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Da es für diesen Bestand keinen Verteilungsschlüssel zwischen Norwegen und der Gemeinschaft gibt und Norwegen die Möglichkeit gegeben werden sollte, einen Teil der von ICES und STECF empfohlenen zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) zu fischen, sollte die Gemeinschaft eine unabhängige gemeinschaftliche Gesamtfangmenge festlegen, die unter der empfohlenen TAC liegt.
Die unabhängige gemeinschaftliche Gesamtfangmenge sollte 75 % der empfohlenen TAC ausmachen. Dieser Prozentsatz entspricht dem Gemeinschaftsanteil an der…
Es obliegt dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Verteilung der Fangmöglichkeiten…
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen…
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen…
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen…
Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.