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Da die statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen ein wichtiges Instrument zur Steuerung der Gemeinsamen Fischereipolitik sind, sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, den Mitgliedstaaten nach dem Verwaltungsverfahren gemäß dem Beschluss 1999/468/EG Übergangsfristen für die Durchführung dieser Verordnung und Ausnahmen zu gewähren, die ihnen erlauben, statistische Daten über bestimmte Fischereisektoren von der Vorlage der einzelstaatlichen statistischen Daten auszunehmen.
Die Erhebung und die Übermittlung von statistischen Daten ist ein wichtiges Instrument für die ordnungsgemäße Verwaltung der gemeinsamen Fischereipolitik.
Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den…
Die Verordnung (EG) Nr. 199/2008 sieht eine gemeinschaftliche Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und Nutzung von Daten vor, die eine solide Grundlage…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates vom 25. Februar 2008 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Rahmenregelung für die Erhebung, Verwaltung und…
Es sollte sichergestellt werden, dass ein elektronischer Datenaustausch mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle…
1. Die statistischen Daten beziehen sich auf alle Anlandungen in nationalem Hoheitsgebiet innerhalb der Gemeinschaft. 2. Stichprobenverfahren können verwendet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.