rohmilch, die hinsichtlich des Gehalts an Keimen und somatischen Zellen nicht den Kriterien des Anhangs III Abschnitt IX entspricht, zur…
Bei der Herstellung sind nur die in Anhang VII Teil IV Abschnitt III Nummer 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezeichneten Änderungen der…
Folgender Artikel 6a wird eingefügt: Testverfahren für Rohmilch und wärmebehandelte Milch Die Analyseverfahren gemäß Anhang VIa der vorliegenden Verordnung sind…
Die Analyseverfahren gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 sind von den Lebensmittelunternehmern zur Überprüfung der Einhaltung der in…
(1) Über zwei Monate ermittelter geometrischer Mittelwert bei mindestens zwei Probenahmen je Monat. 4. Unbeschadet der Richtlinie 96/23/EG müssen die…
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1987 in Kraft. Anlage 1 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2) Infrarotabsorption Der Fett- und Eiweißgehalt wird durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.