Erwägungsgrund 1 32006R0249
Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 können die Bedingungen für die Zulassung eines Zusatzstoffes auf Antrag des Zulassungsinhabers geändert werden.
Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 können die Bedingungen für die Zulassung eines Zusatzstoffes auf Antrag des Zulassungsinhabers geändert werden.