Gesetze
Gesetz wird geladen …
Nach der Verordnung (EWG) Nr. 1382/91 des Rates vom 21. Mai 1991 betreffend die Übermittlung von Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen in den Mitgliedstaaten müssen die Mitgliedstaaten Daten über die Menge und den Wert der Anlandungen von Fischereierzeugnissen in ihrem Hoheitsgebiet übermitteln.
1. Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission statistische Daten in Bezug auf die in ihrem Hoheitsgebiet von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft…
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission Daten über die Fangmengen der Fahrzeuge, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischerei…
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission Daten über die jährliche Fangmenge der Fahrzeuge, die im Nordwestatlantik Fischerei betreiben und in dem…
Für Fischereifahrzeuge, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen und Haie fangen, an Bord halten, umladen oder anlanden, übermittelt der Flaggenmitgliedstaat…
Da die statistischen Daten über die Anlandungen von Fischereierzeugnissen ein wichtiges Instrument zur Steuerung der Gemeinsamen Fischereipolitik sind, sollte…
Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sieht außerdem vor, dass, wenn die Erstvermarktung der angelandeten Fischereierzeugnisse nicht in dem Mitgliedstaat…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.