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Seit Beginn der Übergangszeit haben sich die Bedingungen für die Übersetzung aus dem Maltesischen und ins Maltesische erheblich verbessert, so dass eine Verlängerung der befristeten Ausnahmeregelung nicht gerechtfertigt ist. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2006 hat der Rat deshalb beschlossen, dass keine Veranlassung für eine solche Verlängerung besteht. Somit läuft die Übergangszeit am 30. April 2007 ab.
Verbringungen, denen die betroffenen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zugestimmt haben, sind spätestens ein Jahr nach dem 12. Juli…
Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 930/2004 werden jedoch bis zum Ende der Übergangszeit alle Rechtsakte, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht in maltesischer…
Der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1172/98 vorgesehene Übergangszeitraum endet am 31. Dezember 2007.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 932/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich der…
finden Artikel 5 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 3 ab dem 25. Dezember 2023 keine Anwendung mehr.
Angesichts der Ergebnisse der Konsultation und des mit Verordnung (EG) Nr. 1/2003 eingeführten direkt anwendbaren Ausnahmesystems gibt es keine hinreichenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.