Erwägungsgrund 1 32006R1677
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2172/2005 der Kommission vom 23. Dezember 2005 mit Durchführungsbestimmungen für die Anwendung eines Zollkontingents für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von mehr als 160 kg mit Ursprung in der Schweiz gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen wurde auf mehrjähriger Grundlage für Zeiträume von jeweils 1. Januar bis 31. Dezember ein zollfreies Zollkontingent für die Einfuhr von 4600 lebenden Rindern mit Ursprung in der Schweiz eröffnet.