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Die Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 sieht einen Grenzwert für den Umfang von Stichprobenmethoden bei der Datenerhebung und –verarbeitung vor, wenn gewisse nationale Behörden übermäßig belastet werden. Um das System für die Übermittlung von Daten zu verbessern und zu vereinfachen, sollte jene Verordnung durch ein neues Instrument ersetzt werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 sollte daher aufgehoben werden.
Es ist ratsam sicherzustellen, dass die neuen Normen für Messgeräte und die bereits in der Richtlinie 92/1/EWG enthaltenen technischen Bestimmungen unmittelbar…
Da die Richtlinie 70/373/EWG durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 ersetzt wurde, ist es angezeigt, die Durchführungsrechtsakte zu dieser Richtlinie aufzuheben…
Die Richtlinie 88/599/EWG des Rates über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 sollte daher aufgehoben…
Einige der in der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle enthaltenen Bestimmungen über den Umgang mit Abfällen sollten…
Die Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 wird aufgehoben.
Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sollte daher entsprechend geändert werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.