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Stoffe, die in eines der Verzeichnisse im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission aufgenommen wurden oder deren Verwendung für Equiden durch das EU-Recht untersagt ist, dürfen nicht mehr für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.
Vorbehaltlich einer Entscheidung der Kommission, den Anwendungsbereich von Anhang IV auf Haarfärbemittel auszudehnen, dürfen diese Mittel keine Farbstoffe zum…
im Anhang Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 als verbotene Stoffe aufgeführt sind,
Da gemäß Richtlinie 2001/82/EG Stoffe, die in den Anhängen I, II oder III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgeführt sind und die nicht in Arzneimitteln für…
Zum Management von Futtermittelsicherheitsrisiken sollte das Verzeichnis der Materialien, deren Inverkehrbringen zum Zweck der Tierernährung derzeit gemäß der…
Das Verzeichnis der für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffe (im Folgenden „wesentliche Stoffe“) und der Stoffe, die im Vergleich zu anderen für…
Wesentliche Stoffe dürfen für die spezifischen Erkrankungen, den Behandlungsbedarf oder die tierzüchterischen Zwecke gemäß diesem Anhang eingesetzt werden, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.