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Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Für Fracht- und Fahrgastschiffe, die nicht bereits der Verpflichtung zur Einhaltung des ISM-Codes unterliegen, gilt diese Verordnung ab 24. März 2008. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung Der Meeresverschmutzung (ISM-Code) Teil A — Umsetzung 1. Allgemeines 1.1. Begriffsbestimmungen 1.2. Zielsetzungen 1.3. Anwendungsbereich 1.4. Betriebliche Anforderungen an ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMS) 2. Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz 3. Verantwortung und Weisungsbefugnis innerhalb des Unternehmens 4. Durchführungsbeauftragte(r) 5. Verantwortung und Weisungsbefugnisse des Kapitäns 6. Materielle und personelle Voraussetzungen 7. Erarbeitung von Plänen für den Betriebsablauf an Bord 8. Vorbereitung auf Notfallsituationen 9. Berichterstattung über Abweichungen von einschlägigen Vorschriften, Unfälle und gefährliche Vorkommnisse sowie Analyse dieser Ereignisse 10. Instandhaltung von Schiff und Ausrüstung 11. Unterlagen 12. Überwachung der Einhaltung des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sowie Überprüfung und Auswertung durch das Unternehmen Teil B — Zeugniserteilung, Überprüfung und Kontrolle 13. Zeugniserteilung und regelmäßige Überprüfung 14. Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses 15. Überprüfung 16. Zeugnisformulare INTERNATIONALER CODE FÜR MASSNAHMEN ZUR ORGANISATION EINES SICHEREN SCHIFFSBETRIEBS UND ZUR VERHÜTUNG DER MEERESVERSCHMUTZUNG (ISM-CODE) TEIL A — UMSETZUNG 1. Allgemeines 1.1. Begriffsbestimmungen Für die Teile A und B dieses Codes gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1.1.1. „Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation einer sicheren Schiffsbetriebsführung (ISM-Code)“ ist der Internationale Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung in der von der IMO-Vollversammlung angenommenen und gegebenenfalls von der Organisation geänderten Fassung. 1.1.2. „Unternehmen“ ist der Eigner des Schiffes oder jede sonstige Organisation oder Person (wie z. B. der Geschäftsführer oder der Charterer), die vom Schiffseigner die Verantwortung für den Betrieb des Schiffes übernommen hat und die durch Übernahme dieser Verantwortung zugestimmt hat, alle durch den ISM-Code dem Schiffseigner auferlegten Pflichten und Verantwortlichkeiten zu übernehmen. 1.1.3. „Verwaltung“ ist die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist. 1.1.4. „System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMS)“ ist ein gegliedertes und schriftlich festgelegtes System, durch das die Beschäftigten eines Unternehmens in die Lage versetzt werden, die Unternehmenspolitik hinsichtlich Sicherheit und Umweltschutz in wirksamer Weise umzusetzen. 1.1.5. „Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften“ ist ein Dokument, das einem Unternehmen ausgestellt wird, das die Vorschriften dieses Codes erfüllt. 1.1.6. „Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen“ ist ein einem Schiff ausgestelltes Dokument, mit dem bescheinigt wird, dass das Unternehmen und seine leitenden Mitarbeiter an Bord das betreffende Schiff im Einklang mit dem genehmigten System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen betreiben. 1.1.7. „Objektiver Nachweis“ sind quantitative oder qualitative Angaben, Aufzeichnungen oder Darstellungen eines Sachverhalts in Bezug auf die Sicherheit oder auf das Vorhandensein und die Umsetzung eines oder mehrerer Elemente des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen; ein objektiver Nachweis beruht auf Beobachtungen, Messungen oder Prüfungen und ist nachprüfbar. 1.1.8. „Beobachtung“ ist eine im Rahmen des Audits der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen verfasste Darstellung eines Sachverhalts, die durch objektive Nachweise belegt ist. 1.1.9. „Nichterfüllung“ ist eine beobachtete Situation, bei der ein objektiver Nachweis dafür vorliegt, dass eine bestimmte Anforderung nicht erfüllt wird. 1.1.10. „Schwerwiegende Nichterfüllung“ ist eine erkennbare Abweichung, die eine ernste Bedrohung für die Sicherheit der Beschäftigten oder des Schiffes oder aber eine große Gefahr für die Umwelt darstellt und sofortige Gegenmaßnahmen erfordert; außerdem fällt unter diesen Begriff auch das Fehlen der wirksamen und systematischen Umsetzung einer Vorschrift dieses Codes. 1.1.11. „Jahrestag“ ist in jedem Jahr das Datum (Tag und Monat), an dem die Gültigkeit des betreffenden Dokuments oder Zeugnisses erlischt. 1.1.12. „Übereinkommen“ ist das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in seiner jeweils geltenden Fassung. 1.2. Zielsetzungen 1.2.1. Die Zielsetzung des Codes liegt darin, die Sicherheit auf See zu gewährleisten, Menschen vor Schaden an Leib und Leben zu bewahren sowie Umweltschäden — insbesondere Schäden an der Meeresumwelt — und Schäden an Vermögenswerten zu verhüten. 1.2.2. Zur Gewährleistung einer sicheren Schiffsbetriebsführung soll das Unternehmen unter anderem folgende Ziele verfolgen: 1.2.2.1. Einführung sicherer Verfahrensweisen für den Schiffsbetrieb und Gewährleistung der Sicherheit am Arbeitsplatz, 1.2.2.2. Einrichtung von Sicherheitsmaßnahmen gegen sämtliche erkannten Risiken und 1.2.2.3. eine kontinuierliche Verbesserung der Fähigkeiten der Mitarbeiter an Land und an Bord zur Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen; hierzu gehört die Vorbereitung auf Notfallsituationen in den Bereichen Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz. 1.2.3. Das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll sicherstellen, 1.2.3.1. dass die verbindlichen Regeln und Rechtsvorschriften eingehalten werden und 1.2.3.2. dass die einschlägigen Codes, Richtlinien und Normen berücksichtigt werden, die von der Organisation, von Verwaltungen, Klassifikationsgesellschaften und Schifffahrtsverbänden empfohlen worden sind. 1.3. Anwendungsbereich Die Vorschriften des ISM-Codes können auf alle Schiffe angewandt werden. 1.4. Betriebliche Anforderungen an ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen Jedes Unternehmen soll ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (Safety Management System, SMS) ausarbeiten, einführen und aufrechterhalten; die inhaltlichen Anforderungen an dieses Konzept umfassen unter anderem folgende Punkte: 1.4.1. Ein Konzept des Unternehmens in Bezug auf Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz, 1.4.2. Anweisungen und Verfahren zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs und des Schutzes der Meeresumwelt nach Maßgabe sowohl internationaler als auch nach dem Recht des Flaggenstaats einschlägiger Vorschriften, 1.4.3. Definition der Zuständigkeitsbereiche des landseitigen und des bordseitigen Personals sowie Festlegung der Nachrichtenübermittlungswege zwischen den beiden und innerhalb jedes der beiden Betriebsteile, 1.4.4. Verfahren für das Melden von Unfällen und von Fällen der Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden ISM-Codes, 1.4.5. Verfahren für die Vorbereitung auf und das Verhalten in Notfallsituationen und 1.4.6. Verfahren für die innerbetrieblich durchzuführende Kontrolle auf Einhaltung des Konzepts und für die Überprüfung der Organisationsstruktur. 2. Konzept des Unternehmens in Bezug auf Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz 2.1. Das Unternehmen soll ein Konzept für Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz einführen, aus dem hervorgeht, wie die in Punkt 1.2 genannten Ziele erreicht werden sollen. 2.2. Das Unternehmen soll sicherstellen, dass dieses Konzept auf allen Hierarchieebenen sowie im landseitigen als auch im bordseitigen Betriebsteil in die Tat umgesetzt und eingehalten wird. 3. Zuständigkeitsbereiche und Weisungsbefugnisse innerhalb des Unternehmens 3.1. Ist eine andere Stelle als der Eigner für den Betrieb des Schiffes zuständig, so hat der Eigner die vollständige Bezeichnung sowie nähere Angaben über diese Stelle der Verwaltung mitzuteilen. 3.2. Das Unternehmen soll die Verantwortung, die Weisungsbefugnisse und die gegenseitige Zuordnung aller Personen schriftlich festlegen, die Tätigkeiten mit Bezug oder mit Auswirkungen auf die Schiffssicherheit und die Verschmutzungsverhütung anordnen, ausführen oder überwachen. 3.3. Das Unternehmen trägt die Verantwortung dafür sicherzustellen, dass ausreichende materielle Voraussetzungen gegeben sind und landseitige Unterstützung bereitgestellt wird, um dem/der/den Durchführungsbeauftragten die Durchführung seiner/ihrer Aufgaben zu ermöglichen. 4. Durchführungsbeauftragte(r) Jedes Unternehmen soll zur Gewährleistung des sicheren Betriebes jedes seiner Schiffe und als Verbindungsstelle zwischen dem Unternehmen und seinen Mitarbeitern an Bord eine oder mehrere Person(en) im landseitigen Betriebsteil mit unmittelbarem Vortragsrecht bei der Unternehmensspitze als Durchführungsbeauftragte(n) benennen. Der Zuständigkeitsbereich und die Weisungsbefugnis des (der) Durchführungsbeauftragten sollen sich insbesondere auf die Überwachung der auf die Schiffssicherheit und die Verhütung der Meeresverschmutzung bezogenen Aspekte des Betriebes jedes einzelnen Schiffes erstrecken; dazu gehört auch, dass die Bereitstellung einer ausreichenden materiellen Unterstützung durch den landseitigen Betriebsteil sichergestellt wird. 5. Zuständigkeitsbereiche und Weisungsbefugnisse des Kapitäns 5.1. Das Unternehmen soll unmissverständlich die Zuständigkeit des Kapitäns für folgende Angelegenheiten schriftlich festlegen: 5.1.1. Umsetzung des Konzepts des Unternehmens in Bezug auf Schiffssicherheit und Meeresumweltschutz an Bord, 5.1.2. Motivierung der Besatzungsmitglieder zur Beachtung dieses Konzepts, 5.1.3. Erteilung sachdienlicher Anordnungen und Anweisungen in einfacher, unmissverständlicher Formulierung, 5.1.4. Überwachung der Einhaltung der festgelegten Anforderungen und 5.1.5. Überprüfung des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf einen möglichen Änderungs- und Ergänzungsbedarf dieses Systems einschließlich der Meldung eventueller Mängel an die landseitige Betriebsleitung. 5.2. Das Unternehmen soll sicherstellen, dass in den schriftlichen Ausführungen zum System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen eine unmissverständliche Aussage enthalten ist, die mit dem gebotenen Nachdruck die Weisungsbefugnisse des Kapitäns betont. Das Unternehmen soll dabei zum Ausdruck bringen, dass der Kapitän die alleinige Zuständigkeit und Entscheidungsbefugnis für sämtliche Maßnahmen hinsichtlich Schiffssicherheit und Verhütung der Meeresverschmutzung sowie gegebenenfalls für die Anforderung von Unterstützung durch das Unternehmen besitzt. 6. Materielle und personelle Voraussetzungen 6.1. Das Unternehmen soll sicherstellen, dass der Kapitän 6.1.1. zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Führungsaufgaben an Bord befähigt ist, 6.1.2. mit allen Punkten des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen vertraut ist und 6.1.3. die erforderliche Unterstützung erhält, so dass er seine Pflichten sicher wahrnehmen kann. 6.2. Das Unternehmen soll sicherstellen, dass jedes seiner Schiffe mit Seeleuten besetzt ist, die nach Maßgabe der internationalen und nach dem Recht des Flaggenstaats einschlägigen Vorschriften die erforderliche Befähigung und körperliche Tauglichkeit sowie die entsprechenden Zeugnisse besitzen. 6.3. Das Unternehmen soll Verfahren einführen, durch die sichergestellt wird, dass neu eingestellte Mitarbeiter und Mitarbeiter, die mit neuen Aufgaben betraut werden, die im Bezug zur Schiffssicherheit und dem Meeresumweltschutz stehen, in ihren Aufgabenbereich ordnungsgemäß eingewiesen werden. Diejenigen Anweisungen, die auf jeden Fall vor dem Auslaufen des Schiffes zu geben sind, sollen identifiziert, dokumentiert und auch vor dem Auslaufen des Schiffes gegeben werden. 6.4. Das Unternehmen soll sicherstellen, dass alle Mitarbeiter, die mit dem System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen befasst sind, Sinn und Inhalt der einschlägigen Vorschriften, Regeln, Codes und Richtlinien in ausreichendem Maße kennen und verstehen. 6.5. Das Unternehmen soll Verfahren einführen bzw. weiterhin anwenden und aufrechterhalten, mittels deren festgestellt werden kann, welche Ausbildungsinhalte zur Unterstützung des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen vermittelt werden müssen, und soll sicherstellen, dass diese Inhalte allen in Betracht kommenden Mitarbeitern vermittelt werden. 6.6. Das Unternehmen soll Verfahren einführen, mittels deren die Mitarbeiter an Bord alles für sie Wissenswerte über das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen in einer oder mehreren Arbeitssprachen erfahren, die sie auch tatsächlich verstehen. 6.7. Das Unternehmen soll sicherstellen, dass die Mitarbeiter an Bord in der Lage sind, sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen untereinander richtig zu verständigen. 7. Erarbeitung von Plänen für den Betriebsablauf an Bord Das Unternehmen soll, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Prüflisten, Verfahren für die Erarbeitung von Plänen und Anweisungen für wichtige Betriebsabläufe an Bord hinsichtlich der Schiffssicherheit und der Verhütung der Meeresverschmutzung einführen. Die verschiedenen dabei anfallenden Aufgaben sollen festgelegt und solchen Mitarbeitern zugewiesen werden, die zur Wahrnehmung der jeweiligen Aufgaben befähigt sind. 8. Vorbereitung auf Notfallsituationen 8.1. Das Unternehmen soll Verfahren für das richtige Erkennen und die Beschreibung von möglicherweise eintretenden Notfallsituationen an Bord sowie für das richtige Reagieren darauf einführen. 8.2. Das Unternehmen soll Programme für praktische und theoretische Übungen zur Vorbereitung auf das Verhalten in Notfallsituationen einführen. 8.3. Im System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sollen Maßnahmen vorgesehen sein, mit denen sichergestellt wird, dass die in Betracht kommenden Stellen des Unternehmens jederzeit auf Gefahren-, Unfall- und sonstige Notfallsituationen reagieren können, in die Schiffe des Unternehmens geraten können. 9. Berichterstattung über Abweichungen von einschlägigen Vorschriften, Unfälle und gefährliche Vorkommnisse sowie Analyse dieser Ereignisse 9.1. Zum System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sollen Verfahren gehören, durch die sichergestellt wird, dass Unfälle, gefährliche Situationen und Fälle der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften dem Unternehmen gemeldet, untersucht und analysiert werden mit dem Ziel, Verbesserungen bei der Schiffssicherheit und bei der Verhütung der Meeresverschmutzung zu erreichen. 9.2. Das Unternehmen soll Verfahren für die Beseitigung von Mängeln und Schwachstellen erarbeiten. 10. Instandhaltung von Schiff und Ausrüstung 10.1. Das Unternehmen soll Verfahren erarbeiten, durch die sichergestellt wird, dass das Schiff nach Maßgabe der einschlägigen Regeln und Vorschriften sowie möglicherweise zusätzlich vom Unternehmen aufgestellter Anforderungen instand gehalten wird. 10.2. Zur Erfüllung dieser Anforderungen soll das Unternehmen sicherstellen, dass 10.2.1. in angemessenen Zeitabständen Besichtigungen durchgeführt werden, 10.2.2. jede Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften samt der möglichen Ursache dafür (sofern bekannt) gemeldet wird, 10.2.3. geeignete Korrekturmaßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Schwachstellen getroffen werden und 10.2.4. Aufzeichnungen über alle diesbezüglichen Tätigkeiten geführt werden. 10.3. Das Unternehmen soll im Rahmen des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen Verfahren erarbeiten, mittels deren festgestellt werden kann, bei welchen Ausrüstungen und technischen Einrichtungen ein plötzlicher Funktionsausfall zu gefährlichen Situationen führen kann. Im System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sollen gezielte Maßnahmen zur Steigerung der Zuverlässigkeit dieser Ausrüstungen und technischen Einrichtungen aufgeführt sein. Zu diesen Maßnahmen soll gehören, dass in Reserve gehaltene Vorrichtungen sowie Ausrüstungen und technische Einrichtungen, die nicht ständig in Gebrauch sind, regelmäßig auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden. 10.4. Die Besichtigungen nach Punkt 10.2 wie auch die Maßnahmen nach Punkt 10.3 sollen in den Instandhaltungsplan für das jeweilige Schiff aufgenommen werden. 11. Unterlagen 11.1. Das Unternehmen soll Verfahren erarbeiten, einführen und aufrechterhalten, mittels deren der Zugriff auf alle schriftlich und elektronisch gespeicherten Daten und Dokumentationen möglich ist, die für das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen von Belang sind. 11.2. Das Unternehmen soll sicherstellen, dass 11.2.1. gültige Dokumente an allen in Betracht kommenden Örtlichkeiten bereitliegen, 11.2.2. Änderungen von Dokumenten durch entsprechend ermächtigte Personen geprüft und genehmigt werden und 11.2.3. nicht mehr gültige Dokumente unverzüglich entfernt werden. 11.3. Die Unterlagen, die der Darstellung und Umsetzung des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen dienen, können zu einem „Handbuch für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen“ zusammengefasst werden. Die Unterlagen sollen so aufgemacht werden, wie es dem Unternehmen am zweckmäßigsten erscheint. Jedes Schiff soll alle Unterlagen von Belang für das betreffende Schiff an Bord mitführen. 12. Überwachung der Einhaltung des Systems zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sowie Überprüfung und Auswertung durch das Unternehmen 12.1. Das Unternehmen soll eine Überprüfung seiner Sicherheitsmaßnahmen vornehmen, um festzustellen, ob seine Maßnahmen zur Gewährleistung der Schiffssicherheit und der Verhütung der Meeresverschmutzung noch mit dem System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen übereinstimmen. 12.2. Das Unternehmen soll in regelmäßigen Zeitabständen nach Maßgabe der hierfür vom Unternehmen erarbeiteten Verfahren die Wirksamkeit des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen einer kritischen Bewertung unterziehen und erforderlichenfalls auf Änderungs- und Ergänzungsbedarf hin überprüfen. 12.3. Die Überprüfungen und die daraufhin unter Umständen durchzuführenden Maßnahmen zur Beseitigung von Mängeln und Schwachstellen sollen nach Maßgabe schriftlich festgelegter Verfahren erfolgen. 12.4. Mitarbeiter, die betriebsinterne Überprüfungen durchführen, sollen von den zu überprüfenden Unternehmensbereichen unabhängig sein, sofern Personalstärke und Geschäftszweck des Unternehmens dies gestatten. 12.5. Die Ergebnisse der Überprüfungen sollen allen verantwortlichen Mitarbeitern in dem betreffenden Unternehmensbereich zur Kenntnis gebracht werden. 12.6. Die Mitarbeiter in der Geschäftsführung des Unternehmens, die für den betreffenden Unternehmensbereich zuständig sind, sollen rechtzeitig Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Mängel und Schwachstellen treffen. TEIL B — ZEUGNISERTEILUNG, ÜBERPRÜFUNG UND KONTROLLE 13. Zeugniserteilung und regelmäßige Überprüfung 13.1. Das Schiff soll von einem Unternehmen betrieben werden, dem ein für dieses Schiff geltendes Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder ein Vorläufiges Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften nach Punkt 14.1 ausgestellt worden ist. 13.2. Das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll von der Verwaltung, von einer von der Verwaltung anerkannten Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung von einer anderen Vertragsregierung des Übereinkommens jedem Unternehmen ausgestellt werden, das die Vorschriften des Codes erfüllt; die Geltungsdauer des Zeugnisses ist von der Verwaltung festzulegen und soll fünf Jahre nicht überschreiten. Ein solches Zeugnis soll als Nachweis darüber anerkannt werden, dass das Unternehmen in der Lage ist, die Vorschriften des ISM-Codes zu erfüllen. 13.3. Das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften gilt nur für die Schiffstypen, die im Zeugnis ausdrücklich angegeben sind. Diese Angabe soll auf der Grundlage derjenigen Schiffstypen erfolgen, für welche die erstmalige Überprüfung durchgeführt worden ist. Weitere Schiffstypen sollen nur hinzugefügt werden, nachdem durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, dass das Unternehmen in der Lage ist, diejenigen Vorschriften dieses Codes zu erfüllen, die für diese Schiffstypen gelten. In diesem Zusammenhang sind unter Schiffstypen die in Regel IX/1 des Übereinkommens genannten Typen zu verstehen. 13.4. Die Geltungsdauer eines Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll nur vorbehaltlich einer jährlichen Überprüfung durch die Verwaltung, durch eine von der Verwaltung anerkannte Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung durch eine andere Vertragsregierung des Übereinkommens in einem Zeitraum von drei Monaten vor bis drei Monate nach dem Jahrestag verlängert werden. 13.5. Das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll von der Verwaltung oder auf ihr Ersuchen von der Vertragsregierung, die das Zeugnis ausgestellt hat, eingezogen werden, wenn die nach Punkt 13.4 vorgeschriebene Überprüfung nicht beantragt worden ist oder wenn Nachweise für eine schwerwiegende Nichterfüllung des Codes vorliegen. 13.5.1. Wird das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften eingezogen, so sollen auch alle damit zusammenhängenden Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und/oder Vorläufigen Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen eingezogen werden. 13.6. Eine Abschrift des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll an Bord mitgeführt werden, so dass sie der Kapitän auf Verlangen zur Überprüfung durch die Verwaltung oder durch eine von der Verwaltung anerkannte Stelle oder aber zum Zwecke der Kontrolle im Sinne von Regel IX/6.2 des Übereinkommens vorlegen kann. Diese Abschrift bedarf keiner Echtheitserklärung oder Beglaubigung. 13.7. Das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll von der Verwaltung, von einer von der Verwaltung anerkannten Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung von einer anderen Vertragsregierung einem Schiff für einen Zeitraum ausgestellt werden, der fünf Jahre nicht überschreitet. Das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll erst ausgestellt werden, nachdem durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, dass das Unternehmen und seine leitenden Mitarbeiter an Bord das Schiff in Übereinstimmung mit dem genehmigten System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen betreiben. Ein solches Zeugnis soll als Nachweis dafür anerkannt werden, dass das Schiff die Vorschriften dieses Codes erfüllt. 13.8. Die Geltungsdauer eines Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll nur unter dem Vorbehalt mindestens einer Zwischen-Überprüfung durch die Verwaltung, durch eine von der Verwaltung anerkannte Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung durch eine andere Vertragsregierung verlängert werden. Ist nur eine einzige Zwischen-Überprüfung vorgesehen und beträgt die Geltungsdauer des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen fünf Jahre, so soll diese Überprüfung zwischen dem zweiten und dem dritten Jahrestag des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen stattfinden. 13.9. Zusätzlich zu der Vorschrift nach Punkt 13.5.1 gilt, dass das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen von der Verwaltung oder auf ihr Ersuchen von der Vertragsregierung, die das Zeugnis ausgestellt hat, eingezogen werden soll, wenn die nach Punkt 13.8 vorgeschriebene Überprüfung nicht beantragt worden ist oder wenn Nachweise für eine schwerwiegende Nichterfüllung des Codes vorliegen. 13.10. Wird die Erneuerungsprüfung innerhalb von drei Monaten vor dem Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen abgeschlossen, so soll ungeachtet der Vorschriften nach den Punkten 13.2 und 13.7 die Geltungsdauer des neuen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des neuen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen nicht mehr als fünf Jahre ab dem Erlöschen der Gültigkeit des bisherigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen betragen. 13.11. Wird die Erneuerungsprüfung mehr als drei Monate vor dem Ablauf der Geltungsdauer des bisherigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen abgeschlossen, so soll die Geltungsdauer des neuen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder des neuen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen nicht mehr als fünf Jahre ab dem Tag des Abschlusses der Erneuerungsüberprüfung betragen. 14. Erteilung eines Vorläufigen Zeugnisses 14.1. Um in der Anfangsphase die Umsetzung des Codes zu erleichtern, kann ein Vorläufiges Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften erteilt werden, 1. wenn ein Unternehmen neu gegründet wird oder 2. wenn in einem Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften neue Schiffstypen hinzugefügt werden, jedoch erst nachdem durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, dass das Unternehmen über ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen verfügt, das die Ziele von Punkt 1.2.3 dieses Codes erfüllt, und unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen Pläne für die Umsetzung eines Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen vorlegt, durch das die Vorschriften dieses Codes innerhalb der Geltungsdauer des Vorläufigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften in vollem Umfang erfüllt werden. Ein solches Vorläufiges Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll von der Verwaltung, von einer von der Verwaltung anerkannten Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung von einer anderen Vertragsregierung für einen Zeitraum ausgestellt werden, der zwölf Monate nicht überschreitet. Eine Abschrift des Vorläufigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften soll an Bord mitgeführt werden, so dass sie der Kapitän auf Verlangen zur Überprüfung durch die Verwaltung oder durch eine von der Verwaltung anerkannte Stelle oder aber zum Zwecke der Kontrolle im Sinne von Regel IX/6.2 des Übereinkommens vorlegen kann. Diese Abschrift bedarf keiner Echtheitserklärung oder Beglaubigung. 14.2. Ein Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen kann ausgestellt werden: 1. für neue Schiffe bei Ablieferung, 2. wenn ein Unternehmen die Zuständigkeit für den Betrieb eines Schiffes übernimmt, das für dieses Unternehmen neu ist oder 3. wenn ein Schiff die Flagge wechselt. Ein solches Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen soll von der Verwaltung, von einer von der Verwaltung anerkannten Stelle oder auf Ersuchen der Verwaltung von einer anderen Vertragsregierung für einen Zeitraum ausgestellt werden, der sechs Monate nicht überschreitet. 14.3. In besonderen Fällen kann eine Verwaltung oder auf Ersuchen der Verwaltung eine andere Vertragsregierung die Geltungsdauer eines Vorläufigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen für einen Zeitraum verlängern, der sechs Monate ab dem Tag des Ablaufs der Geltungsdauer nicht überschreitet. 14.4. Ein Vorläufiges Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen kann ausgestellt werden, nachdem durch eine Überprüfung festgestellt worden ist, dass 1. sich das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften beziehungsweise das Vorläufige Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften auf das betreffende Schiff bezieht, 2. das von dem Unternehmen für das betreffende Schiff vorgesehene System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die wichtigsten Elemente dieses Codes enthält und im Rahmen des Audits zwecks Ausstellung eines Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften bewertet worden ist, oder dass Pläne für die Umsetzung eines solchen Systems zwecks Ausstellung eines Vorläufigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften vorgelegt worden sind, 3. das Unternehmen die Durchführung des Audits für das Schiff innerhalb von drei Monaten geplant hat, 4. der Kapitän und die Schiffsoffiziere mit dem System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und mit den geplanten Vorkehrungen für dessen Umsetzung vertraut sind, 5. die Anweisungen, die als wesentlich eingestuft worden sind, vor dem Antritt der Reise gegeben werden und 6. die wichtigen Informationen über das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen in einer beziehungsweise mehreren Arbeitssprachen weitergegeben worden sind, die von den an Bord Beschäftigten verstanden wird beziehungsweise verstanden werden. 15. Überprüfung 15.1. Alle nach diesem Code vorgeschriebenen Überprüfungen sollen unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien nach Verfahren durchgeführt werden, die für die Verwaltung annehmbar sind. 16. Zeugnisformulare 16.1. Für Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, Vorläufige Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und Vorläufige Zeugnisse über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen sollen die im Anhang zu diesem Code abgedruckten Muster verwendet werden. Ist die dabei verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch, so soll eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beigefügt werden. 16.2. Zusätzlich zu der Vorschrift nach Punkt 13.3 gilt, dass die im Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und im Vorläufigen Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften enthaltenen Angaben der Schiffstypen mit Vermerken versehen werden können, aus denen etwaige Beschränkungen in der Betriebsweise der im System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen beschriebenen Schiffe hervorgehen. Anlage Muster des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, des Vorläufigen Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und des Vorläufigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen ZEUGNIS ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EINSCHLÄGIGEN VORSCHRIFTEN (Amtliches Siegel) (Staat) Zeugnis Nr. Ausgestellt nach den Bestimmungen des INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung im Namen der Regierung von … (Bezeichnung des Staates) durch … (ermächtigte Person oder Organisation) Name und Anschrift des Unternehmens: … … (siehe Punkt 1.1.2 des ISM-Codes) HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS das System des Unternehmens zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen einem Audit unterzogen worden ist und dass es die Vorschriften des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) für die nachstehend aufgeführten Schiffstypen erfüllt (Nichtzutreffendes streichen): Fahrgastschiff Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff Massengutschiff Öltankschiff Chemikalientankschiff Gastankschiff bewegliche Offshore-Bohreinheit sonstiges Frachtschiff Dieses Zeugnis gilt unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Überprüfung bis zum ……… Ausgestellt in … (Ort der Ausstellung des Zeugnisses) Datum der Ausstellung … … (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt) (Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde) Zeugnis Nr. VERMERK ÜBER DIE JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS bei der regelmäßigen Überprüfung nach Regel IX/6.1 des Übereinkommens und Punkt 13.4 des ISM-Codes festgestellt worden ist, dass das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die Vorschriften des ISM-Codes erfüllt. 1. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG gez.: … (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) Ort: … Datum: … 2. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG gez.: … (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) Ort: … Datum: … 3. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG gez.: … (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) Ort: … Datum: … 4. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG gez.: … (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) Ort: … Datum: … ZEUGNIS ÜBER DIE ORGANISATION VON SICHERHEITSMASSNAHMEN (Amtliches Siegel) (Staat) Zeugnis Nr. Ausgestellt nach den Bestimmungen des INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung im Namen der Regierung von … (Bezeichnung des Staates) durch … (ermächtigte Person oder Organisation) Name des Schiffes: … Unterscheidungssignal: … Heimathafen: … Schiffstyp : Bruttoraumzahl: … IMO-Nummer: … Name und Anschrift des Unternehmens: … (siehe Punkt 1.1.2 des ISM-Codes) HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS nach einer Überprüfung festgestellt worden ist, dass das für das Unternehmen ausgestellte Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften für diesen Schiffstyp gilt sowie dass das System des Schiffes zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen einem Audit unterzogen worden ist und die Vorschriften des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) erfüllt: Dieses Zeugnis gilt unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Überprüfung sowie unter dem Vorbehalt, dass das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften gültig bleibt, bis zum ………. Ausgestellt in …. (Ort der Ausstellung des Zeugnisses) Datum der Ausstellung … (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt) (Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde) Zeugnis Nr. VERMERK ÜBER ZWISCHENÜBERPRÜFUNGEN UND ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNGEN (SOFERN VORGESCHRIEBEN) HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS bei der regelmäßigen Überprüfung nach Regel IX/6.1 des Übereinkommens und Punkt 13.8 des ISM-Codes festgestellt worden ist, dass das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die Vorschriften des ISM-Codes erfüllt. ZWISCHENÜBERPRÜFUNG (zwischen dem zweiten und dem dritten Jahrestag durchzuführen) gez.: … (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) Ort … Datum: … ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNG gez: … (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) Ort … Datum: … ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNG gez.: … (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) Ort … Datum: … ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNG gez.: … (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) Ort … Datum: … (*1) Sofern zutreffend. Es wird auf Punkt 3.4.1 der Leitlinien für die Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebes (ISM-Code) durch die Verwaltungen (Entschließung A.913 (22)) verwiesen. VORLÄUFIGES ZEUGNIS ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EINSCHLÄGIGEN VORSCHRIFTEN (Amtliches Siegel)(Staat) Zeugnis Nr. Ausgestellt nach den Bestimmungen des INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung im Namen der Regierung von … (Bezeichnung des Staates) durch … (ermächtigte Person oder Organisation) Name und Anschrift des Unternehmens … (siehe Punkt 1.1.2 des ISM-Codes) HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS anerkannt worden ist, dass das System des Unternehmens zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen den Zielen von Punkt 1.2.3 des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) für den (die) nachstehend aufgeführten Schiffstyp(en) erfüllt (nicht zutreffende Schiffstypen streichen): Fahrgastschiff Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff Massengutschiff Öltankschiff Chemikalientankschiff Gastankschiff bewegliche Offshore-Bohreinheit sonstiges Frachtschiff Dieses Vorläufige Zeugnis gilt bis zum Ausgestellt in … (Ort der Ausstellung des Zeugnisses) Datum der Ausstellung … (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt) (Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde) VORLÄUFIGES ZEUGNIS ÜBER DIE ORGANISATION VON SICHERHEITSMASSNAHMEN (Amtliches Siegel) (Staat) Zeugnis Nr. Ausgestellt nach den Bestimmungen des INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung im Namen der Regierung von … (Bezeichnung des Staates) durch … (ermächtigte Person oder Organisation) Name des Schiffes: … Unterscheidungssignal: … Heimathafen: … Schiffstyp : … Bruttoraumzahl: … MO-Nummer: … Name und Anschrift des Unternehmens: … … (siehe Punkt 1.1.2 des ISM-Codes) HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS die Vorschriften von Punkt 14.4 des ISM-Codes erfüllt worden sind und dass das für das Unternehmen ausgestellte Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften/Vorläufige Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften sich auf dieses Schiff bezieht. Dieses Vorläufige Zeugnis gilt unter dem Vorbehalt, dass das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften/Vorläufige Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften gültig bleibt bis zum Ausgestellt in … (Ort der Ausstellung des Zeugnisses) Datum der Ausstellung … (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt) (Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde) Zeugnis Nr. Die Geltungsdauer dieses Vorläufigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen wird verlängert bis zum … Datum der Verlängerung … (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt) (Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde) ANHANG II VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERWALTUNGEN ZUR UMSETZUNG DES INTERNATIONALEN CODES FÜR MASSNAHMEN ZUR ORGANISATION EINES SICHEREN SCHIFFSBETRIEBS (ISM-CODE) Teil A Allgemeine Bestimmungen Teil B Zeugniserteilung und Normen 2. Zeugniserteilung 3. Managementstandards 4. Kompetenzstandards 5. Form der Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen TEIL A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.1. Die Mitgliedstaaten führen die gemäß dem ISM-Code für die unter diese Verordnung fallenden Schiffe vorgeschriebenen Aufgaben im Zusammenhang mit den Überprüfungen und der Zeugniserteilung entsprechend den in Teil B dieses Titels festgelegten Anforderungen und Normen durch. 1.2. Ferner tragen die Mitgliedstaaten den geänderten Leitlinien für die Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code) durch die Verwaltungen Rechnung, die von der IMO durch die Entschließung A.913(22) vom 29. November 2001 verabschiedet worden sind, sofern sie nicht in Teil B dieses Titels enthalten sind. TEIL B — ZEUGNISERTEILUNG UND NORMEN 2. Zeugniserteilung 2.1. Bei der Ausstellung eines Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften für ein Unternehmen oder eines Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen für ein Schiff sind die nachstehenden Bestimmungen zu beachten. 2.2. Für die Zeugniserteilung sind in der Regel folgende Schritte erforderlich: 1. erstmalige Überprüfung, 2. jährliche oder Zwischen-Überprüfung, 3. Erneuerungsüberprüfung und 4. zusätzliche Überprüfung. Diese Überprüfungen werden durchgeführt, wenn das Unternehmen sie bei der Verwaltung oder bei der im Namen der Verwaltung handelnden anerkannten Organisation beantragt. 2.3. Die Überprüfungen schließen ein Audit der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen ein. 2.4. Zur Durchführung des Audits werden ein leitender Auditor und gegebenenfalls ein Auditteam ernannt. 2.5. Der leitende Auditor hält Verbindung mit dem Unternehmen und stellt einen Auditplan auf. 2.6. Unter Anleitung des leitenden Auditors, der für die Richtigkeit und Vollständigkeit verantwortlich ist, wird ein Auditbericht angefertigt. 2.7. Zu dem Auditbericht gehören der Auditplan, die Angabe der einzelnen Mitglieder des Auditteams, Daten und Name des Unternehmens, Aufzeichnungen über Bemerkungen und Nichteinhaltungen sowie Bemerkungen darüber, inwieweit ein System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die angegebenen Ziele erreicht. 3. Managementstandards 3.1. Der Auditor oder das Auditteam, der bzw. das die Einhaltung des ISM-Codes prüft, muss auf folgenden Gebieten kompetent sein: 1. Sicherstellung der Einhaltung von Regeln und Rechtsvorschriften für die einzelnen von dem Unternehmen betriebenen Schiffstypen, einschließlich derjenigen für die Erteilung von Zeugnissen für Seeleute, 2. Genehmigung, Besichtigung und Zertifizierung, soweit sie für die Ausstellung von Zeugnissen in der Seefahrt von Bedeutung sind, 3. Aufgabenbereich, der gemäß dem ISM-Code bei dem System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen berücksichtigt werden muss und 4. praktische Erfahrung im Schiffsbetrieb. 3.2. Bei der Prüfung der Einhaltung des ISM-Codes muss sichergestellt werden, dass es zwischen den Mitgliedern der Beratungsdienste und dem mit der Zertifizierung befassten Personal keinerlei Abhängigkeit gibt. 4. Kompetenzstandards 4.1. Für die Prüfung erforderliche Grundkompetenz 4.1.1. Das Personal, das an der Prüfung der Einhaltung des ISM-Codes mitwirken soll, muss die Mindestkriterien erfüllen, die in Anhang VII Nummer 2 der Richtlinie 95/21/EG für Besichtiger vorgeschrieben sind. 4.1.2. Es muss so ausgebildet sein, dass es über die nötige Kompetenz und Fähigkeit für die Prüfung der Einhaltung des ISM-Codes verfügt, insbesondere in Bezug auf: a) Kenntnis und Verständnis des ISM-Codes, b) verbindliche Regeln und Rechtsvorschriften, c) Aufgabenbereich, den die Unternehmen gemäß dem ISM-Code zu berücksichtigen haben, d) Beurteilungsverfahren (Untersuchung, Umfrage, Bewertung und Berichterstattung), e) technische oder betriebliche Aspekte der Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, f) Grundlagenkenntnisse des Schiffs- und Bordbetriebs und g) Teilnahme an mindestens einem Audit eines Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen in der Seefahrt. 4.2. Kompetenz für die erstmalige Überprüfung und die Erneuerungsüberprüfung 4.2.1. Um umfassend beurteilen zu können, ob das Unternehmen oder die einzelnen Schiffstypen die Vorschriften des ISM-Codes erfüllt (erfüllen), muss das Personal, das die erstmalige Überprüfung oder eine Erneuerungsüberprüfung für ein Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften oder für ein Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen durchführt, neben der oben genannten Grundkompetenz über die Kompetenz verfügen, um: a) festzustellen, ob die Elemente des Systems für die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen (SMS) dem ISM-Code entsprechen, b) festzustellen, ob das SMS des Unternehmens oder der einzelnen Schiffstypen so wirksam ist, dass es die Einhaltung der Regeln und Rechtsvorschriften sicherstellt, die in den Aufzeichnungen über die gesetzlich vorgeschriebenen Besichtigungen und die Klassifikationsbesichtigungen bescheinigt wird, c) die Effizienz von SMS in Bezug auf die Einhaltung anderer Regeln und Rechtsvorschriften, die nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Besichtigungen und die Klassifikationsbesichtigungen betreffen, sowie in Bezug auf die Prüfung der Einhaltung dieser Regeln und Rechtsvorschriften zu beurteilen, und d) zu beurteilen, ob die von der IMO, von den Verwaltungen, Klassifikationsgesellschaften und Schifffahrtsverbänden empfohlenen sicheren Verfahrensweisen berücksichtigt wurden. 4.2.2. Diese Kompetenzanforderungen können von einem Team erfüllt werden, das zusammen über die gesamte erforderliche Kompetenz verfügt. 5. Muster der Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen Werden Ro-Ro-Fähren nur im Verkehr innerhalb eines Mitgliedstaats eingesetzt, verwenden die Mitgliedstaaten entweder die Formulare des ISM-Codes oder die folgenden Muster für das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften, das Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen, das Vorläufige Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und das Vorläufige Zeugnis über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen. Bei Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 und, wenn anwendbar, Artikel 7 Absatz 2 sind andere als die vorstehend aufgeführten Zeugnisse auszustellen; in ihnen ist eindeutig anzugeben, dass eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 7 Absatz 1 und, wenn anwendbar, Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung genehmigt wurde, und es sind die jeweils geltenden Betriebsbeschränkungen aufzuführen. ZEUGNIS ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EINSCHLÄGIGEN VORSCHRIFTEN (Amtliches Siegel)/(Staat) Zeugnis Nr. Ausgestellt nach den Bestimmungen [des INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung und] der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft im Namen der Regierung von … (Bezeichnung des Staates) durch … (ermächtigte Person oder Organisation) Name und Anschrift des Unternehmens … (siehe Anhang I Teil A Punkt 1.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006) HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS das System des Unternehmens zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen einem Audit unterzogen worden ist und dass es die Vorschriften des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) für die nachstehend aufgeführten Schiffstypen erfüllt (Nichtzutreffendes streichen): Fahrgastschiff Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff Massengutschiff Öltankschiff Chemikalientankschiff Gastankschiff bewegliche Offshore-Bohreinheit sonstiges Frachtschiff Ro-Ro-Fahrgastfährschiff (Ro-Ro-Fähre) Dieses Zeugnis gilt unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Überprüfung bis zum … Abschlussdatum der Überprüfung, auf dem dieses Zeugnis beruht … (Tag Monat Jahr) Ausgestellt in … (Ort der Ausstellung des Zeugnisses) Datum der Ausstellung … … (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt) (Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde) Zeugnis Nr. VERMERK ÜBER DIE JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS bei der regelmäßigen Überprüfung nach [Regel IX/6.1 des Übereinkommens und Punkt 13.4 des ISM-Codes und] Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft festgestellt worden ist, dass das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die Vorschriften des ISM-Codes erfüllt. 1. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG gez.: … (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) Ort: … Datum: … 2. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG gez.: … (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) Ort: … Datum: … 3. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG gez.: … (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) Ort: … Datum: … 4. JÄHRLICHE ÜBERPRÜFUNG gez.: … (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) Ort: … Datum: … ZEUGNIS ÜBER DIE ORGANISATION VON SICHERHEITSMASSNAHMEN (Amtliches Siegel)/(Staat) Zeugnis Nr. Ausgestellt nach den Bestimmungen [des INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung und] der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft im Namen der Regierung von … (Bezeichnung des Staates) durch … (ermächtigte Person oder Organisation) Name des Schiffes: … Unterscheidungssignal: … Heimathafen: … Schiffstyp : … Bruttoraumzahl: … IMO-Nummer: … Name und Anschrift des Unternehmens:… (siehe Anhang I Teil A Punkt 1.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006) HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS nach einer Überprüfung festgestellt worden ist, dass das für das Unternehmen ausgestellte Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften für diesen Schiffstyp gilt sowie dass das System des Schiffes zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen einem Audit unterzogen worden ist und die Vorschriften des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung (ISM-Code) erfüllt. Dieses Zeugnis gilt unter dem Vorbehalt der regelmäßigen Überprüfung sowie unter dem Vorbehalt, dass das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften gültig bleibt, bis zum … Abschlussdatum der Überprüfung, auf dem dieses Zeugnis beruht … (Tag Monat Jahr) Ausgestellt in … (Ort der Ausstellung des Zeugnisses) Datum der Ausstellung … … (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt) (Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde) Zeugnis Nr. VERMERK ÜBER ZWISCHENÜBERPRÜFUNGEN UND ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNGEN (SOFERN VORGESCHRIEBEN) HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS bei der regelmäßigen Überprüfung nach [Regel IX/6.1 des Übereinkommens und Punkt 13.8 des ISM-Codes und] Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft festgestellt worden ist, dass das System zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die Vorschriften des ISM-Codes erfüllt. ZWISCHENÜBERPRÜFUNG (zwischen dem zweiten und dem dritten Jahrestag durchzuführen) gez.: … (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) Ort: … Datum: … ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNG gez.: … (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) Ort: … Datum: … ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNG gez.: … (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) Ort: … Datum: … ZUSÄTZLICHE ÜBERPRÜFUNG gez.: … (Unterschrift des ermächtigten Bediensteten) Ort: … Datum: … VORLÄUFIGES ZEUGNIS ÜBER DIE ERFÜLLUNG DER EINSCHLÄGIGEN VORSCHRIFTEN (Amtliches Siegel)/(Staat) Zeugnis Nr. Ausgestellt nach den Bestimmungen [des INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung und] der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft im Namen der Regierung von … (Bezeichnung des Staates) durch … (ermächtigte Person oder Organisation) Name und Anschrift des Unternehmens … (siehe Anhang I Teil A Punkt 1.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006) HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS anerkannt worden ist, dass das System des Unternehmens zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen die in Anhang I Teil A Punkt 1.2.3 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 festgelegten Ziele für den (die) nachstehend aufgeführten Schiffstyp(en) erfüllt (nicht zutreffende Schiffstypen streichen): Fahrgastschiff Hochgeschwindigkeits-Fahrgastschiff Hochgeschwindigkeits-Frachtschiff Massengutschiff Öltankschiff Chemikalientankschiff Gastankschiff bewegliche Offshore-Bohreinheit sonstiges Frachtschiff Ro-Ro-Fahrgastfährschiff (Ro-Ro-Fähre) Dieses Vorläufige Zeugnis gilt bis zum … Ausgestellt in … (Ort der Ausstellung des Zeugnisses) Datum der Ausstellung … (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt) (Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde) VORLÄUFIGES ZEUGNIS ÜBER DIE ORGANISATION VON SICHERHEITSMASSNAHMEN (Amtliches Siegel)/(Staat) Zeugnis Nr. Ausgestellt nach den Bestimmungen [des INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS VON 1974 ZUM SCHUTZ DES MENSCHLICHEN LEBENS AUF SEE in seiner jeweils geltenden Fassung und] der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft im Namen der Regierung von … (Bezeichnung des Staates) durch … (ermächtigte Person oder Organisation) Name des Schiffes: … Unterscheidungssignal: … Heimathafen: … Schiffstyp : … Bruttoraumzahl: … IMO-Nummer: … Name und Anschrift des Unternehmens: … (siehe Anhang I Teil A Punkt 1.1.2 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006) HIERMIT WIRD BESCHEINIGT, DASS die Vorschriften des Anhangs I Teil A Punkt 14.4 der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 erfüllt worden sind und dass das für das Unternehmen ausgestellte Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften/Vorläufige Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften sich auf dieses Schiff bezieht. Dieses Vorläufige Zeugnis gilt unter dem Vorbehalt, dass das Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften/Vorläufige Zeugnis über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften gültig bleibt, bis zum … Ausgestellt in: … (Ort der Ausstellung des Zeugnisses) Datum der Ausstellung: … (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt) (Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde) Zeugnis Nr. Die Geltungsdauer dieses Vorläufigen Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen wird verlängert bis zum Datum der Verlängerung: … (Unterschrift des ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten, der das Zeugnis ausstellt) (Siegel beziehungsweise Stempel der ausstellenden Behörde)
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie findet ab dem 1. Juli 2004 Anwendung,…
„5. Muster der Zeugnisse über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen Werden Ro-Ro-Fähren nur im Verkehr…
An die Empfänger gezahlter EFF-Zuschuss (in EUR). KLASSIFIZIERUNG DER PRIORITÄTEN, MASSNAHMEN, AKTIONEN UND ANGABEN ZUR DURCHFÜHRUNG Prioritätsachse 1:…
(gemäß Artikel 13 Absatz 1) Verzeichnis der Zeugnisse und Unterlagen, die, soweit anwendbar, während der Überprüfung mindestens überprüft werden sollten: 1.…
(gemäß Artikel 3) A. ALLGEMEINE MINDESTKRITERIEN 1. Eine anerkannte Organisation muss in dem Staat ihrer Niederlassung Rechtspersönlichkeit besitzen. Ihre…
(gemäß Artikel 19 Absatz 3) EINLEITUNG Vor der Entscheidung, ob die bei einer Überprüfung festgestellten Mängel das Festhalten des betreffenden Schiffes…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.