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Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 zu benennenden zuständigen Stellen, im Folgenden als „zuständige Stellen“ bezeichnet, dienen der Kommission als Ansprechpartner.
Belgien, Deutschland und Portugal können mehr als eine zuständige Stelle benennen.
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige/n Behörde/n, die für die Wahrnehmung der Aufgaben, die den zuständigen Behörden durch diese Verordnung übertragen…
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die die in dieser Richtlinie und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Funktionen und Aufgaben…
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde oder die zuständigen Behörden, die für die Sicherstellung der Einhaltung dieser Verordnung und der von der…
Jeder Mitgliedstaat benennt für die Zwecke dieser Verordnung eine oder mehrere zuständige Behörde(n) und unterrichtet die Kommission hiervon. Benennt ein…
Jeder Mitgliedstaat benennt die zentrale Behörde im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2003/71/EG als zentrale zuständige Verwaltungsbehörde, die für…
Die zuständigen Stellen haben folgende Aufgaben:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.