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Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, die Bedingungen festzulegen, zu denen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 die gemeinsamen technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren des Anhangs III angepasst oder ergänzt werden können oder ein Mitgliedstaat von ihrer Anwendung ausgenommen werden kann. Da diese Maßnahmen von allgemeiner Tragweite sind und nicht wesentliche Teile jener Verordnung ändern oder jene Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Teile ergänzen, sollten sie gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Anhang I Teil B Nummer 3 zu dieser Richtlinie zu ändern. Da es sich hierbei um eine Maßnahme von…
Der Kommission sollten jedoch die Befugnis übertragen werden, die Bedingungen der technischen Anpassung der Anhänge festzulegen. Da diese Maßnahmen von…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, notwendige Änderungen zur Anpassung der Anhänge II, III, IV und V an den technischen Fortschritt und…
Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, Anhänge zu ändern und bestimmte technische Anforderungen sowie Kontrollvorschriften festzulegen. Da es sich hierbei…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, technische Änderungen an den Anhängen dieser Verordnung zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge III, IV und V dieser Richtlinie an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.