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Gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Protokolls Nr. 10 der Beitrittsakte von 2003 ist die Anwendung des gemeinschaftlichen Besitzstands nach dem Beitritt Zyperns in den Teilen der Republik Zypern ausgesetzt, über die die Regierung der Republik Zypern keine effektive Kontrolle ausübt (nachstehend „die betreffenden Landesteile“ genannt).
Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Abkommens und infolge der in Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 bzw. in Artikel 4 Absatz 2 der…
In Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 ist vorgesehen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die nicht in Anhang I dieser Akte genannt…
Für die Republik Zypern stellt dieser Beschluss eine auf dem Schengen-Besitzstand aufbauende oder anderweitig damit zusammenhängende Bestimmung im Sinne des…
Dieser Artikel findet ab 1. Mai 2004 sofort auf Waren Anwendung, die vollständig in Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche…
Für die Republik Zypern stellt dieser Beschluss eine auf dem Schengen-Besitzstand aufbauende oder anderweitig damit zusammenhängende Bestimmung im Sinne des…
In Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2003 ist vorgesehen, dass die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, die nicht in Anhang I der Akte genannt werden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.