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Die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 sieht in Anhang III gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für die gewerbsmäßige Beförderung in Flugzeugen vor. Diese harmonisierten Vorschriften und Verwaltungsverfahren gelten für alle von gemeinschaftlichen Betreibern genutzten Luftfahrzeuge, unabhängig davon, ob sie in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland eingetragen sind.
Sofern Besatzungsmitglieder für die gewerbsmäßige Beförderung in Flugzeugen eingesetzt werden, gelten anstelle der §§ 2 bis 24 die Bestimmungen des Anhangs III…
bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den §§ 3, 3a, 14, 25 und 55 sowie nach den Bestimmungen des…
In Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 sind gemeinsame Sicherheitsstandards insbesondere für Entwicklung, Herstellung, Betrieb und Instandhaltung von…
Unbeschadet des Artikels 11 gelten in der Gemeinschaft für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen die in Anhang III aufgeführten gemeinsamen…
Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 mit gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit…
Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 stützt sich auf eine Reihe von der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.