Erwägungsgrund 4 32006R2017
Nach Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1259/2006 hielt die Kommission Beratungen mit Norwegen, die jedoch nicht zu einer Einigung zwischen Norwegen und der Gemeinschaft im Hinblick auf einen Verteilungsschlüssel für diesen Bestand im Jahr 2006 geführt haben.