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Bei dieser Gelegenheit ist der Rat in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 930/2004 übereingekommen, dass er spätestens 30 Monate nach ihrer Annahme die Funktionsweise jener Verordnung überprüfen und entscheiden werde, ob ihre Geltungsdauer um ein weiteres Jahr verlängert werden solle.
Die Kommission überprüft 4 Jahre nach Inkrafttreten in Absprache mit den Mitgliedstaaten die Anwendung dieser Verordnung.
Da Entscheidungen, die gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2001/95/EG erlassen werden, befristete Maßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens einem Jahr zum…
Der Beschluss 2005/16/EG zur Änderung des Beschlusses 2003/631/EG sieht die Verlängerung der Geltungsdauer dieser Maßnahmen bis zum 30. Juni 2006 vor.
Der Rat überprüft und ändert erforderlichenfalls die in diesem Beschluss festgelegten Vorschriften und Verfahren spätestens drei Jahre ab seinem Inkrafttreten…
Mit dem Beschluss 2006/114/EG wurde die Geltungsdauer der in Artikel 2 des Beschlusses 2002/148/EG aufgeführten Maßnahmen, die mit Artikel 1 des Beschlusses…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 932/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 hinsichtlich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.