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Die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 56 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Agentur umfasst: a) den Ausschuss für Humanarzneimittel, der die Gutachten der Agentur zu Fragen der Beurteilung von Humanarzneimitteln ausarbeitet; b) den Ausschuss für Tierarzneimittel, der die Gutachten der Agentur zu Fragen der Beurteilung von Tierarzneimitteln ausarbeitet; c) den Ausschuss für Arzneimittel für seltene Leiden; d) den Ausschuss für pflanzliche Arzneimittel; e) den Pädiatrieausschuss; f) ein Sekretariat, das die Ausschüsse in technischer, wissenschaftlicher und administrativer Hinsicht unterstützt und ihre Arbeit angemessen koordiniert; g) einen Verwaltungsdirektor, der die in Artikel 64 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt; h) einen Verwaltungsrat, der die in den Artikeln 65, 66 und 67 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.“ 2. In Artikel 57 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt: „t) Erlass von Entscheidungen nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel . 3. Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 73a Gegen Entscheidungen der Agentur im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 kann Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe von Artikel 230 des Vertrags erhoben werden.“ KAPITEL 3 Schlussbestimmungen
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