Art. 17 32005R0031
Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 werden die Beträge der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 14 des Anhangs XIII des Statuts wie folgt festgesetzt:
Mit Wirkung vom 1. Juli 2004 werden die Beträge der Zulage für ein unterhaltsberechtigtes Kind gemäß Artikel 14 des Anhangs XIII des Statuts wie folgt festgesetzt: