Art. 191 32007R0718
Ex-ante-, Zwischen- und Ex-post-Evaluierungen
(1)
Im Einklang mit Artikel 57 werden die Programme Ex-ante- und Ex-post-Evaluierungen sowie gegebenenfalls Zwischenevaluierungen unterzogen, die von unabhängigen Evaluatoren unter Verantwortung des begünstigten Landes vorgenommen werden.
(2)
In den Evaluierungen wird die Durchführung des Programms anhand der in Artikel 12 der IPA-Verordnung festgelegten Ziele bewertet.