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Die Kommission oder ein von ihr bevollmächtigter Vertreter kann die zuständigen Stellen sowie die für die Durchführung der Maßnahmen des nationalen Programms verantwortlichen Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer während der Laufzeit des Vertrages und bis zu fünf Jahren nach Leistung der endgültigen Zahlung des Gemeinschaftszuschusses zum nationalen Programm jederzeit einer Rechnungsprüfung unterziehen.
Die Kommission und ihre Bevollmächtigten erhalten Zugang zu allen für die Prüfung der Erstattungsfähigkeit von Kosten der Teilnehmer am nationalen Programm erforderlichen Unterlagen wie Rechnungen und Auszüge aus Gehaltslisten.
Die Rechnungsprüfung erfolgt vertraulich. Die Kommission ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ihre bevollmächtigen Vertreter die Vertraulichkeit der Daten wahren, zu denen sie Zugang haben oder die sie erhalten. Die Kommission kann prüfen, wie die zuständigen Stellen und die für die Durchführung der Maßnahmen des nationalen Programms verantwortlichen Auftragnehmer oder Unterauftragnehmer den finanziellen Zuschuss der Gemeinschaft verwendet haben.
Die zuständigen Stellen, Auftragnehmer und Unterauftragnehmer erhalten einen Bericht über die Ergebnisse der Rechnungsprüfung der zuständigen Stellen und anderer für die Durchführung der Maßnahmen des nationalen Programms verantwortlicher Beteiligter. Diese können der Kommission binnen eines Monats nach Erhalt des Berichts ihre Bemerkungen übermitteln. Die Kommission kann beschließen, nach Ablauf dieser Frist eingehende Bemerkungen nicht mehr zu berücksichtigen.
Die Kommission ergreift auf der Grundlage der Ergebnisse der Rechnungsprüfung alle Maßnahmen, die sie für notwendig erachtet, einschließlich des Erlasses einer Einziehungsanordnung zur Rückzahlung eines Teils oder aller von ihr geleisteten Zahlungen.
In den Vereinbarungen wird der Kommission und dem Rechnungshof ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, bei allen Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die…
Die Kommission kann unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs oder der vom Empfängerstaat gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften…
Die Kommission kann die Existenz, Relevanz und ordnungsgemäße Arbeitsweise der zuständigen Stellen gemäß den Grundsätzen eines soliden Finanzmanagements anhand…
Die Mitgliedstaaten erteilen der Kommission und dem Rechnungshof alle gegebenenfalls angeforderten Auskünfte für die in Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr.…
Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die im Rahmen dieser…
Die zuständigen Stellen gewähren Bediensteten der Kommission und ihren Bevollmächtigten Zugang zu den Orten, an denen die Maßnahmen des nationalen Programms…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.