Erwägungsgrund 16 32006R1925
Vitamine und Mineralstoffe, die Lebensmitteln zugesetzt werden, sollten zu einem Mindestgehalt im Lebensmittel führen. Andernfalls würde das Vorhandensein zu geringer und unbedeutender Mengen in diesen angereicherten Lebensmitteln keinen Nutzen für die Verbraucher bringen und wäre irreführend. Dem gleichen Grundsatz entspringt die Anforderung, dass diese Nährstoffe im Lebensmittel in einer signifikanten Menge vorhanden sein sollten, damit sie bei der Nährwertkennzeichnung aufgeführt werden dürfen. Daher wäre es sinnvoll, dass der Mindestgehalt an Vitaminen und Mineralstoffen in Lebensmitteln, denen die Vitamine und Mineralstoffe zugesetzt wurden, den signifikanten Mengen entspricht, die vorhanden sein sollten, damit diese Nährstoffe bei der Nährwertkennzeichnung angegeben werden dürfen, wenn keine entsprechenden Ausnahmeregelungen vorgesehen sind.