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Die Verordnung (EG) Nr. 2090/2002 wird wie folgt geändert:
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Hat die Ausgangszollstelle oder die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 eine Probe genommen, so ist auf dem Kontrollexemplar T5 oder gegebenenfalls auf dem nationalen Dokument, das an die zuständige Behörde zurückgeschickt wird, einer der in Anhang Ia aufgeführten Vermerke einzutragen.“.
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Absatz 7 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „In diesem Fall bringt die Ausgangszollstelle oder die Bestimmungsstelle des Kontrollexemplars T5 auf dem Kontrollexemplar T5 oder gegebenenfalls dem nationalen Dokument, das an die zuständige Behörde zurückgeschickt wird, einen der in Anhang Ic aufgeführten Vermerke an.“.
Anhang VI der vorliegenden Verordnung wird als Anhang Ia, Anhang Ib und Anhang Ic eingefügt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.