Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 wird wie folgt geändert:
Der Titel der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 erhält folgende Fassung: „Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen und von Stoffen mit zusätzlichem klinischem Nutzen gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel“.
Artikel 1 erhält folgende Fassung: Das Verzeichnis der für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffe (im Folgenden ‚wesentliche Stoffe‘) und der Stoffe, die im Vergleich zu anderen für Equiden verfügbaren Behandlungsmethoden zusätzlichen klinischen Nutzen bringen (im Folgenden ‚Stoffe mit zusätzlichem klinischem Nutzen‘), das abweichend von Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG gültig ist, wird im Anhang dieser Verordnung festgelegt.“
In Artikel 2 erhält Unterabsatz 2 folgende Fassung: „Stoffe mit zusätzlichem klinischem Nutzen dürfen für die spezifischen Erkrankungen, den Behandlungsbedarf oder die tierzüchterischen Zwecke gemäß diesem Anhang eingesetzt werden, wenn sie im Vergleich zu für Equiden zugelassenen Arzneimitteln oder Arzneimitteln gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/82/EG einen klinisch relevanten Vorteil auf der Grundlage verbesserter Wirksamkeit oder Sicherheit bieten oder aber einen bedeutenden Beitrag zur Behandlung leisten. Die im Anhang aufgeführten Alternativen werden für die Zwecke des ersten und des zweiten Absatzes berücksichtigt.“
Die Artikel 3 und 4 erhalten folgende Fassung: Stoffe, die in eines der Verzeichnisse im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission aufgenommen wurden oder deren Verwendung für Equiden durch das EU-Recht untersagt ist, dürfen nicht mehr für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden.
Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Die Anhänge I, II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 198/2006 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2015/2006 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 12 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.