Art. 4 32006R1967
Über Seegraswiesen (insbesondere Wiesen von Posidonia oceanica ) oder anderen Phanerogamen ist die Fischerei mit Schleppnetzen, Dredgen, Ringwaden, Bootswaden, Strandwaden oder ähnlichen Netzen verboten. Abweichend von Unterabsatz 1 kann im Rahmen von Bewirtschaftungsplänen nach Artikel 18 oder Artikel 19 der Einsatz von Ringwaden, Bootswaden oder ähnlichen Netzen, bei denen aufgrund ihrer Gesamttiefe und ihres globalen Einsatzverhaltens bei Fangtätigkeiten die Schließleine, die Lotleine oder die Schleppleinen die Seegraswiese nicht berühren, erlaubt werden.
Über korallogenen Habitaten und Kalkalgenbänken ist die Fischerei mit Schleppnetzen, Dredgen, Strandwaden oder ähnlichen Netzen verboten.
Die Fischerei mit gezogenen Dredgen und Schleppnetzen in mehr als 1000 m Tiefe ist verboten.
Das in Absatz 1 und Absatz 2 festgelegte Verbot gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in allen Gebieten des Netzes Natura 2000 , in allen Sonderschutzgebieten und in allen besonderen Schutzgebieten des Mittelmeers, die zum Zweck der Erhaltung dieser Habitate gemäß der Richtlinie 92/43/EWG oder dem Beschluss 1999/800/EG ausgewiesen worden sind.
Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 kann die Fischerei mit Fahrzeugen mit einer Gesamtlänge von bis zu 12 Metern und einer Motorleistung von bis zu 85 kW mit Bodenschleppnetzen, wie sie traditionellerweise auf Seegraswiesen erfolgt, von der Kommission im Verfahren nach Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 unter folgenden Bedingungen genehmigt werden: Für die nach diesem Absatz genehmigten Fangtätigkeiten gilt Folgendes: Artikel 9 Absatz 3 Nummer 1 gilt jedoch nicht. Wird ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen dieses Absatzes eine Fangtätigkeit ausübt, mit öffentlichen Mitteln aus der Flotte genommen, so wird die spezielle Fangerlaubnis zur Ausübung dieser Fangtätigkeit zurückgezogen und nicht mehr erneuert. Die betreffenden Mitgliedstaaten erstellen einen Überwachungsplan und erstatten der Kommission alle drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung Bericht über den Zustand der Seegraswiesen von Posidonia oceanica , die von der Bodenschleppnetzfischerei betroffen sind, und legen eine Liste der zugelassenen Fischereifahrzeuge vor. Der erste Bericht dieser Art ist der Kommission vor dem 31. Juli 2009 zu übermitteln.
Die betreffenden Fangtätigkeiten werden im Rahmen eines Bewirtschaftungsplans nach Artikel 19 dieser Verordnung reguliert.
Die Fangtätigkeiten betreffen nicht mehr als 33 % der mit Seegraswiesen von Posidonia oceanica bedeckten Fläche innerhalb des Gebiets, für das der Bewirtschaftungsplan gilt.
Die Fangtätigkeiten betreffen nicht mehr als 10 % der Seegraswiesen in den Hoheitsgewässern des betreffenden Mitgliedstaats.
Sie müssen den Anforderungen des Artikels 8 Absatz 1 Buchstabe h, des Artikels 9 Absatz 3 Nummer 2 und des Artikels 23 genügen.
Sie müssen reguliert werden, um sicherzustellen, dass die Fangmengen bei den in Anhang III genannten Arten minimal sind.
Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Sammlung wissenschaftlicher Daten im Hinblick auf die Festlegung und Kartierung der nach diesem Artikel zu schützenden Lebensräume.