Art. 17 32008R1323
Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 werden die Beträge der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 14 Unterabsatz 1 des Anhangs XIII des Statuts wie folgt festgesetzt: 1.7.08 —31.12.08 344,55
Mit Wirkung vom 1. Juli 2008 werden die Beträge der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 14 Unterabsatz 1 des Anhangs XIII des Statuts wie folgt festgesetzt: 1.7.08 —31.12.08 344,55