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Die Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 wird wie folgt geändert:
Artikel 6 erhält folgende Fassung: Muster von Genusstauglichkeitsbescheinigungen für Einfuhren bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Die Muster der Genusstauglichkeitsbescheinigungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die Einfuhr von in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnissen tierischen Ursprungs sind im genannten Anhang VI festgelegt.“
Folgender Artikel 6a wird eingefügt: Testverfahren für Rohmilch und wärmebehandelte Milch Die Analyseverfahren gemäß Anhang VIa der vorliegenden Verordnung sind von den zuständigen Behörden und ggf. den Lebensmittelunternehmern zur Überprüfung der Einhaltung der in Anhang III Abschnitt IX Kapitel I Teil III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 und zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung eines Pasteurisierungsverfahrens für Milcherzeugnisse gemäß Anhang III Abschnitt IX Kapitel II Teil II der genannten Verordnung anzuwenden.“
Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang VI wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Es wird ein Anhang VIa mit dem Wortlaut des Anhangs III der vorliegenden Verordnung eingefügt.
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Der Anhang wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 600/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang Ia wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang IA der Verordnung (EG) Nr. 51/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.