Erwägungsgrund 2 32006R1677
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 sind die Anträge auf Einfuhrrechte spätestens am 1. Dezember, der dem betreffenden jährlichen Kontingentszeitraum vorausgeht, einzureichen. Im Hinblick auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 sollte die Frist für die Einreichung von Anträgen für den Kontingentszeitraum 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007 bis zum 8. Januar 2007 verlängert werden, damit die Wirtschaftsbeteiligten aus diesen Ländern das Kontingent im Jahr 2007 in Anspruch nehmen können.