Erwägungsgrund 4 32004R0866
Da es sich bei der genannten Trennungslinie nicht um eine Außengrenze der Europäischen Union handelt, bedarf es besonderer Bestimmungen für das Überqueren der Trennungslinie durch Personen, Waren und Dienstleistungen; für diese Bestimmungen ist in erster Linie die Republik Zypern zuständig. Da die genannten Landesteile vorübergehend nicht Teil des Zoll- und Steuergebietes der Gemeinschaft und des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sind, sollten die besonderen Bestimmungen einen gleichwertigen Schutz der Sicherheit der Europäischen Union gegenüber illegaler Einwanderung und Gefahren für die öffentliche Ordnung sowie ihrer wirtschaftlichen Interessen im Bereich des Warenverkehrs gewährleisten. Bis genügend Angaben über den Status der Tiergesundheit in den genannten Landesteilen vorliegen, sollte das Verbringen von Tieren und tierischen Erzeugnissen untersagt werden.