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Die Mitgliedstaaten nehmen eine Ex-ante-Bewertung, eine Halbzeitbewertung und eine Ex-post-Bewertung der nationalen Programme gemäß Anhang IX vor.
Bei der Ex-ante-Bewertung werden Relevanz, Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit der Tätigkeiten des nationalen Programms im Einzelnen geprüft und die erwarteten Ergebnisse bewertet. Die Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung werden der Kommission zusammen mit den nationalen Programmen übermittelt.
Die Halbzeitbewertung und die Ex-post-Bewertung umfassen eine Bewertung des Stands der Durchführung, der Wirksamkeit und der Effizienz der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2152/2003 durchgeführten Monitoringtätigkeiten. Die Ergebnisse der Halbzeitbewertung werden der Kommission bis zum 1. Juli 2006, die Ergebnisse der Ex-post-Bewertung bis zum 1. Juli 2007 übermittelt.
Die Programme werden nach den besonderen Bestimmungen für die IPA-Komponenten in Teil II dieser Verordnung und Artikel 21 der Verordnung (EG, Euratom) Nr.…
Zur Verbesserung der Beschlussfassung, insbesondere zur Begründung und Spezifizierung der Bestimmung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 der…
Die Kommission führt bis zum 31. Dezember 2015 mit Unterstützung externer Experten eine Ex-post-Bewertung des gesamten Programms durch, um die Auswirkungen der…
Im Jahr, das auf das Ende der Durchführungsphase der im Rahmen des gemeinsamen operationellen Programms finanzierten Projekte folgt, wird das Programm einer…
Die begünstigten Länder nehmen für jedes operative Programm eine gesonderte Ex-ante-Evaluierung vor. In hinreichend begründeten Fällen können die begünstigten…
Die Kommission ergreift auf der Grundlage der Ergebnisse der Rechnungsprüfung alle Maßnahmen, die sie für notwendig erachtet, einschließlich des Erlasses einer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.