Erwägungsgrund 51 32018R1726
Nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch die vorliegende Verordnung gebunden noch zur ihrer Anwendung verpflichtet. Da die vorliegende Verordnung, soweit sie das SIS II und das VIS sowie das EES und ETIAS betrifft, den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat die vorliegende Verordnung angenommen hat, ob es sie in nationales Recht umsetzt. Auf der Grundlage des Artikels 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Staates, der für die Prüfung eines in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gestellten Asylantrags zuständig ist, sowie über „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens hat Dänemark der Kommission mitzuteilen, ob es den Inhalt dieser Verordnung umsetzen wird, soweit sie Eurodac und DubliNet betrifft.