Art. 3 32006R1967
Geschützte Arten
(1)
Es ist verboten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen oder anzulanden, es sei denn, dass nach Artikel 16 der Richtlinie 92/43/EWG eine Abweichung genehmigt worden ist.
(2)
Unbeschadet Absatz 1 ist das Anbordbehalten, Umladen oder Anlanden von Exemplaren der in Absatz 1 genannten Arten als Beifang zulässig, sofern diese Tätigkeit als Unterstützung für die Erholung einzelner Bestände notwendig ist, und vorausgesetzt, die zuständigen nationalen Behörden wurden im Voraus angemessen informiert.