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1. Bereitet die Einbeziehung eines bestimmten Bereichs der Fischereiindustrie eines Mitgliedstaats in die Statistik den nationalen Behörden Schwierigkeiten, die in keinem Verhältnis zur Bedeutung dieses Sektors stehen, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, die es diesem Mitgliedstaat ausnahmsweise gestatten, bei der Vorlage der nationalen statistischen Daten die diesen Sektor abdeckenden statistischen Daten auszunehmen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. 2. Beantragt ein Mitgliedstaat eine Ausnahme nach Absatz 1, so legt er mit seinem Antrag der Kommission als Beleg einen Bericht vor, in dem die bei der Anwendung der Regelung auf die Gesamtheit der Anlandungen in seinem Hoheitsgebiet aufgetretenen Probleme aufzuführen sind.
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