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Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 48/2004 erhält folgende Fassung: „Diese Verordnung bezieht sich auf Daten über die Stahlindustrie, die als Gruppe 24.1 der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE Rev. 2) festgelegt ist.“
Zur Aufstellung einer überarbeiteten statistischen Wirtschaftszweigklassifikation ist es notwendig, insbesondere die verschiedenen Verweise auf die NACE Rev. 1…
Die Erhebungen erstrecken sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.…
Nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik…
Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember…
NACE-Code Rev 2statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft „NACE Rev 2“ nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des…
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Erfassungsbereich der Statistiken Die Statistiken über die betriebliche Bildung erfassen mindestens alle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.