Gesetze
Gesetz wird geladen …
Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 werden die Beträge der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts wie folgt festgesetzt: 1.7.06-31.12.06 302,32 1.1.07-31.12.07 316,11 1.1.08-31.12.08 329,89
Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 werden die Beträge der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts wie folgt…
Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 werden die Beträge der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 14 des Anhangs XIII des Statuts wie folgt…
Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 werden die Beträge der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Anhang XIII Artikel 14 Absatz 1 des Statuts wie folgt…
Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 werden die Beträge der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 14 Unterabsatz 1 des Anhangs XIII des Statuts wie…
Mit Wirkung vom 1. Juli 2006 werden die Beträge der Erziehungszulage gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts wie folgt festgesetzt:…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.