Erwägungsgrund 4 32006R1785
Die in den Vorjahren z. B. durch die Verordnung (EG) Nr. 2038/2005 der Kommission vom 14. Dezember 2005 zur Festlegung der Regeln für die Verwaltung und Aufteilung bestimmter durch die Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates für das Jahr 2006 eingeführter Höchstmengen für Textilwaren getroffenen Maßnahmen haben sich als zufrieden stellend erwiesen, und es ist daher angebracht, für das Jahr 2007 vergleichbare Regeln aufzustellen.