Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Netz systematisch angeordneter Beobachtungspunkte, im Folgenden als „Level-I-Punkte“ bezeichnet, besteht aus einem 16 × 16 km-Raster, das das gesamte Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats erfasst, im Folgenden als „das Raster“ bezeichnet, und wird dazu genutzt, in jährlichen Studien den Kronenzustand zu untersuchen. Die Studien werden unter Anwendung der in Anhang I Kapitel 2 beschriebenen Verfahren durchgeführt.
Beobachtungen werden an jedem Schnittpunkt vorgenommen, der auf eine bewaldete Fläche fällt.
Die Mitgliedstaaten können zur Erfassung repräsentativer Daten auf nationaler oder regionaler Ebene dichtere Netze verwenden als das Netz der Level-I-Punkte, sofern dies für die Erstellung ihrer Jahresberichte gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 erforderlich ist.
gegebenenfalls andere Monitoringtätigkeiten wie Bewertung der Luftqualität, sichtbare Ozonschäden und Waldstreu sowie phänologische Beobachtungen gemäß Anhang I…
Die Level-II-Flächen werden anhand der in Anhang I Kapitel 1 beschriebenen gemeinsamen Methoden ausgewählt.
Der Teil des Begleitberichts, in dem die Monitoringmethoden beschrieben werden, behält seine Gültigkeit, bis diese Methoden geändert werden.
Für das Monitoring der negativen Auswirkungen der Luftverschmutzung auf Ökosysteme werden die Daten verwendet, die erhoben werden im Rahmen der Verordnung über…
Der Teil des Begleitberichts, in dem die Monitoringmethoden beschrieben werden, behält seine Gültigkeit, bis diese Methoden geändert werden.
Für die Erhebung auf anderen Holzflächen kann eine Teilstichprobe des Rasters mit 32 × 32 km-Einheiten verwendet werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.