Art. 47 32006R1901
Für Anträge auf Genehmigung für die pädiatrische Verwendung, die gemäß dem Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 gestellt werden, wird die Höhe der gesenkten Gebühr für die Prüfung des Antrags und die Beibehaltung der Genehmigung nach Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 festgelegt.
Es gilt die Verordnung (EG) Nr. 297/95 des Rates vom 10. Februar 1995 über die Gebühren der Europäischen Arzneimittel-AgenturABl. L 35 vom 15.2.1995, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1905/2005 (ABl. L 304 vom 23.11.2005, S. 1 ). .
Für nachstehende Leistungen des Pädiatrieausschusses werden keine Gebühren erhoben:
Beurteilung von Anträgen auf Freistellung;
Beurteilung von Anträgen auf Zurückstellung;
Beurteilung pädiatrischer Prüfkonzepte;
Beurteilung der Übereinstimmung mit einem gebilligten pädiatrischen Prüfkonzept.