Erwägungsgrund 1 32006R1847
Im Hinblick auf den Beitritt Bulgariens und Rumäniens (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt) zur Gemeinschaft sind die Verordnungen (EWG) Nr. 120/89 der Kommission vom 19. Januar 1989 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EWG) Nr. 3515/92 der Kommission vom 4. Dezember 1992 mit ausführlichen gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 des Rates über die Lagerung und das Verbringen der von Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse, (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EG) Nr. 2298/2001 der Kommission vom 26. November 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhr der im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gelieferten Erzeugnisse, (EG) Nr. 2090/2002 der Kommission vom 26. November 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates hinsichtlich der Warenkontrolle bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die eine Erstattung gewährt wird, und (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen anzupassen und ist vorzusehen, dass bestimmte Verweise in den Sprachen der neuen Mitgliedstaaten aufzuführen sind.