Art. 17 32006R1967
Für die Sportfischerei ist der Einsatz von gezogenen Netzen, Umschließungsnetzen, Ringwaden, Bootdredgen und mechanisierten Dredgen, Kiemennetzen, Spiegelnetzen sowie kombinierten Bodennetzen untersagt. Dieses Verbot gilt auch auf den Einsatz von Langleinen für weit wandernde Arten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sportfischerei in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Vorschriften der vorliegenden Verordnung ausgeübt wird.
Ferner stellen sie sicher, dass der Fang von Meerestieren aus der Sportfischerei nicht vermarktet wird. Die Vermarktung von bei Sportfischerei-Wettbewerben gefangenen Arten kann jedoch ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Verkaufserlöse für wohltätige Zwecke bestimmt sind.
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Fangdaten zur Sportfischerei auf weit wandernde Arten gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 973/2001ABl. L 137 vom 19.5.2001, S. 1 . Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 831/2004 (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 33 ). , die im Mittelmeer vorkommen, aufgezeichnet und getrennt gesammelt werden.
Die Mitgliedstaaten regeln den Unterwasserfischfang mit Harpunengewehren, um ihren Verpflichtungen nach Artikel 8 Absatz 4 nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle in Anwendung dieses Artikels getroffenen Maßnahmen.