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Bei der Ausstellung von Zeugnissen und bei der Überprüfung halten die Mitgliedstaaten die Bestimmungen von Teil B des ISM-Codes ein.
Wer die Prüfung nach § 28 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
Bei erneuter Ausstellung des Zeugnisses über die Erfüllung der einschlägigen Vorschriften und des Zeugnisses über die Organisation von Sicherheitsmaßnahmen…
Wenn ein Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass es den Unternehmen praktische Schwierigkeiten bereitet, spezifische Bestimmungen von Teil A des ISM-Codes für…
In Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten und in Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der internationalen Übereinkommen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass…
Die Mitgliedstaaten führen Überprüfungen gemäß dem in Artikel 12 beschriebenen Auswahlverfahren und den Bestimmungen des Anhangs I durch.
Wer die Prüfung nach § 15 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.