Erwägungsgrund 1 32006R0217
Gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG und 2002/57/EG kann Saatgut nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Anforderungen an die Mindestkeimfähigkeit erfüllt sind. Ist nicht genug entsprechendes Saatgut vorhanden, so hat die Kommission für einen begrenzten Zeitraum das Inverkehrbringen von vorgeschriebenen Höchstmengen von Saatgut zugelassen, das die in den genannten Richtlinien festgelegten Anforderungen an die Mindestkeimfähigkeit nicht erfüllt.