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Die zuständigen Stellen erfüllen die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 sowie dieser Verordnung.
Die zuständigen Stellen erfüllen zumindest folgende Kriterien:
Sie müssen einzelstaatliche öffentliche Einrichtungen oder privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sein und dem Recht eines Mitgliedstaates unterliegen;
sie müssen ausreichende finanzielle Sicherheiten bieten, die von einer Behörde ausgestellt werden, insbesondere hinsichtlich der vollständigen Einziehung von der Kommission zustehenden Beträgen;
sie müssen im Einklang mit den Anforderungen eines soliden Finanzmanagements arbeiten;
sie müssen die Transparenz der gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 durchgeführten Tätigkeiten gewährleisten.
Unbeschadet etwaiger Beschlüsse nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 kann die Kommission im Rahmen der in Artikel 54 der Verordnung (EG,…
Jede nationale öffentliche Stelle nach Absatz 4 muss folgende Auswahlkriterien erfüllen:
Die von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen Organisationen gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen folgenden Kriterien genügen:
Die zuständigen Stellen haben folgende Aufgaben:
Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 zu benennenden zuständigen Stellen, im Folgenden als „zuständige Stellen“…
Die Kommission kann die Existenz, Relevanz und ordnungsgemäße Arbeitsweise der zuständigen Stellen gemäß den Grundsätzen eines soliden Finanzmanagements anhand…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.