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Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 930/2004 werden jedoch bis zum Ende der Übergangszeit alle Rechtsakte, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht in maltesischer Sprache veröffentlicht sind, auch in dieser Sprache veröffentlicht. Es dürfte sich jedoch als sehr schwierig erweisen, alle diese Rechtsakte bis zu dem auf den 30. April 2007 folgenden Tag zu übersetzen und zu veröffentlichen. Daher sollte jener Artikel 3 geändert werden, um den Organen eine zusätzliche Frist einzuräumen, damit sie sämtliche Rechtsakte, die am Ende der Übergangszeit noch nicht in maltesischer Sprache veröffentlicht sein werden, bewältigen können —
Nach Ablauf der Übergangsfrist sollten alle Rechtsakte, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in maltesischer Sprache veröffentlicht wurden, auch in dieser…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 930/2004 hat der Rat beschlossen, dass die Organe der Europäischen Union abweichend von der Verordnung Nr. 1 ab dem 1. Mai 2004 für…
Abweichend von der Verordnung Nr. 1 sind die Organe der Europäischen Union ab dem 1. Mai 2004 für einen Zeitraum von drei Jahren von der Verpflichtung…
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen und auf Antrag der maltesischen Regierung ist es angezeigt, zu beschließen, dass die Organe der Europäischen Union…
Seit Beginn der Übergangszeit haben sich die Bedingungen für die Übersetzung aus dem Maltesischen und ins Maltesische erheblich verbessert, so dass eine…
Demnach sind Verordnungen und andere Schriftstücke von allgemeiner Geltung gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 1 auch in Maltesisch abzufassen. Ferner sollte das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.